Ausführung des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten - JSOG -
DE - Landesrecht Bayern

Ausführung des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten - JSOG -

Für die Ausübung der den Justizbediensteten durch das Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten – JSOG – vom 15. April 1977 (GVBl S. 116) eingeräumten Befugnisse wird Folgendes bestimmt:

1.  Umfang des Weisungsrechts der Staatsanwaltschaft:

Die Justizbediensteten sind verpflichtet, Weisungen der Staatsanwaltschaft auszuführen, wenn diese betreffen den Vollzug

1.1 

einer gerichtlichen Vorführungsanordnung, die die Staatsanwaltschaft vollstreckt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StPO),

1.2 

einer Vorführungsanordnung der Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 2, § 163a Abs. 3 StPO) oder

1.3 

einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen vorläufigen Festnahme (§§ 127 StPO, 127b Abs. 1 StPO).

2.  Inkrafttreten/Außerkrafttreten:

2.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2.2 

Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt die Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 7. August 1985 Az.: 3151 - V - 342/85, zuletzt verlängert durch JMS vom 14. August 2006 Az.: 3151 - V - 6659/06, außer Kraft.
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