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ZLV: Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (Zulassungsverordnung – ZLV) Vom 17. November 2008 (GVBl. S. 902) BayRS 2230-3-1-1-K (§§ 1–11)

Auf Grund des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

§ 1 Schulbücher

(1) ¹Schulbücher im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sind Erzeugnisse, die
eigens für Unterrichtszwecke zur Erreichung der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele herausgegeben sind,
die zum Lernergebnis führenden Überlegungen, Ab- und Herleitungen darlegen,
als Lehr- und Nachschlagewerk dienen und
für ein bestimmtes Unterrichtsfach den gesamten Stoff eines Schuljahres oder Halbjahreskurses enthalten, wenn nicht zwingende organisatorische, fachliche oder pädagogische Gründe einen geringeren oder vermehrten Stoffumfang erfordern.
²Sie können als Druckerzeugnisse (gedruckte Schulbücher) oder digitale Medien (digitale Schulbücher) zugelassen werden.
(2) Als Schulbücher gelten darüber hinaus Erzeugnisse, die von den Voraussetzungen des Abs. 1 dadurch abweichen, dass sie eine besondere Auswahl, Zusammenstellung oder Aufteilung von Texten verschiedener Art oder von bildlichen oder zahlenmäßigen Darstellungen enthalten, z.B. Bibeln, Lesebücher, Gesangbücher, Atlanten oder Formelsammlungen.
(3) Schulbücher sind zudem Erzeugnisse, die die allgemeinen Grundlagen und zentralen Intentionen der Seminare in der Oberstufe des Gymnasiums beinhalten.
(4) Als Schulbücher gelten bei Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und für Kranke, für die keine geeigneten Schulbücher zugelassen sind, auch fototechnische Umdrucke (insbesondere Vergrößerungen) aus zugelassenen Schulbüchern; die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes bleiben unberührt.
(5) ¹Gedruckte Schulbücher müssen nach ihrer äußeren Beschaffenheit für einen mehrjährigen Gebrauch geeignet sein. ²Sie dürfen keinen Raum für Eintragungen durch die Schülerinnen und Schüler vorsehen. ³Digitale Schulbücher müssen so beschaffen sein, dass ihr Inhalt durch den Nutzer nicht verändert werden kann.

§ 2 Arbeitshefte und Arbeitsblätter

Arbeitshefte und Arbeitsblätter sind von Verlagen hergestellte gedruckte oder digitale Erzeugnisse, welche den Zweck haben, den in den Schulbüchern zu behandelnden Stoff aufzubereiten, zu wiederholen und zu vertiefen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Lernmittel im Sinn der §§ 1 und 2 werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) auf Antrag in seinem Geschäftsbereich zum Gebrauch in den Schulen nur zugelassen, wenn sie
nicht in Widerspruch zu geltendem Recht stehen,
die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen,
den Anforderungen entsprechen, die nach pädagogischen Erkenntnissen, insbesondere nach methodischen und didaktischen Grundsätzen sowie nach Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Stoffs für die betreffende Schulart und Jahrgangsstufe angemessen sind,
im Fach Religionslehre von der betreffenden Religionsgemeinschaft als mit ihren Glaubensgrundsätzen vereinbar erklärt worden sind und
keine für den Unterricht nicht erforderliche Werbung enthalten.
(2) Lernmittel, die der Begleitung des Wissenschaftspropädeutischen Seminars und des Projektseminars zur Studien- und Berufsorientierung in der Oberstufe des Gymnasiums dienen, werden zugelassen, wenn sie die in Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 4 Zulassungsantrag

(1) ¹Antragsberechtigt ist der Verlag des Lernmittels. ²Für Lernmittel, die im Fach Religionslehre zugelassen werden sollen, kann auch die betreffende Religionsgemeinschaft den Antrag stellen.
(2) ¹Der Antrag ist schriftlich zu stellen. ²Er muss das zuzulassende Lernmittel bezeichnen und bestimmen, für welche Schulart, Jahrgangsstufe und für welches Unterrichtsfach die Zulassung beantragt wird.
(3) ¹Dem Antrag sind für jede Schulart, für welche die Zulassung beantragt wird, jeweils zwei Prüfstücke beizufügen. ²Prüfstücke sind bei gedruckten Lernmitteln ein fertig ausgedrucktes Exemplar des Lernmittels oder ein vollständiges und geheftetes Manuskript in Farbdruck, sofern das Lernmittel in Farbdruck erscheinen soll. ³Bei digitalen Lernmitteln, die über das Internet zugänglich sind, muss der Antrag die notwendigen Zugangsdaten enthalten. ⁴Bei anderen digitalen Lernmitteln sind zwei Datenträger beizufügen.

§ 5 Prüfungsverfahren

(1) Die eingereichten Prüfstücke werden in der Regel von zwei Sachverständigen begutachtet, die vom Staatsministerium ausgewählt und bestellt werden.
(2) Lernmittel für das Fach Religionslehre werden vom Verlag der betreffenden Religionsgemeinschaft zur Stellungnahme zugeleitet, wenn diese den Zulassungsantrag nicht selbst gestellt hat.

§ 6 Zulassungsbescheid

¹Die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch in einer bestimmten Schulart und Jahrgangsstufe sowie in einem bestimmten Unterrichtsfach erfolgt durch Bescheid gegenüber dem Antragsteller. ²Sie gilt, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der

§ 7 Belegstücke

¹Nach Bekanntgabe des Zulassungsbescheids hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Staatsministerium Belegstücke in angeforderter Stückzahl zu überlassen. ²Bei digitalen Lernmitteln sind das Datenträger. ³Sie oder er hat gleichzeitig zu versichern, dass die Belegstücke mit den Prüfstücken, die Gegenstand des Zulassungsbescheids sind, inhaltlich übereinstimmen.

§ 8 Öffentliche Bekanntgabe

(1) Die Zulassung eines Lernmittels im Geschäftsbereich des Staatsministeriums wird im Gesamtverzeichnis der Lernmittel auf dessen Internetseite mit dem Datum der Zulassung regelmäßig veröffentlicht.
(2) ¹Als Veröffentlichung der Rücknahme und des Widerrufs einer Zulassung gilt, wenn ein Lernmittel in dem Gesamtverzeichnis der zugelassenen Lernmittel nicht mehr aufgeführt wird. ²Derartige Lernmittel dürfen übergangsweise weiterverwendet werden, soweit sie noch dem geltenden Lehrplan bzw. den allgemeinen Intentionen der Seminare entsprechen.

§ 9 Verfahren bei Neuauflagen bzw. Aktualisierungen

(1) ¹Neuauflagen bzw. Aktualisierungen zugelassener Lernmittel und inhaltsgleiche digitale Fassungen bereits zugelassener gedruckter Lernmittel sind der Zulassungsbehörde durch die Antragsberechtigte oder den Antragsberechtigten unter Kennzeichnung etwaiger Veränderungen gegenüber der zugelassenen Vorauflage anzuzeigen. ²Die Anzeige gilt bei Neuauflagen und Aktualisierungen als Antrag auf Zulassung für den Gebrauch in den Schulen. ³Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Die Neuauflage bzw. Aktualisierung gilt gegenüber der Anzeigenden oder dem Anzeigenden als zugelassen, wenn ihr bzw. ihm nicht innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der Anzeige die Einleitung eines Prüfverfahrens mitgeteilt oder die Zulassung versagt wird.

§ 10 Zulassung für Schulversuche und zur Erprobung

¹Zur Durchführung von Schulversuchen oder aus pädagogischen Gründen, insbesondere zur Prüfung neuer methodischer oder didaktischer Erkenntnisse, können Schulen beim Staatsministerium die befristete Verwendung weiterer Lernmittel beantragen. ²Das Staatsministerium kann dem Antrag entsprechen, wenn das Lernmittel die in § 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
München, den 17. November 2008
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
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