Besuch von Gedenkstätten ehemaliger Konzentrationslager sowie des Deutsch-Deutschen Museums in Mödlareuth durch Schulklassen
DE - Landesrecht Bayern

Besuch von Gedenkstätten ehemaliger Konzentrationslager sowie des Deutsch-Deutschen Museums in Mödlareuth durch Schulklassen

Die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit gewährt für Besuche zu den KZ-Gedenkstätten Dachau (einschließlich der Außenlager Kaufering) und Flossenbürg sowie des Deutsch-Deutschen Museums in Mödlareuth durch bayerische Schulklassen – Mittel- und Förderschulen ab der 8., alle anderen Schularten ab der 9. Jahrgangsstufe – eine anteilige Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

1.  Bedingungen für die Fahrtkostenerstattung

1.1 

Die Höhe beträgt je angefangene 60 teilnehmende Schüler 1,50 € pro Entfernungskilometer, jedoch maximal die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten. Erstattungen von anderen öffentlichen Stellen sind dabei zu berücksichtigen.
Beim Besuch der Gedenkstätten Dachau und Flossenbürg erfolgt die Erstattung der Fahrtkosten dabei nach Maßgabe der Entfernungskilometer zur örtlich am näherliegenden Gedenkstätte. Dies gilt nicht bei mehrtägigen Veranstaltungen des Jugendgästehauses Dachau.
Bei Mehrtagesfahrten, z.B. im Rahmen von Schullandheimaufenthalten oder Klassenfahrten wird nur die Entfernung vom Aufenthaltsort zur jeweiligen Gedenkstätte bzw. zum Museum Mödlareuth berücksichtigt.
Dies gilt nicht bei
Klassenfahrten nach Berlin
mehrtägigen Fahrten mit schwerpunktmäßig zeitgeschichtlich ausgerichtetem Programm. Das Programm ist vor der Fahrt bei der Landeszentrale einzureichen.
Ein- oder Zweitagesfahrten zum Deutsch-Deutschen Museum Mödlareuth, wenn damit der Besuch der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg verbunden wird. In diesem Fall wird als Grundlage für die Erstattung die Entfernung Schulort – Flossenbürg ‑ Mödlareuth bzw. Schulort – Mödlareuth ‑ Flossenbürg herangezogen.

1.2 

Der Besuch muss vorher angemeldet werden:
– beim Effner-Gymnasium Dachau für die KZ-Gedenkstätte Dachau
– direkt bei der Gedenkstätte Flossenbürg
– direkt beim Deutsch-Deutschen Museum Mödlareuth

2.  Antragstellung

2.1 

Für den Erstattungsantrag ist das auf der Internetseite der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit abrufbare Formblatt zu verwenden (www.blz.bayern.de).

2.2 

Der Antrag muss enthalten:
– die Zahl der teilnehmenden Schüler, Bezeichnung der Klassen, benutzte Verkehrsmittel,
– das Programm der gesamten Fahrt mit Datum der Hin- und Rückfahrt sowie Angabe des Abfahrtortes und der tatsächlichen Fahrtkosten,
– die Bestätigung der zuständigen Lehrkraft, dass die Schüler auf den Besuch gründlich vorbereitet wurden sowie die Angabe über die Art der Vorbereitung (z.B. Filme, Unterrichtsmaterialien, Schülerarbeiten usw.),
– eine Erklärung darüber, ob und in welcher Höhe für diese Fahrt bei welcher anderen Stelle ein Zuschuss beantragt bzw. bewilligt worden ist,
– die Bankverbindung der Schule sowie
– eine Bestätigung, dass an der antragstellenden Schule ein Schülerbericht über die Fahrt sowie die Originalrechnung und der Zahlungsnachweis über die Fahrtkosten bereitliegen.

2.3 

Jede Schulklasse meldet sich unmittelbar nach Eintreffen bei der Gedenkstätten- bzw. Museumsverwaltung an. Dabei ist von der Gedenkstätte bzw. vom Museum der Besuch auf dem Antrag zu bestätigen.
Bei kombinierten Fahrten Mödlareuth ‑ Flossenbürg ist auch der dortige Besuch von der KZ-Gedenkstätte auf demselben Antrag zu bestätigen.
Eine nachträgliche Bestätigung ist nicht möglich. Ohne die Bestätigung kann keine Erstattung erfolgen.

2.4 

Spätestens einen Monat nach der Fahrt ist der vollständig ausgefüllte, von der Schulleitung unterschriebene und von der KZ-Gedenkstätte bzw. dem Museum bestätigte Antrag an die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit zu übersenden. Sofern dieser Zeitpunkt in bayerische Schulferien fällt, muss die Übersendung in den ersten beiden Schulwochen danach erfolgen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

3.  Übergangs- und Schlussbestimmungen

3.1 

Für alle Fahrten, die im Schuljahr 2014/2015 durchgeführt werden, werden Fahrtkosten nach den Bekanntmachungen vom 24. Januar 2008 bzw. vom 28. Januar 2010 erstattet.

3.2 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

3.3 

Mit Ablauf des 31. Juli 2015 treten die Bekanntmachungen Besuch von Gedenkstätten ehemaliger Konzentrationslager durch Schulklassen vom 24. Januar 2008 (KWMBl S. 28) und Besuch des Deutsch-Deutschen Museums in Mödlareuth durch Schulklassen vom 28. Januar 2010 (KWMBl S. 77, StAnz Nr. 6) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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