ZAPO-F I
DE - Landesrecht Bayern

ZAPO-F I: Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F I) Vom 16. August 2022 (GVBl. S. 553) BayRS 2038-3-4-8-7-K (§§ 1–49)

Auf Grund
– des Art. 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 308) geändert worden ist, und
– des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 67 und Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Landespersonalausschusses:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen.

§ 2 Ausbildungsfächer und -dauer

(1) Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an den Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung einschließlich einer Einführung in die Schulpraxis.
(2) ¹Die Ausbildung erfolgt in Ausbildungsgängen mit einer der folgenden Fächerverbindungen:
Werken, Kunst und Informationstechnik,
Werken, Sport und Informationstechnik,
Ernährung, Gestaltung und Informationstechnik,
Ernährung und Gestaltung,
Englisch und Sport,
Englisch und Informationstechnik,
Musik und Informationstechnik,
Sport und Informationstechnik.
²Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.
(3) ¹Die Ausbildungsdauer beträgt für die Fächerverbindungen
nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vier Ausbildungsjahre,
nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 zwei Ausbildungsjahre.
²Bei Erweiterung der Fächerverbindung verlängert sich die Ausbildung um ein Ausbildungsjahr.
(4) ¹Die Höchstausbildungsdauer beträgt
sechs Jahre für die Fächerverbindungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
vier Jahre für die Fächerverbindungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8.
²Bei Erweiterung der Fächerverbindung erhöht sich die Höchstausbildungsdauer um zwei Ausbildungsjahre. ³Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an einer Abteilung des Staatsinstituts verbrachten Ausbildungsjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. ⁴Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.

§ 3 Anwendung von Vorschriften

Im Anwendungsbereich des Art. 120 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und soweit diese Verordnung die entsprechende Anwendung der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vorsieht, treten am Staatsinstitut an die Stelle
der Schulaufsichtsbehörde das Staatsministerium,
der Schulleiterin oder des Schulleiters die Leitung der Abteilung,
der Schülerinnen und Schüler die Studierenden und
der Erziehungsberechtigten gegebenenfalls die Studierenden, sofern sie volljährig sind.

Teil 2 Aufnahme

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut erfordert
einen mittleren Schulabschluss,
die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung zum Fachlehrer oder zur Fachlehrerin, die auf Verlangen durch Vorlage eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen ist, und
Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
(2) ¹Erforderlich ist zusätzlich für die Fächerverbindung
Ernährung und Gestaltung ein erfolgreicher Berufsabschluss
als Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin,
als Assistent für Ernährung und Versorgung oder Assistentin für Ernährung und Versorgung,
als Diätassistent oder Diätassistentin oder
in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung,
Englisch und Sport sowie Englisch und Informationstechnik ein
erfolgreicher Berufsabschluss als staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent oder staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als erster Fremdsprache oder
Abschluss als Diplomdolmetscher oder Diplomdolmetscherin mit dem Fach Englisch,
Musik und Informationstechnik
ein Abschluss einer Berufsfachschule für Musik als staatlich geprüfter Ensembleleiter/Chorleiter/Kirchenmusiker oder staatlich geprüfte Ensembleleiterin/Chorleiterin/Kirchenmusikerin in den Fachrichtungen Klassik, Rock/Pop/Jazz, Musical, Volksmusik oder Kirchenmusik C-Prüfung,
eine anderweitig abgelegte C-Prüfung oder
der Bachelor of Music an den kirchlichen und staatlichen Hochschulen,
Sport und Informationstechnik ein erfolgreicher Berufsabschluss als
Sportlehrer oder Sportlehrerin im freien Beruf oder
Sportwissenschaftler, der in seinem oder Sportwissenschaftlerin, die in ihrem Studium eine sportpraktische Ausbildung in den lehrplanrelevanten Grundsportarten nachweisen kann.
²Das Staatsministerium kann für die Aufnahme im Einzelfall andere Berufs- oder Studienabschlüsse gegebenenfalls ergänzt durch förderliche Berufstätigkeiten als gleichwertig anerkennen.
(3) Die Aufnahme für die Ausbildung in einem Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung für eine Fächerverbindung nach § 2 Abs. 2 voraus.

§ 5 Aufnahmeantrag

(1) ¹Anträge auf Aufnahme in das Staatsinstitut sind innerhalb des vom Staatsministerium festgesetzten Zeitraums bei einer für den Ausbildungsgang zuständigen Abteilung zu stellen. ²Mehrfachbewerbungen für den gleichen Ausbildungsgang sind unzulässig.
(2) Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
tabellarischer Lebenslauf,
Nachweis über die erforderliche schulische und gegebenenfalls berufliche Vorbildung,
erweitertes Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,
ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erste Hilfe, der nicht älter als drei Jahre sein soll,
ärztliche Bescheinigung über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit, wenn die Ausbildung im Fach Sport erfolgen soll; die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein und ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.
(3) ¹Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Unterlagen oder Nachweise, insbesondere zur schulischen und beruflichen Vorbildung, fordern. ²Soweit zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufnahme nicht alle Unterlagen vorgelegt werden können, sind diese unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen. ³In besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut eine Fristverlängerung gewähren.

§ 6 Eignungstest

(1) ¹Mit dem vorangehenden Eignungstest wird die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung in den jeweiligen Fächerverbindungen festgestellt. ²Die Durchführung obliegt der Leitung der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts. ³Ein bestandener Eignungstest erfüllt diese Aufnahmevoraussetzung nur für den jeweiligen Aufnahmetermin. ⁴Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur zu einem späteren Aufnahmetermin wiederholt werden.
(2) ¹Die Anforderungen des Eignungstests beziehen sich für alle Ausbildungsgänge auf den Bereich Deutsch. ²Die zusätzlichen Anforderungen des Eignungstests für die jeweiligen Fächer und Fächerverbindungen ergeben sich aus der Anlage.
(3) ¹Im Eignungstest können schriftliche und praktische Aufgaben gestellt werden, deren Bearbeitungszeit insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten soll. ²Die Bewertung erfolgt nach Punkten. ³Ergänzend können mit den Bewerbern und Bewerberinnen Gespräche geführt werden. ⁴Für Anträge auf Nachteilsausgleich gelten die §§ 31 bis 36 BaySchO entsprechend mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen.
(4) Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang für ein Erweiterungsfach setzt in der Regel nur den Nachweis der jeweiligen fachlichen Eignung voraus.

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Abteilung des Staatsinstituts, bei der diese beantragt wurde.
(2) ¹Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der Abteilung des Staatsinstituts, bei der diese beantragt wurde. ²Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung, bei welcher der Ausbildungsgang angeboten wird, erfolgen. ³Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als insgesamt für einen Ausbildungsgang an den Abteilungen des Staatsinstituts aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.
(3) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn des Studienjahres und ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerber und Bewerberinnen am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber dem Staatsinstitut nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert sind.
(4) ¹Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Aufnahmeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht oder vollständig vorgelegt wurden. ²Sie kann auch versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für die Tätigkeit als Lehrkraft ungeeignet erscheinen lassen.
(5) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweist,
zweimal die Probezeit nach § 8 in dem Ausbildungsgang nicht bestanden hat,
ein Ausbildungsjahr nach § 20 Abs. 2 in dem Ausbildungsgang nicht mehr wiederholen darf,
den Ausbildungsgang innerhalb der nach § 2 Abs. 4 verbleibenden Höchstausbildungsdauer nicht erfolgreich abschließen kann,
die in dem Ausbildungsgang abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen darf.

§ 8 Probezeit

(1) ¹Die Probezeit dauert bis Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres. ²Bei einer Erweiterung der Fächerverbindung dauert die Probezeit bis Mitte Dezember des weiteren Ausbildungsjahres.
(2) ¹Die Probezeit kann um höchstens drei Monate verlängert werden, wenn dies voraussichtlich zum Bestehen der Probezeit führt oder ein wichtiger Grund vorliegt. ²Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(3) ¹Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz. ²Die Probezeit ist bestanden, wenn nach deren Ablauf festgestellt werden kann, dass der Studierende oder die Studierende den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen ist.
(4) ¹Hat ein Studierender oder eine Studierende die Probezeit nicht bestanden, so ist ihm oder ihr dies unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Gründe von der Leitung der Abteilung bekanntzugeben. ²Mit der Bekanntgabe endet das Ausbildungsverhältnis.

Teil 3 Fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung

§ 9 Inhalt und Form des Unterrichts

(1) ¹Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne. ²Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.
(2) ¹Die Stundentafeln können Unterricht auch in Form von Vorlesungen, Seminaren und schulpraktischen Veranstaltungen, und als Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen sowie Wahlveranstaltungen vorsehen. ²In geeigneten Fällen, insbesondere im Fach Sport, können Ausbildungskurse und Praktika auch in Blockform, in den Ferienzeiten sowie außerhalb des Staatsinstituts abgehalten werden.
(3) ¹ § 19 Abs. 4 BaySchO gilt entsprechend. ²Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht abgehalten werden. ³Die Lehrerkonferenz ist vorher anzuhören.

§ 10 Sonstige Veranstaltungen und Ferien

(1) ¹Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen des Staatsinstituts einschließlich Exkursionen und eintägigen Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. ²Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatministeriums.
(2) Das Staatsministerium kann Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.

§ 11 Kostentragung und sonstige Pflichten

(1) ¹Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten, selbst zu beschaffen. ²Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.
(2) Die Studierenden haben den Anordnungen der Leitung der Abteilung und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen und sich in einer dem angestrebten Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin angemessenen Weise zu verhalten.
(3) Bei einer Verhinderung zur Teilnahme am Unterricht oder sonstigen verbindlichen Veranstaltungen sowie einer Befreiung oder Beurlaubung gilt § 20 BaySchO entsprechend mit der Maßgabe, dass das Staatsinstitut in den Fällen von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchO die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen kann.

§ 12 Studierendenvertretung

(1) ¹Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher oder eine Jahrgangssprecherin und je eine Stellvertretung. ²Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. ³Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Jahrgangssprecher und Jahrgangssprecherinnen und deren Stellvertretungen wählen aus ihrer Mitte für die gesamte Abteilung einen Sprecher oder eine Sprecherin der Studierenden und eine weitere Person als Stellvertretung.
(3) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.

§ 13 Leitung der Abteilung

¹Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung). ²Sie ist zuständig für
die ihr nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben,
die Ausübung des Hausrechts,
alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.

§ 14 Lehrerkonferenz

(1) ¹An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz. ²Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.
(2) Die Lehrerkonferenz beschließt auch über
die Auswahl wichtiger Lehrmittel,
Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,
die Hausordnung,
Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.
(3) ¹Für die Sitzungen, Einberufung und Beschlussfassung gelten die §§ 4 bis 6 BaySchO entsprechend mit den Maßgaben der nachfolgenden Sätze 2 bis 7 und Abs. 5. ²Der Sitzungstermin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. ³Lehrkräfte nach Satz 2 sowie Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sind zur Sitzungsteilnahme nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. ⁴Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Personen der Studierendenvertretung Gelegenheit zur Äußerung erhalten. ⁵Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. ⁶Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen und ist insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, so ist hierauf mit der zweiten Einladung gesondert hinzuweisen. ⁷Die Beschlussfähigkeit der Lehrerkonferenz für Ordnungsmaßnahmen bleibt unberührt.
(4) ¹Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. ²Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. ³Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen. ⁴Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.
(5) ¹Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. ²Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. ³Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.

§ 15 Sammlungen und Spenden

(1) ¹Für Sammlungen im Staatsinstitut und Spenden gilt § 26 BaySchO mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 3 entsprechend. ²Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BaySchO kann die Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin der Studierenden nach § 12 Abs. 2 zulassen.
(2) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.

§ 16 Erhebungen

(1) Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig.
(2) Für Unterlagen der Studierenden gelten die §§ 37 bis 41 BaySchO entsprechend.

§ 17 Leistungsnachweise

(1) ¹In allen Pflichtfächern sowie den Wahlfächern zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife Deutsch, Politik und Gesellschaft sowie Englisch werden schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs auch praktische Leistungsnachweise verlangt. ²Dies gilt nicht für die Lernbereiche Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung.
(2) ¹Termine für Leistungsnachweise sind mindestens eine Woche vorher anzukündigen. ²An einem Unterrichtstag soll nur ein schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis erbracht werden. ³Für den Unterschleif gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) ¹Die Leistungsnachweise sind mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG zu bewerten, mit den Studierenden zu besprechen und die erreichte Note mitzuteilen. ²Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren. ³Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.
(4) Für Anträge auf Nachteilsausgleich gelten die §§ 31 bis 36 BaySchO entsprechend mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen.

§ 18 Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) ¹Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. ²Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) ¹Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder eine praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. ²Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) ¹Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. ²Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. ³Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen und zugleich der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
(4) ¹Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. ²Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. ³Das Staatsinstitut kann bereits für den Termin des Leistungsnachweises oder den Nachtermin den Nachweis einer Erkrankung durch ärztliches Zeugnis verlangen.
(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 19 Jahresfortgangsnoten und Jahreszeugnis

(1) ¹Am Ende jeden Ausbildungsjahres, vor Beginn der fachlichen Abschlussprüfung und vor Beginn der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung, werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 17 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG festgesetzt. ²In den schulpraktischen Fächern werden dabei nur die schulpraktischen Leistungen gewertet.
(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres, das nicht mit einer Abschlussprüfung endet, wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt.

§ 20 Vorrücken und Wiederholen

(1) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in jedem Pflichtfach mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erhalten hat.
(2) ¹Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhält, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. ²Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. ³Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis spätestens 1. September des darauffolgenden Studienjahres. ⁴Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.

§ 21 Ordnungsmaßnahmen

(1) Bei Verstößen gegen die in Art. 56 BayEUG und § 11 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
schriftlicher Verweis durch eine Lehrkraft,
verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen durch die Leitung der Abteilung,
Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
(2) ¹Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. ²Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.
(3) ¹Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. ²Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) ¹Sind bei einer Entlassung nach Abs. 2 Tatumstände gegeben, die die Ordnung oder die Sicherheit des Studienbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels des Staatsinstituts besonders gefährden, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob bei dem Staatsministerium der Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts beantragt wird. ²Für diesen Beschluss gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.
(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 22 Härtefallklausel

§ 45 BaySchO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass von einzelnen Bestimmungen der §§ 2 bis 21 Ausnahmen gewährt werden können.

Teil 4 Abschlussprüfungen am Staatsinstitut

§ 23 Prüfungszeitpunkt und -ort

¹Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung an der Abteilung des Staatsinstituts, an der die Ausbildung durchlaufen wurde, abgelegt. ²Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.

§ 24 Prüfungsausschuss und -kommissionen

(1) An jeder Abteilung wird ein Prüfungsausschuss für die fachliche Abschlussprüfung gebildet.
(2) ¹Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung, der stellvertretende Vorsitz obliegt der für die fachliche Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. ²Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit an der Abteilung tätigen Lehrkräfte sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben, an. ³Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte, mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte anderer Abteilungen des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. ⁴Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.
(3) Der Prüfungsausschuss
entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,
entscheidet über die konkrete Ausgestaltung der Prüfung in den jeweiligen Prüfungsfächern, die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,
entscheidet auf Grundlage eines fachärztlichen Zeugnisses über Anträge auf Nachteilsausgleich entsprechend § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen,
bestimmt die Prüfer und Prüferinnen und die Prüfungskommissionen für die Prüfungen,
entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(4) ¹Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. ²Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. ³Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses. ⁴Bei Besorgnis der Befangenheit gilt Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. ⁵Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁶Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) ¹Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens einem weiteren Mitglied. ²Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 25 Durchführung schriftlicher Prüfungen

(1) Die Aufgaben für schriftliche Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.
(2) Die Durchführung der schriftlichen Prüfungen und deren Bewertung erfolgt unter Beachtung des Anonymitätsprinzips.
(3) ¹Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen mindestens zwei Lehrkräfte. ²Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. ³Sie haben die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern und ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen. ⁴Während der Arbeitszeit darf jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsraum verlassen. ⁵Die Austrittszeit ist auf dem Prüfungspapier zu vermerken.
(4) ¹Die gefertigten Prüfungsarbeiten werden getrennt von je einer erst- und zweitprüfenden Person selbstständig bewertet. ²Die zweitprüfenden Personen müssen nicht an der Abteilung des Staatsinstituts unterrichtet haben.
(5) ¹Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG auf einem gesonderten Blatt. ²Sie soll die Begründung der erteilten Note unter Hervorhebung der Vorzüge und Mängel der Arbeit ausweisen. ³Bei abweichender Beurteilung sollen beide Prüfenden eine Einigung über die Bewertung versuchen. ⁴Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einem anderen Prüfenden.

§ 26 Durchführung praktischer Prüfungen

(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.
(2) ¹Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht die notwendigen Vorbereitungen. ²Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind von der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts bereitzustellen. ³ § 11 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) ¹Die Ausführung wird von mindestens einer für das zu prüfende Fach zuständigen Lehrkraft beaufsichtigt. ²Im Übrigen gilt § 25 Abs. 3 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(4) ¹Nicht selbstständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif nach § 27 zu werten. ²Dies gilt auch für die Vorbereitungszeit der praktischen Arbeiten. ³Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind vor Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.
(5) Die Leistungen der praktischen Prüfung werden durch die bestellte Prüfungskommission mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG bewertet.

§ 27 Unterschleif

(1) ¹Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet. ²Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. ⁴In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen. ⁵In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) ¹Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. ²In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. ³Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- oder Zustellungsnachweis mitzuteilen.

§ 28 Versäumnis und Rücktritt

(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2) ¹Haben Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen die Versäumnisgründe nicht zu vertreten, sind die versäumten Prüfungsteile zu einem Nachtermin nachzuholen. ²Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. ³Für Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.
(3) ¹In Fällen einer Prüfungsverhinderung gilt § 33 Abs. 2 APO entsprechend. ²Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.
(4) ¹Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. ²Ist Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.

§ 29 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

(1) ¹Nach Abschluss der Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jedes geprüfte Fach aus der Prüfungsnote und der Jahresfortgangsnote die Gesamtnote mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG fest. ²Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote gleichwertig. ³Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag.
(2) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem Prüfungsfach
eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder
die Prüfungsnote „ungenügend“
erzielt hat.
(3) ¹Wer die fachliche Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den fachlichen Abschluss, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. ²Studierende, die die fachliche Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die fachlichen Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die fachliche Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
(4) ¹Nach Abschluss der Prüfungen können Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsaufgaben einschließlich Bemerkungen der prüfenden Personen verlangen. ²Dies ist bis spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses bei der Leitung der Abteilung zu beantragen. ³Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme.

§ 30 Wiederholung der Prüfung

¹Wer die fachliche Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann an einer Wiederholungsprüfung nur im darauffolgenden Jahr und nur einmal teilnehmen. ² § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. ³Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. ⁴Für die Wiederholung ist die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr nicht erforderlich. ⁵In diesem Fall werden zur Bildung der Gesamtnoten die bereits erbrachten Jahresnoten herangezogen. ⁶Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei erneuter Ausbildungsteilnahme spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der fachlichen Abschlussprüfung, im Übrigen bis spätestens 1. Februar des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres beim Staatsinstitut zu stellen.

§ 31 Niederschrift und Prüfungsliste

(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer oder jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.
(4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.

§ 32 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der fachlichen Abschlussprüfung sind in der jeweiligen Fächerverbindung nach § 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Werken, Kunst und Informationstechnik,
Nr. 2 Werken, Sport und Informationstechnik,
Nr. 3 Ernährung, Gestaltung und Informationstechnik,
Nr. 4 Ernährung oder Gestaltung,
Nr. 5 Sport,
Nr. 6 bis 8 Informationstechnik.

§ 33 Werken, Kunst, Informationstechnik, Ernährung und Gestaltung

¹In den Prüfungsfächern Werken, Kunst, Informationstechnik, Ernährung und Gestaltung werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. ²In jedem Prüfungsfach beträgt die Arbeitszeit für schriftliche und praktische Prüfungsteile insgesamt 360 Minuten. ³Die konkrete Ausgestaltung wird den Studierenden rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekannt gegeben.

§ 34 Sport

(1) ¹Voraussetzung für die Teilnahme an der fachlichen Abschlussprüfung im Fach Sport sind der Nachweis
des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze,
eines Sportvereinspraktikums im Umfang von 25 Stunden,
der erfolgreichen Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung „Wintersport – Ski alpin“.
²Die Teilnahme kann unter Vorbehalt erteilt werden, wenn Prüfungen oder Prüfungsteile bereits zu einem Zeitpunkt abgenommen werden, zu dem noch nicht alle Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sein können. ³Im Fall von Satz 2 wird bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis erst erteilt, wenn alle Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
(2) ¹ § 33 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die praktischen Prüfungsteile mit Teilprüfungen des sportlichen Leistungsvermögens und der Methodik der Vermittlung durch ein Prüfungsgespräch auf die Sportarten Gerätturnen, Leichtathletik und Schwimmen erstrecken. ²In geeigneten Fällen können die praktischen Prüfungsteile im Fach Sport unmittelbar nach Abschluss der Vermittlung der Ausbildungsinhalte ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
(3) In den Sportarten Gymnastik und Tanz, Skilauf alpin und Grundformen des Eislaufs, in den Sportspielen Basketball, Handball, Fußball, Volleyball sowie im Wahlpflichtfach zählt die Jahresfortgangsnote gemäß § 19 Abs. 1 als Gesamtnote nach § 29 Abs. 1 und 2.

§ 35 Prüfungszeitpunkt und -ort

Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung (Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften) findet einmal jährlich gegen Ende des Studienjahres an der Abteilung des Staatsinstituts, an der die Ausbildung durchlaufen wurde, statt.

§ 36 Prüfungsvorgaben des Staatsministeriums

Das Staatsministerium,
bestimmt die Termine der schriftlichen Prüfungen sowie die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen und gibt diese rechtzeitig bekannt,
legt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten fest,
entscheidet über die Zulassung von Hilfsmitteln.

§ 37 Prüfungsausschuss und -kommissionen

(1) An jeder Abteilung wird ein Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung gebildet.
(2) ¹Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt grundsätzlich der Leitung der Abteilung, der stellvertretende Vorsitz obliegt grundsätzlich der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. ² § 24 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. ³Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss
entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,
entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit,
entscheidet auf Grundlage eines fachärztlichen Zeugnisses über Anträge auf Nachteilsausgleichs entsprechend § 54 APO mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
² § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) ¹Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. ²Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. ³ § 24 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 38 Zulassung zur Prüfung

(1) ¹Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt jeweils eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ voraus für
die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.
²Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. ³ § 40 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) ¹Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer von der Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit der Schulleitung bestimmten Praktikumsschule zu erbringen. ²Vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde, abzugeben. ³Wird die schriftliche Ausarbeitung aus einem von dem Studierenden oder der Studierenden zu vertretenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, findet die schulpraktische Leistung nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt. ⁴Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und
an Grund- und Mittelschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts,
an Realschulen von der Schulleitung oder einer von dieser benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts
mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG bewertet. ⁵Bei abweichender Bewertung einigen sich die beiden Lehrkräfte auf eine Note.
(3) ¹Über den Zeitpunkt der Zulassungskonferenz des Prüfungsausschusses sind die Studierenden mindestens eine Woche vorher zu unterrichten. ²Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. ³Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich gegen Aushändigungsnachweis mitzuteilen.

§ 39 Prüfungsteile

(1) Die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) ¹Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:
Pädagogik,
Psychologie,
Schulpädagogik.
²Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. ³Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin unter diesen aus. ⁴Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 der APO entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle eines Stichentscheids § 25 Abs. 5 Satz 4 zur Anwendung kommt.
(3) ¹Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind die Didaktiken der gewählten Fächer. ²Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eingeteilt. ³Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. ⁴Dabei beträgt die Prüfungszeit in den Fächerverbindungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in jedem Prüfungsfach 20 Minuten, in den Fächerverbindungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 in jedem Prüfungsfach 30 Minuten. ⁵Geringfügige Abweichungen sind dabei zulässig. ⁶In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. ⁷Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. ⁸Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. ⁹Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 1⁰Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 1¹Die Prüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.
(4) Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend.

§ 40 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenstufen nach § 27 APO.
(2) ¹Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen
in
Pädagogik,
Psychologie,
Schulpädagogik,
je dreifach;
in Didaktik der gewählten Fächer bei Fächerverbindungen mit
3 Unterrichtsfächern je Fach zweifach;
2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.
²Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.
(3) ¹Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. ²Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. ³Es wird die Gesamtprüfungsnote
erteilt.
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter,
in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
erhalten hat.
(5) ¹Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. ²Dieses enthält
die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern,
die Bestätigung der Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlfächern,
auf Antrag die in den Wahlfächern Deutsch, Politik und Gesellschaft sowie Englisch erzielten Jahresnoten.
(6) ¹Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. ²Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 bis 4 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
(7) ¹ § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. ²Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses nach Abs. 5 oder der Bescheinigung nach Abs. 6 bei der Leitung der Abteilung zu stellen.

§ 41 Fachgebundene Hochschulreife

(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die nach § 4 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung festgelegten Studiengänge erwirbt, wer
die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemeinbildenden Fächern Deutsch, Politik und Gesellschaft sowie Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemeinbildenden Fächern Deutsch, Politik und Gesellschaft sowie Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemeinbildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine vom Staatsministerium ausgestellte Urkunde bestätigt.

§ 42 Wiederholung der Prüfung

(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 30 Satz 1 bis 5 entsprechend.
(2) ¹Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin freiwillig wiederholt werden. ² § 30 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. ³Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. ⁴Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. ⁵Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. ⁶Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. ⁷Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.
(3) ¹Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Erhalt der Bescheinigung nach § 40 Abs. 6 Satz 1 einzureichen. ²Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung nach Abs. 2 gilt § 30 Satz 6 entsprechend. ³Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.

§ 43 Niederschrift und Prüfungslisten

(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 31 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) ¹In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sowie die Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen. ²Ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. ³Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizugeben, in dem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.
(3) ¹Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. ²Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbstständigkeit der Ausführungen des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin sowie die erteilte Note und die Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.
(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.
(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.

§ 44 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften

¹Die §§ 23 bis 28, 31 und 34 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. ²Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens „ausreichend“ sein. ³Für die schulpraktischen Leistungen gilt § 38 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 entsprechend.

§ 45 Umfang der Erweiterungsprüfung

(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
Fachinhalte des jeweiligen Faches,
Fachdidaktik des jeweiligen Faches.
(2) ¹Im gewählten Fach werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. ²Die Arbeitszeit beträgt für schriftliche und praktische Prüfungsteile insgesamt 360 Minuten.
(3) ¹Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. ²Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfungsteile statt. ³ § 37 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, § 39 Abs. 3 Satz 3 und 6 bis 11 gelten entsprechend. ⁴Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. ⁵Dabei sind geringfügige Abweichungen zulässig.

§ 46 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

(1) ¹Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG. ² § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) ¹Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten der schriftlichen und praktischen Prüfungsteile im jeweiligen Fach und der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. ²Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. ³Der Teiler ist zwei. ⁴Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.
(3) ¹Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. ²Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer nachgewiesen. ³Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.

§ 47 Wiederholung der Erweiterungsprüfung

¹Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauffolgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. ² § 30 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. ³Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.

Teil 5 Schlussvorschriften

§ 48 Übergangsvorschriften

¹Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Studienjahr 2022/2023 begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, gilt die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern in der am 31. August 2022 geltenden Fassung mit Ausnahme von Satz 2 und 3. ² § 20 Abs. 1 dieser Verordnung findet anstelle von § 12 Abs. 3 in der am 31. August 2022 geltenden Fassung der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern bereits ab dem 1. September 2022 Anwendung. ³ § 38 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung findet bereits ab dem 1. September 2022 Anwendung.

§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
(2) Die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl. S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 120 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
München, den 16. August 2022
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister
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