Zahlung von Grundbesitzabgaben
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bei den Behörden des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände wäre es wünschenswert, wenn die bisher verschiedenen Zahlungstermine der Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Entwässerungsgebühren, Müllabfuhrgebühren u. dgl.) für Grundstücke des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vereinheitlicht und damit nur zu einem Termin entrichtet würden. Um Zinsverlust sowohl auf der Gläubiger- als auch auf der Schuldnerseite zu vermeiden, erscheint es gerechtfertigt, als einheitlichen neuen Zahlungstermin den 1. Juli zu bestimmen.
Die Behörden des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden und die Gemeinden, die in anderen Gemeinden Grundbesitz haben, werden deshalb gebeten, vom Rechnungsjahr 1962 ab die Grundbesitzabgaben in Jahresbeträgen je zum 1. Juli zu zahlen.
Diese Empfehlung bringt jedoch nur dann eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung, wenn die Gemeinden als Abgabegläubiger zustimmen. Die hebeberechtigten Gemeinden werden deshalb gebeten, sich dieser Verfahrensweise anzuschließen, zumal die vereinfachende Wirkung auch bei ihnen eintreten wird. Da es sich nur um einen begrenzten Kreis von Abgabenschuldnern handelt, wird die Gleichmäßigkeit des Eingangs der gemeindlichen Haushaltsmittel nicht beeinträchtigt.
Es ist anzunehmen, dass die zuständigen Bundesbehörden für die Grundstücke des Bundes in gleicher Weise verfahren werden. Diese sollten deshalb wie die bayerischen Abgabenschuldner behandelt werden.
Die Regierungen und Landratsämter werden ersucht, diese Entschließung, der die kommunalen Spitzenverbände und der Bayer. Prüfungsverband öffentlicher Kassen zugestimmt haben, in ihren Amtsblättern zu veröffentlichen. Im Nachgang zu der gemeinsamen Entschließung des Staatsministeriums des Innern und der Finanzen vom 13. Februar 1961 (MABl S. 167) wird mitgeteilt, dass der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau gebeten hat, vom Jahr 1968 ab die Grundsteuerbeihilfen an die Gemeinden in Jahresbeträgen zum 1. Juli jeden Jahres zahlen zu lassen. Die Gemeinden werden gebeten, dieser Verfahrensweise zuzustimmen.
EAPl
92-920
MABl 1961 S. 167
93-930
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