ZDF-StV
DE - Landesrecht Bayern

ZDF-StV: ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 18. Dezember 1991 (§§ 1–34)

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt Trägerschaft, Programme

§ 1 Trägerschaft, Name, Sitz

(1) ¹Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“. ²Das ZDF veranstaltet Fernsehen nach Maßgabe dieses Staatsvertrags und des Medienstaatsvertrages.
(2) ¹Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet. ²Dazu gehört seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Fernsehen. ³Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern.
(3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(4) ¹Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. ²Es unterhält in jedem Land ein Landesstudio.

§ 2 Angebote des „Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)“

(1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme und bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.
(2) Vor Veränderung des Programmschemas im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 3 Programmerstellung, Verwertung

¹Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. ²Es kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. ³Es darf jedoch Fernsehproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. ⁴Die Produktionen sollen möglichst angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden.

§ 4

II. Abschnitt Vorschriften für die Angebote des „Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)“

§ 5 Gestaltung der Angebote

(1) ¹In den Angeboten des ZDF soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. ²Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.
(2) ¹Das ZDF hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. ²Es soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. ³Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) ¹Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten des ZDF darzustellen. ²Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

§ 6 Berichterstattung

Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.

§ 7 Kurzberichterstattung

Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Kurzberichterstattung im Fernsehen finden Anwendung.

§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz

Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

§ 9 Gegendarstellung

(1) Das ZDF ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine im Angebot des ZDF verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat, oder
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.
(3) ¹Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. ²Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. ³Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem ZDF zugeht. ⁴Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) ¹Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. ²Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. ³Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. ⁴Im Fernsehen muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.
(5) ¹Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. ²Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) ¹Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. ²Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass das ZDF in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. ³Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. ⁴Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. ⁵Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) ¹Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrags. ²Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

§ 10 Verlautbarungsrecht

Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

§ 11 Anspruch auf Sendezeit

(1) ¹Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. ²Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.
(3) ¹Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. ²Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.
(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

§ 12 Verantwortung

(1) ¹Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. ²Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.
(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrags ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt.

§ 13 Auskunftspflicht

Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.

§ 14 Beweissicherung

(1) ¹Von allen Fernsehsendungen, die das ZDF verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. ²Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. ³Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. ⁴Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Soweit das ZDF Telemedien anbietet, stellt es in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
(3) ¹Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von dem ZDF Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom ZDF Mehrfertigungen herstellen lassen. ²Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.

§ 15 Eingaben, Beschwerden

(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an das ZDF zu wenden.
(2) ¹Das ZDF stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. ²Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. ³Das Nähere regelt die Satzung.

III. Abschnitt Datenschutz

§ 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten

(1) ¹Das ZDF ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. ²Die Ernennung erfolgt durch den Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. ³Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. ⁴Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. ⁵Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des ZDF und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. ⁶Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) ¹Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. ²Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. ³Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. ⁴Dies geschieht durch Beschluss des Fernsehrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. ⁵Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung.
(4) Der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

§ 17 Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) ¹Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. ²Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. ³Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) ¹Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Fernsehrat und Verwaltungsrat eingerichtet. ²Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. ³Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des ZDF auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. ⁴Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) ¹Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. ²Sie unterstehen allein seiner Leitung.

§ 18 Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) ¹Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des ZDF und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages. ²Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. ³Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. ⁴Er kann gegenüber dem ZDF keine Geldbußen verhängen.
(2) ¹Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. ²Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. ³Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) ¹Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. ²Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.
(4) ¹Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des ZDF den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. ²Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des ZDF ausreichend ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das ZDF oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

IV. Abschnitt Organisation, Finanzierung, Haushalt

§ 19 Organe

Die Organe des ZDF sind
der Fernsehrat,
der Verwaltungsrat,
der Intendant.

§ 19a Allgemeine Bestimmungen

(1) ¹Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. ²Sie sind an Weisungen nicht gebunden. ³Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).
(2) ¹Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Fernsehrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. ²Ein Mitglied kann dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.
(3) ¹Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.
²Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), b) und c) sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Buchst. a).
(4) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören
Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des ZDF,
Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 3 Satz 2 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
(5) ¹Der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Fernsehrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. ²Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) ¹Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. ²Das Nähere regelt die Satzung. ³Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

§ 20 Aufgaben des Fernsehrates

(1) ¹Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des ZDF Richtlinien aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. ²Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrags aufgestellten Grundsätze.
(2) ¹Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung; das Gleiche gilt für Satzungsänderungen. ²Sofern der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat vorher zu hören.
(3) ¹Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. ²Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. ³Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 28 des Medienstaatsvertrages bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.

§ 21 Zusammensetzung des Fernsehrates

(1) ¹Der Fernsehrat besteht aus sechzig Mitgliedern, nämlich
je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,
zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
einem Vertreter des Deutschen Landkreistages und im Wechsel nach jeder Amtsperiode einem Vertreter des Deutschen Städtetages oder des Deutschen Städte- und Gemeindebundes,
zwei Vertretern der Evangelischen Kirche in Deutschland,
zwei Vertretern der Katholischen Kirche in Deutschland,
einem Vertreter des Zentralrates der Juden in Deutschland,
je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – und des dbb Beamtenbundes und Tarifunion,
je einem Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V., des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V.,
einem Vertreter des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e.V.,
einem Vertreter des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V.,
vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V., des Deutschen Caritasverbandes e.V., des Deutschen Roten Kreuzes e.V. und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e.V.,
einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,
einem Vertreter der Europaunion Deutschland e.V.,
je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. und des Naturschutzbundes Deutschland e.V.,
einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen – Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände e.V.,
einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e.V.,
16 Vertretern aus folgenden den Ländern zugeordneten Bereichen:
einem Vertreter aus dem Bereich „Verbraucherschutz“ aus dem Land Baden-Württemberg,
einem Vertreter aus dem Bereich „Digitales“ aus dem Freistaat Bayern,
einem Vertreter aus dem Bereich „Internet“ aus dem Land Berlin,
einem Vertreter aus dem Bereich „Senioren, Familie, Frauen und Jugend“ aus dem Land Brandenburg,
einem Vertreter aus dem Bereich „Wissenschaft und Forschung“ aus der Freien Hansestadt Bremen,
einem Vertreter aus dem Bereich „Musik“ aus der Freien und Hansestadt Hamburg,
einem Vertreter aus dem Bereich „Migranten“ aus dem Land Hessen,
einem Vertreter aus dem Bereich „Bürgerschaftliches Engagement“ aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
einem Vertreter aus dem Bereich „Muslime“ aus dem Land Niedersachsen,
einem Vertreter aus dem Bereich „Medienwirtschaft und Film“ aus dem Land Nordrhein-Westfalen,
einem Vertreter aus dem Bereich „Inklusive Gesellschaft“ aus dem Land Rheinland-Pfalz,
einem Vertreter aus dem Bereich „Kunst und Kultur“ aus dem Saarland,
einem Vertreter aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“ aus dem Freistaat Sachsen,
einem Vertreter aus dem Bereich „Heimat und Brauchtum“ aus dem Land Sachsen-Anhalt,
einem Vertreter aus dem Bereich „Regional- und Minderheitensprachen“ aus dem Land Schleswig-Holstein und
einem Vertreter aus dem Bereich „LSBTTIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queere Menschen)“ aus dem Freistaat Thüringen.
²Die näheren Einzelheiten zur Entsendung der Vertreter nach Satz 1 Buchst. q) werden durch Landesgesetz geregelt.
(2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
(3) ¹Die Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. c) bis p) entsenden die Vertreter. ²Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. q) werden von den aufgrund von Landesgesetz zu bestimmenden Verbänden und Organisationen entsandt. ³Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(4) ¹Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. ²Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. ³Sofern eine Organisation oder ein Verband zwei Vertreter entsendet, sind je eine Frau und ein Mann zu entsenden.
(5) ¹Der amtierende Vorsitzende des Fernsehrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Fernsehrat bekannt. ²Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. ³Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. ⁴Die Satzung bedarf insofern der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung.
(6) ¹Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. ²Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. ³Die Mitgliedschaft im Fernsehrat erlischt durch
Niederlegung des Amtes,
Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Eintritt des Todes,
Eintritt eines der in § 19a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,
Eintritt einer Interessenkollision nach § 19a Abs. 1 Satz 3 oder
Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.
⁴Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Fernsehrates dem Fernsehrat bekannt. ⁵Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 3 Nr. 6 und 7 entscheidet der Fernsehrat. ⁶Bis zur Entscheidung nach Satz 5 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Fernsehrat beschließt mit einer Mehrheit von sieben Zwölfteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Fernsehrates teilnehmen kann. ⁷Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.
(7) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch die Länder überprüft werden.

§ 22 Verfahren des Fernsehrates

(1) ¹Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. ²Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt.
(2) ¹Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. ²Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. ³Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c) darf in den Ausschüssen des Fernsehrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. ⁴Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Fernsehrates und seiner Ausschüsse.
(3) ¹Der Fernsehrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. ²Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. ³Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.
(4) ¹Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. ²Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. ³Er ist auf seinen Wunsch zu hören.
(5) ¹Die Sitzungen des Fernsehrates sind öffentlich. ²In begründeten Ausnahmefällen kann der Fernsehrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. ³Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. ⁴Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) ¹Die Zusammensetzung des Fernsehrates sowie seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 sind zu veröffentlichen. ²Die Tagesordnungen der Sitzungen des Fernsehrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. ³Im Anschluss an die Sitzungen des Fernsehrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Fernsehrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. ⁴Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des ZDF zu erfolgen. ⁵Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. ⁶Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des ZDF ist ausreichend. ⁷Das Nähere regelt die Satzung.

§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) ¹Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. ²Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das ZDF beim Abschluss des Dienstvertrages und zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem ZDF und dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.
(3) ¹Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung des ZDF vor. ²Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen.
(4) ¹Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. ²Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich
vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen;
acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c);
(2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu Personalangelegenheiten gehört werden.
(3) ¹Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. ² § 21 Absatz 6 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
(4) § 21 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen.

§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates

(1) ¹Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. ²Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. ³Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Buchst. a) darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. ⁴Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.
(2) ¹Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. ²Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ³Beschlüsse gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von sieben Zwölfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(3) ¹Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. ²Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn einberufen.
(4) ¹Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen. ²Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.
(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) ¹ § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. ²Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung. ³Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten

(1) ¹Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. ²Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. ³Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie
Grundrechte nicht verwirkt hat.
(3) ¹Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen; der Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. ²Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. ³Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.

§ 27 Der Intendant

(1) ¹Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. ²Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
den Programmdirektor,
den Chefredakteur,
den Verwaltungsdirektor
und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.

§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
Abschluss von Tarifverträgen,
Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,
Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000,- Euro außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.

§ 29 Finanzierung

Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus dem Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, durch Erträge aus Werbung und sonstige Erträge.

§ 30 Haushaltswirtschaft

(1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt.
(2) ¹Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. ²Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
(3) ¹Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. ²Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. ³Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht

(1) ¹Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. ²Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2) ¹Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. ²Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzgesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes des ZDF übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.
(5) ¹Das ZDF veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. ²Satz 1 gilt insbesondere auch für:
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom ZDF während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des ZDF gewährt worden sind, und
Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.
(6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.

§ 31 Rechtsaufsicht

(1) ¹Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrags, des Medienstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. ²Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. ³Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages.
(2) ¹Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des ZDF die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. ²Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist berechtigt, dem ZDF im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.

§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ZDF ist unzulässig.

V. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Kündigung

(1) ¹Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. ²Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. ³Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2017 erfolgen. ⁴Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. ⁵Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. ⁶Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) ¹Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2. ²Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrags nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung.

§ 34 Übergangsbestimmungen

(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden von Fernsehrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt.
(2) Die am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden des Fernsehrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19a Abs. 2 Satz 2.
(3) Der Vertreter nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) 2. Halbsatz wird in der ersten Amtsperiode nach Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom Deutschen Städtetag entsandt.
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