ZALS: Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik (ZALS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 461) BayRS 2038-3-4-4-1-K (§§ 1–28)
Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl S. 676), in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
(1) Bewerber, welche die Zweite Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik an einem Studienseminar abzuleisten.
(2) ¹Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. ²Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers zum Beamten auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). ³Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendar“. ⁴Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(3) Die Studienreferendare sind bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars und zur Fertigung der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Seminarveranstaltungen verpflichtet.
§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) ¹Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt für Sonderpädagogik (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes – BayLBG). ²Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Studienreferendare so weit gefördert werden, dass sie in den Tätigkeitsfeldern gemäß Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 30a und 30b des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben befähigt sind.
(2) Die Ausbildung umfaßt
allgemeine und sonderpädagogische Kompetenzbereiche und Inhalte, in denen auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,
fachspezifische Kompetenzbereiche und Inhalte, die die Studienreferendare zur Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts befähigen,
sonderpädagogische Kompetenzbereiche und Inhalte, die die Studienreferendare zu eigenverantwortlicher Tätigkeit in allen Bereichen sonderpädagogischer Aufgabenfelder unter besonderer Berücksichtigung ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung befähigen,
schulrechtliche Grundlagen und staatsbürgerliche Bildung.
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) ¹Bewerber, die die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) oder eine nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannte Lehramtsprüfung in einer nach § 90 LPO I zugelassenen sonderpädagogischen Fachrichtung sowie in einer nach § 91 LPO I zugelassenen Fächerverbindung bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen. ²Für Bewerber, deren Lehramtsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannt worden ist, deren Studieninhalte aber von den in Bayern vorgeschriebenen Inhalten erheblich abweichen, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von zusätzlichen Leistungen abhängig gemacht werden; § 119 LPO I gilt entsprechend. ³Dabei kann genehmigt werden, dass die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden; in diesen Fällen erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage. ⁴Ergibt sich nach der Zulassung, dass diese Auflage innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, werden die betreffenden Studienreferendare aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. ⁵Satz 1 gilt entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(2) Bewerber müssen die für den Beruf des Lehrers notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.
§ 4 Anmeldung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist von Bewerbern, die unmittelbar nach einer in Bayern abgelegten Ersten Lehramtsprüfung in den Vorbereitungsdienst eintreten wollen, an die zuletzt besuchte Hochschule, von den übrigen Bewerbern an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zu richten.
(2) ¹Die Anmeldung muß spätestens fünf Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. ²Der Termin des Beginns wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. ³Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muß die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens eine Woche nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung bei der zuständigen Regierung erfolgen.
§ 5 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet die vom Staatsministerium für den Einzelfall bestimmte Regierung.
(2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt,
wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
wenn für den Bewerber auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
solange sich der Bewerber in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 führen kann,
wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Tätigkeit als Lehrer als ungeeignet erscheinen lassen,
wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.
(4) ¹Über die Zulassung erhält der Bewerber eine schriftliche Mitteilung, die bei ablehnender Entscheidung begründet wird. ²In den Fällen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 enthält die Mitteilung auch die Auflage und die Frist für die Erfüllung dieser Auflage.
§ 6 Vereidigung
¹Die Studienreferendare sind am Tag ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Schulleiter zu vereidigen (Art. 187 der Verfassung, § 38 des Beamtenstatusgesetzes, Art. 73 des Bayerischen Beamtengesetzes); sofern der Schulleiter im privaten Schuldienst steht, übernimmt die Vereidigung der Seminarleiter. ²Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift wird zum Personalakt bei der Regierung genommen, eine Abschrift wird den Studienreferendaren ausgehändigt. ³Vor der Vereidigung sind die Studienreferendare darüber aufzuklären, welche Verpflichtungen ihnen der Eid im Hinblick auf ihre Stellung als Beamte und Lehrer auferlegt.
§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.
(2) ¹Die Studienreferendare nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Studienseminar teil. ²Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung.
(3) Die Studienreferendare nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Praktikum (§ 18) teil und erteilen eigenverantwortlichen Unterricht (§ 19), schwerpunktmäßig in ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung an einer von der Regierung bestimmten Einrichtung, jeweils nach Maßgabe der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien.
§ 8 Aufgaben der Regierungen
(1) ¹Die Regierung ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung der Studienreferendare im Regierungsbezirk. ²Das Staatsministerium kann einzelnen Regierungen Aufgaben für bestimmte sonderpädagogische Fachrichtungen auch für den Bereich anderer Regierungen übertragen.
(2) Den Regierungen obliegen im Rahmen der Ausbildung im Besonderen folgende Aufgaben:
Zuweisung der Studienreferendare zu Studienseminaren und Einsatzschulen,
Planung und Koordination der Seminararbeit für den Regierungsbezirk,
Koordination der Jahresarbeit der Leiter der Studienseminare und der Seminarleiter,
Planung und Durchführung von Arbeits- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Dienstbesprechungen für die Leiter von Studienseminaren, Seminarleiter und Betreuungslehrer,
Auswahl und Bestellung der Leiter der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Seminarleiter,
Auswahl und Bestellung der Betreuungslehrer im Benehmen mit dem Seminarleiter,
Beratung und dienstliche Beurteilung der Leiter der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und der Seminarleiter,
Auswertung der Seminarberichte; wesentliche Erkenntnisse sind dem Staatsministerium mitzuteilen.
§ 9 Aufbau der Studienseminare
(1) ¹Die Regierungen richten mit Zustimmung des Staatsministeriums für sonderpädagogische Fachrichtungen eines oder mehrere Studienseminare ein. ²Erforderlichenfalls können mehrere sonderpädagogische Fachrichtungen zu einem Studienseminar zusammengefaßt werden.
(2) ¹Das Studienseminar besteht aus mindestens einem Seminar. ²Es kann sich auch in mehrere Seminare – gegebenenfalls mit je einem besonderen Schwerpunkt – gliedern.
§ 10 Leiter des Studienseminars
(1) ¹Der Leiter des Studienseminars ist für die gesamte Arbeit seines Studienseminars verantwortlich. ²Er ist gleichzeitig Leiter eines Seminars.
(2) Im Besonderen obliegen dem Leiter des Studienseminars folgende Aufgaben:
Koordination der Arbeit der Seminare seines Studienseminars,
Zusammenarbeit mit anderen Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik,
Koordination und Betreuung des Praktikums,
Mitwirkung bei der Einführung neu bestellter Seminarleiter, bei der Auswahl der Betreuungslehrer und bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten,
Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter, insbesondere im Hinblick auf Inklusion,
Zusammenarbeit mit Fachvertretungen der Universitäten, insbesondere mit den sonderpädagogischen Lehrstühlen.
(3) Dienstsitz des Leiters des Studienseminars ist die Schule, an der er unterrichtet.
§ 11 Stellvertretender Leiter des Studienseminars
¹Der stellvertretende Leiter des Studienseminars unterstützt den Leiter des Studienseminars in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 10 Abs. 1 und 2 und vertritt ihn insoweit im Fall der Verhinderung. ² § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 12 Leiter eines Seminars
(1) Der Seminarleiter leitet ein Seminar einer sonderpädagogischen Fachrichtung im Sinn von § 9 Abs. 2.
(2) Im Besonderen obliegen dem Seminarleiter folgende Aufgaben:
Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen,
Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Studienreferendare im Praktikum oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Beratungsbesuchen werden die vorgeschriebenen Unterrichtsvorbereitungen und das amtliche Schriftwesen vom Seminarleiter eingesehen und beurteilt,
Zusammenarbeit mit den Schulleitern und den Betreuungslehrern,
Mitwirkung bei der Auswahl der Betreuungslehrer und bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten,
Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter, insbesondere im Hinblick auf Inklusion.
(3) Die Seminarleiter jeder sonderpädagogischen Fachrichtung kooperieren mit den entsprechenden Fachvertretungen der Universitäten, insbesondere mit den sonderpädagogischen Lehrstühlen.
(4) Dienstsitz des Seminarleiters ist die Schule, an der er unterrichtet.
§ 13 Betreuungslehrer
(1) Der Betreuungslehrer, der nach Möglichkeit die Qualifikation in der entsprechenden sonderpädagogischen Fachrichtung hat, betreut den Studienreferendar insbesondere im Praktikum.
(2) ¹Der Betreuungslehrer führt im Rahmen seiner Aufgabe insbesondere einen didaktisch und methodisch geplanten und gestalteten Unterricht vor, bespricht ihn und gibt den Studienreferendaren Einblick in die Tätigkeitsfelder der Lehrkraft für Sonderpädagogik. ²Er beteiligt die Studienreferendare an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und unterstützt sie in Abstimmung mit dem Seminarleiter im Rahmen des Praktikums bei der Erreichung der Ausbildungsziele.
(3) Der Betreuungslehrer vermittelt den Studienreferendaren im Einvernehmen mit dem Schulleiter und dem Seminarleiter auch Hospitationen bei anderen Betreuungslehrern oder Lehrern bzw. bei sonstigen Mitarbeitern im Förderschuldienst, insbesondere im Rahmen von schulischen Angeboten nach Art. 30a und 30b BayEUG, der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe, der Schulvorbereitenden Einrichtung, des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes und im berufsbildenden Bereich.
(4) Er wirkt bei Seminarveranstaltungen aktiv mit.
§ 14 Sprecher der Studienreferendare
(1) Die Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs eines Seminars wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Ausbildungsabschnittes einen Seminarsprecher und einen Stellvertreter.
(2) ¹Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes abgehalten. ²Sie erfolgen schriftlich und geheim. ³Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. ⁴Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Wahlberechtigten zulässig. ⁵Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen. ⁶Die Gültigkeit von Wahl und Abwahl wird durch den Seminarleiter festgestellt.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs des betreffenden Seminars.
(4) Die Sprecher der Studienreferendare haben die Aufgabe, im Gespräch mit dem Seminarleiter und dem Leiter des Studienseminars Wünsche und Anregungen der Studienreferendare vorzutragen und sich für die Klärung offener Fragen einzusetzen.
§ 15 Kompetenzbereiche und Inhalte der Ausbildung
(1) ¹Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst Bereiche der Pädagogik, der Sonderpädagogik und der Psychologie, didaktische Grundlagen der Fächer, ausgewählte Schwerpunkte aus dem Schulrecht und der Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung. ²Eine Grundlage für diese Ausbildung bilden die in der Lehramtsprüfungsordnung I festgelegten Kompetenzen und Inhalte bezogen auf Erziehungswissenschaften, Fachdidaktiken und Sonderpädagogik. ³Im Mittelpunkt des Vorbereitungsdienstes steht deren reflektierte Umsetzung an der Förderschule sowie in den weiteren schulischen sonderpädagogischen Tätigkeitsfeldern.
(2) Kompetenzen für das inklusive Aufgabenfeld von Lehrkräften für Sonderpädagogik an allgemein bildenden Schulen sind zugrunde zu legen.
(3) In der Ausbildung sind auf der Grundlage der Lehrpläne und sonstiger amtlicher Vorgaben sowie einschlägiger Fachliteratur und fachspezifischer Materialien einschließlich der Bayerischen Bildungsleitlinien insbesondere folgende Kompetenzbereiche und Inhalte, die untereinander in Beziehung stehen, zu berücksichtigen:
Kompetenzbereich Erziehen
Sicherung des Bildungsanspruchs der Schüler
Werteerziehung
Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung
Förderung des selbstbestimmten Lernens
geschlechtergerechte Erziehung
interkulturelle Erziehung
Anbahnung einer gesundheits- und umweltbewussten Lebensführung
Aufbau von Medienkompetenz
Gestaltung sozialer Interaktion in unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Situationen
Lehrerpersönlichkeit
soziales Handeln, Gruppenprozesse
selbstverantwortetes Handeln
Gesprächsstrategien
Regeln und Rituale
präventives Handeln
Analyse von Erziehungssituationen
Risiken des Kindes- und Jugendalters
Erziehung zu Toleranz
Sucht- und Gewaltprävention
Erziehungsmaßnahmen, Interventionen
Reagieren in Konflikt- und Krisensituationen
Ursachen von Konflikten und Unterrichtsstörungen
Verhalten in Konfliktsituationen
Reflexion von Konfliktsituationen
Strategien zur Konfliktprävention und –lösung
Verhalten in Krisensituationen
Kompetenzbereich Unterrichten unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsspezifischen Inhalte
Planung von Unterricht
pädagogische und psychologische Erkenntnisse, Erstellung eines Förderplans unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte
fachwissenschaftliche und –didaktische Erkenntnisse, fachrichtungsspezifische Didaktik
amtliche Vorgaben
Ziele und Inhalte, Aufgabenstellungen, Unterrichts- und Sozialformen, fachrichtungsspezifische Methoden und Medien
Gestaltung von Lernumgebungen
Kontext, Situiertheit und Lernausgangslage
individualisierter Unterricht und individuelle Förderung auf der Grundlage der individuellen Förderplanung
Formen des gemeinsamen Lernens von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
Praxisbezug im Bereich der Mittelschulstufe
Gestaltung von Übergängen von Schule und Beruf
Anwendung, Transfer und Vernetzung
Förderung, Reflexion und Analyse von Lernprozessen
Lern- und Leistungsvermögen, Stützfunktionen des Lernens
Entwicklung von Methodenkompetenz
Lern- und Arbeitsstrategien
Selbststeuerung, Kooperation und Selbstreflexion
konstruktives Rückmelden
Beurteilung von Unterricht und Lernprozessen
Einblick in verschiedene Organisationsformen
Ganztagsangebote
Organisationsformen in der allgemein bildenden Schule und der Förderschule
Kompetenzbereich Beraten
Diagnose individueller und kontextbezogener Lernvoraussetzungen
Lernvoraussetzungen und Lernprozesse
Förderdiagnostik und fachspezifische Lernstandsdiagnosen
Schülerbeobachtungen
Aufgaben der Beratung in sonderpädagogischen schulischen Tätigkeitsfeldern
lösungsorientierte Beratungsformen, Techniken der Gesprächsführung
Beratung von Schülern
Beratung von und mit Erziehungsberechtigten
Schullaufbahnberatung, Empfehlung geeigneter und möglicher Förderorte sowie Berufswahlberatung
Beratung von und mit Lehrkräften, kollegiale Fallberatung
Beratung über Möglichkeiten der Nachteilsausgleiche
Beratung von und mit außerschulischen Partnern
spezifische Beratungsfelder nach Art. 30a und 30b BayEUG
Kompetenzbereich Beurteilen
Erhebung, Bewertung und individuelle Beurteilung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen von Schülern
Methoden der sonderpädagogischen Förderdiagnostik
Formen der Leistungserhebung, –bewertung und –beurteilung sowie der Dokumentation von Kompetenzen
Transparenz und Kommunikation von Kompetenzerwartungen und Kompetenzentwicklungen, Leistungserhebungen, –bewertungen und –beurteilungen
Reflexion und Analyse der eigenen Bewertungs- und Beurteilungspraxis
Interpretation der individuellen Lernfortschritte und Aufzeigen persönlichkeitsgerechter Lernwege
Reflexion des förderdiagnostischen Prozesses
Kompetenzbereich Innovieren
Weiterbildung
Reflexion eigener Kompetenzen und beruflicher Erfahrungen
Fort- und Weiterbildung als ständige Lernaufgabe
Mitwirkung an der Entwicklung und Evaluation schulischer Arbeit
Einbringen von Ergebnissen und Erfahrungen aus der Seminararbeit
Mitgestaltung der Schulkultur
Selbst- und Fremdevaluation der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit
Beteiligung am Schulentwicklungsprozess
Vorbereitung auf die Rolle als Lehrkraft für Sonderpädagogik bei der Umsetzung der inklusiven Schule als Ziel der Schulentwicklung aller Schulen
Kompetenzbereich Kooperieren
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Partnern
Formen der Zusammenarbeit von Förderschule und allgemeiner Schule gemäß Art. 30a und 30b BayEUG
Kooperation mit außerschulischen Partnern, z.B. Jugendhilfe
Zusammenarbeit innerhalb der Förderschule und Kooperation zwischen den Förderschulen
Vereinbarung und Evaluation von Maßnahmen in der Kooperation
gemeinsames Erziehungs-, Förder- und Unterrichtskonzept
lebensbedeutsame Vorhaben und Initiativen
Gestaltung von Übergängen
Berufsorientierung
Kompetenzbereich Organisieren
Optimierung des Selbstmanagements auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Lehrergesundheit
Qualität und Effizienz
Umgang mit beruflichen Anforderungen
Bewältigung von Belastungssituationen
Organisation, Gestaltung und Verwaltung des Arbeitsfelds
rechtliche Vorgaben
amtliches Schriftwesen
Organisation von Förderschulen
Kompetenzbereich inklusive Pädagogik
Grundverständnis für Inklusion als Aufgabe aller Schulen
Organisation inklusiver Schulen
Rolle der Lehrkraft für Sonderpädagogik und Rahmenbedingungen ihres Einsatzes
Konzepte der inklusiven Schule im Verbund mit kooperativen Lernformen
Grundlagen der individuellen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedürfnissen an allen Schulen aller Schularten
Förderdiagnostik und förderplanorientierte Gestaltung von Erziehung und Unterricht in heterogenen Lerngruppen
Formen individueller Förderung
Erziehung und Unterricht in kooperativen Lernformen und in der inklusiven Schule
Methodenkompetenz für gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
Lernzieldifferenz und individualisierender Unterricht
Entwickeln von gegenseitiger Anerkennung, Achtung und Unterstützung
interdisziplinäre Teamkooperation
gemeinsame Planung, Durchführung und Evaluation von Erziehung und Unterricht
Team-Teaching
Faktoren für gelingende Zusammenarbeit
inklusives Schulkonzept
Gestaltungsmöglichkeiten von Erfahrungs- und Lebensräumen für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kennen lernen
Kenntnisse inklusiver Schulentwicklungsprozesse
externe Unterstützungssysteme
Schulrecht und Schulkunde
rechtliche Grundsätze für Bildung und Erziehung
Gliederung des Bildungssystems, Bildungswege
rechtliche Ordnung des Schulbetriebs
rechtliche Ordnung von Unterricht und Erziehung
Rechte und Pflichten der Schüler
Rechte und Pflichten der Lehrkräfte
Kooperation von Schule und Erziehungsberechtigten
Kooperation mit schulischen und außerschulischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
Schulaufsicht und Schulverwaltung
Inklusion als gesamtgesellschaftliche Aufgabe unter Berücksichtigung von Schnittstellen der Schule, z.B. zu Arbeitsverwaltung oder Eingliederungshilfe
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung und ihre Bedeutung für die Schule
Begründung und Rechtfertigung öffentlicher Herrschaftsgewalt
politische Ordnungsform der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland sowie des Freistaates Bayern und ihre Begründung
kritische Auseinandersetzung mit anderen politischen Ordnungsideen der Gegenwart
politischer Prozess in der parlamentarischen Demokratie am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
ökonomische, ökologische und soziologische Grundprobleme der Gegenwart
besondere Unterrichtsinhalte im Rahmen der politischen Bildung.
(4) ¹Alle Themen sind in enger Anlehnung an die Schulpraxis zu behandeln. ²Die Leiter der Studienseminare koordinieren die Themen im Einvernehmen mit der Regierung. ³Wünschen der Studienreferendare wird auf der Ebene des Seminars nach Möglichkeit Rechnung getragen.
(5) ¹Für Studienreferendare, die ihr Studium durch ein Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft erweitert haben, beziehen sich die Inhalte der Ausbildung auch auf die Praxis der Beratung in der Schule, insbesondere auf Schullaufbahnberatung, auf Untersuchung und Beratung von Schülern auf der Grundlage von Tests beziehungsweise bei Psychologie von psychologischen Diagnoseverfahren, auf Unterstützung von Schule und Lehrer durch die Schulberatung und auf Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten. ²Die unterschiedlichen Aufgaben der Beratungslehrkraft und des Schulpsychologen sind zu berücksichtigen.
(6) Für Studienreferendare, deren Erste Lehramtsprüfung sich auch auf die Didaktik der Evangelischen oder Katholischen Religionslehre erstreckt hat, finden in angemessenem Umfang Seminarveranstaltungen zur Didaktik der Evangelischen oder Katholischen Religionslehre statt.
(7) Die Bestimmungen dieser Ausbildungsordnung gelten auch für zulässige Erweiterungen (§ 101 LPO I).
§ 16 Durchführung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsformen
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Seminarveranstaltungen, das Praktikum, eigenverantwortlichen Unterricht, eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten, ausbildungsbezogene Lehrgänge und andere ausbildungsbezogene Aufgaben der Studienreferendare.
(2) Der im Rahmen des Praktikums erteilte Unterricht und der eigenverantwortliche Unterricht dürfen zusammen im ersten Ausbildungsabschnitt 11 Wochenstunden, im zweiten Ausbildungsabschnitt 16 Wochenstunden nicht übersteigen.
§ 17 Seminarveranstaltungen
(1) In jedem Ausbildungsabschnitt sind nach Möglichkeit wöchentlich zwei Ausbildungstage als Seminarveranstaltungen durchzuführen.
(2) ¹Es können auch zwei oder drei Ausbildungstage zusammen gelegt werden. ²Der Seminarleiter kann für sein Seminar allein oder zusammen mit anderen Seminaren auch anderer Lehrämter zu den Ausbildungstagen geeignete Fachkräfte für einzelne Bereiche des Ausbildungsprogramms heranziehen.
(3) ¹Die Seminarveranstaltungen sollen den Teilnehmern Gelegenheit geben, Alltagsfragen aus der Erziehungs- und Unterrichtspraxis sowie aus den weiteren Tätigkeitsfeldern gemeinsam zu erörtern und zu klären. ²Seminarleiter und Betreuungslehrer halten im Rahmen der Ausbildungstage Unterrichtseinheiten; hierzu können auch andere geeignete Lehrkräfte oder sonstige Mitarbeiter im Schuldienst herangezogen werden. ³Die Studienreferendare halten bei den Ausbildungstagen Unterrichtseinheiten.
(4) Die Mitarbeit aller Teilnehmer an der Planung und Gestaltung des Ausbildungsprogramms und der Ausbildungstage ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
§ 18 Praktikum
(1) Die Einweisung der Studienreferendare in das Praktikum und ihre Zuweisung an eine Schule und an Betreuungslehrer erfolgen durch die Regierung im Benehmen mit den Seminarleitern, bei privaten Schulen im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(2) Die Studienreferendare im Praktikum sollen nach Möglichkeit die Förderschularbeit in mehreren Jahrgangs- bzw. Förderstufen, in schulischen Ganztagsangeboten sowie im Rahmen von Maßnahmen nach Art. 30a und 30b BayEUG kennen lernen.
(3) ¹Das Praktikum umfaßt die Teilnahme am Unterricht des Betreuungslehrers, die Erteilung von Unterricht – grundsätzlich in Anwesenheit des Betreuungslehrers – auf der Grundlage eigener schriftlicher Unterrichtsvorbereitungen sowie die Vor- und (oder) Nachbesprechung des Unterrichts, allgemeiner und spezieller Erziehungsaufgaben der jeweiligen Jahrgangsstufe und die Beteiligung der Studienreferendare an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und Veranstaltungen. ²Die Studienreferendare sollen auch Einblick in die Mobile Sonderpädagogische Hilfe, in die Schulvorbereitende Einrichtung, in den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst und in berufsbildende Einrichtungen an Förderschulen sowie in andere Schularten, insbesondere in die Grundschulen und Mittelschulen gewinnen.
(4) Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums ist innerhalb der Schule der Schulleiter, in der Klasse der Betreuungslehrer, jeweils unbeschadet der Zuständigkeiten der Regierung, des Leiters des Studienseminars und des Seminarleiters.
(5) Der Umfang der von Studienreferendaren im Rahmen des Praktikums zu erteilenden Unterrichtsstunden soll sich im Lauf eines Praktikumsabschnitts steigern.
(6) Dem Seminarleiter sind anlässlich seiner Beratungsbesuche die schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und Nachweise der Praktikumstätigkeit vorzulegen.
§ 19 Eigenverantwortlicher Unterricht
(1) ¹Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes übernehmen die Studienreferendare nach Weisung der Regierung eigenverantwortlichen Unterricht schwerpunktmäßig in ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung; sie unterrichten in der Regel in den von ihnen studierten Didaktikfächern, im zweiten Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit auch in weiteren Unterrichtsfächern. ²Die Studienreferendare können dabei kurzzeitig zu Unterrichtsaushilfen herangezogen werden. ³Eine Häufung der Aushilfen ist im Interesse der Ausbildung nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) ¹Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung, bei privaten Schulen im Einvernehmen mit dem Schulträger. ²Bei der Zuweisung sind dienstliche Erfordernisse vorrangig; die Studienreferendare können Ortswünsche äußern. ³Grundsätzlich ist davon abzusehen, dass die Studienreferendare viele oder besonders schwierige Klassen erhalten. ⁴Für die Dauer der Beauftragung übernehmen die Studienreferendare die volle Verantwortung für den Unterricht. ⁵Eigenverantwortliche Verwendung ist auch im Rahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe, der Schulvorbereitenden Einrichtung oder des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes zulässig, jedoch nur bis zum halben Stundenmaß.
§ 19a Eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit Ausbildungsinhalten
Studienreferendare sollen sich im Rahmen der eigenverantwortlichen Hospitation und einer eigenverantwortlichen Erarbeitung von Fachwissen und Kompetenzen mit Ausbildungsinhalten selbstständig und aktiv auseinandersetzen.
§ 20 Ausbildungsbezogene Lehrgänge
¹Themen der allgemeinen Ausbildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) werden durch Lehrgänge im Gebrauch neuer Medien ergänzt. ²Sie können des Weiteren durch Lehrgänge ergänzt werden, die als geschlossene mehrtägige Veranstaltung durchgeführt werden. ³Im Einzelnen kommen dabei unter anderem Lehrgänge über Schulspiel, Schulwandern, bei Vorliegen der erforderlichen Vorqualifikation Schwimmen, Medieneinsatz, Organisation und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten, Verkehrserziehung, erste Hilfe, Sprecherziehung, Suchtprävention und Lebensbewältigungskompetenz in Betracht.
§ 21 Ergänzende Ausbildung
(1) ¹Im Rahmen der Ausbildung sollen die Studienreferendare auch unterrichtspraktische Erfahrung in anderen als in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung gewinnen. ²Dazu gehören auch der Besuch von Seminarveranstaltungen, von Praktika und das Erstellen von Unterrichtsvorbereitungen. ³Die Studienreferendare sollen auch Einblick in andere Schularten und nach Möglichkeit in schulische Ganztagsangebote gewinnen.
(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt soll den Studienreferendaren auch Gelegenheit gegeben werden, in heilpädagogische Tagesstätten, Schülerwohnheime oder andere sonderpädagogische Einrichtungen Einblick zu nehmen.
§ 22 Besondere Verpflichtungen der Studienreferendare
(1) Die Studienreferendare haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbesondere haben sie nach Weisung des Seminarleiters Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Ausgestaltung von Seminarveranstaltungen dienen.
(2) ¹Die Studienreferendare sind verpflichtet, den von ihnen erteilten Unterricht nachweislich vorzubereiten, das amtliche Schriftwesen zu führen und im Praktikum die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. ²Außerdem haben sie nach Weisung des Seminarleiters zu bestimmten Terminen (in der Regel zu Beratungsbesuchen) besondere Unterrichtsvorbereitungen zu fertigen, und zwar im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens drei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens eine.
§ 23 Seminarbogen
(1) ¹Der Seminarleiter führt über jeden Studienreferendar einen Seminarbogen. ²Der Seminarbogen weist die dienstliche Verwendung des Seminarteilnehmers und seine Tätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes aus. ³Er wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes bei der Seminarleitung und nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für drei Jahre bei der Regierung aufbewahrt. ⁴Scheidet ein Studienreferendar aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Seminarbogen für fünf Jahre bei der zuständigen Regierung aufzubewahren.
(2) ¹Die Feststellungen und Beratungsinhalte bei Beratungsbesuchen durch den Seminarleiter werden im Seminarbogen festgehalten. ²Hierzu gehören auch Aussagen über die Anfertigung und Durchführung der Unterrichtsvorbereitungen sowie die Führung des amtlichen Schriftwesens.
(3) Zum Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vermerkt der Seminarleiter im Benehmen mit den anderen Ausbildungsbeteiligten im Seminarbogen, ob die Studienreferendare am Seminar regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen haben und den Anforderungen entsprechende Leistungen im Praktikum, im eigenverantwortlichen Unterricht (§ 19) und hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß § 22 aufweisen können.
(4) Die Studienreferendare können in den Seminarbogen Einsicht nehmen.
§ 24 Erholungsurlaub
Die Studienreferendare sind hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub Lehrern an öffentlichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen gleichgestellt.
§ 25 Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
(1) ¹Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannten Lehramtsprüfung können durch die Regierung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. ²Früher im Vorbereitungsdienst des Lehramts abgeleistete Zeiten können durch die Regierung angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden.
(3) Anträge auf Anrechnung sind bis spätestens 1. November dem Leiter des Studienseminars vorzulegen, der sie mit einer Stellungnahme an die Regierung weiterleitet.
§ 26 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
(1) ¹Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 24 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von acht Wochen, so kann bestimmt werden, daß der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. ²Der Vorbereitungsdienst ist um den Zeitraum der Wiederholung zu verlängern.
(2) ¹Der Seminarleiter berichtet über den Leiter des Studienseminars der Regierung rechtzeitig und äußert sich, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Ausbildungsstand der Studienreferendare eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erforderlich ist. ²Die Studienreferendare sind dazu zu hören. ³Die Regierung trifft die Entscheidung.
§ 27 Seminarbericht
¹Über den Verlauf des Vorbereitungsdienstes eines Ausbildungsjahrgangs legt der Leiter des Studienseminars der Regierung einen in Zusammenarbeit mit den Seminarleitern erstellten schriftlichen Bericht vor. ²Die Berichte sollen den Arbeitsplan und dessen Erfüllung durch alle Beteiligten erkennen lassen und können Verbesserungsvorschläge und Anregungen enthalten.
§ 27a Übergangsvorschrift
Für Studienreferendare, die vor dem 1. August 2014 ihren Vorbereitungsdienst begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, ist bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.
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