Vollzug des Dolmetschergesetzes; öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern
Zur Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke werden aufgrund des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern – Dolmetschergesetz – DolmG – (BayRS 300-12-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 320 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), Dolmetscher und Übersetzer für das Gebiet des Freistaats Bayern von den Präsidenten der Landgerichte öffentlich bestellt und allgemein beeidigt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 DolmG). Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Zum Vollzug des Dolmetschergesetzes wird bestimmt:
1.
Es wird gebeten, entsprechend Nr. 8 DolmGABek zu verfahren, die zur Heranziehung von Dolmetschern und Übersetzern Folgendes bestimmt:
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¹Sprachübertragungen für gerichtliche und behördliche Zwecke sollen grundsätzlich nur Dolmetscher und Übersetzer vornehmen, die in der länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen sind. ²Aus der Datenbank geht hervor, in welchem Land ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) tätig ist. ³Bei nur vorübergehend und gelegentlich tätigen Dolmetschern und Übersetzern ist die Bestellungs- und Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaats aus der Datenbank ersichtlich.
¹Andere geeignete Dolmetscher und Übersetzer können herangezogen werden, wenn eingetragene Dolmetscher und Übersetzer nicht zur Verfügung stehen oder wenn deren Heranziehung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. ²Ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Richters, Staatsanwalts oder Rechtspflegers sollen die Geschäftsstellen die Ladung oder Beauftragung eines nicht eingetragenen Dolmetschers oder Übersetzers nicht bewirken. “
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2.
Sind aus der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank keine geeigneten Dolmetscher und Übersetzer festzustellen, so können Auskünfte
– beim Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ), Landesverband Bayern e. V., Rottmannstr. 11, 80333 München, Telefon 089 283330, Telefax 089 2805451
sowie für das Gehörlosendolmetscherwesen
– beim Landesverband Bayern der Gehörlosen e. V., Schwanthalerstr. 76, 80336 München, Telefon 089 5438111, Telefax 089 5439792 oder
– beim Berufsfachverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Bayern e. V., Postfach 14 01 43, 80451 München, Telefon 089 37506716, Telefax 089 37507683
eingeholt werden.
Ergänzend hierzu wird, um den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen des Polizeidienstes gerecht zu werden, beim Bayerischen Landeskriminalamt die ausschließlich für die Bayerische Polizei verfügbare Auskunfts- und Verwaltungsdatei „Dolmetscher “ (DOLME) geführt. Auf die jeweils gültige Errichtungsanordnung wird hingewiesen. Die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und Zuverlässigkeit eines Dolmetschers oder Übersetzers sowie die Eintragung in die Auskunfts- und Verwaltungsdatei „Dolmetscher “ erfolgt durch die Polizei. Darüber hinaus werden bei der Bayerischen Polizei keine örtlichen oder regionalen Dolmetscherdateien geführt.
3.
Art. 11 Abs. 2 DolmG legt den Wortlaut des Bestätigungsvermerks fest, mit dem die öffentlich bestellten Übersetzer und Dolmetscher (die Bestellung als Dolmetscher schließt in Bayern die Bestellung als Übersetzer mit ein – vgl. Art. 1 Abs. 2 DolmG) die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihnen gefertigten oder geprüften Sprachenübertragung bestätigen.
4.
Werden Gründe bekannt, die nach Art. 9 Abs. 2 DolmG den Widerruf der öffentlichen Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers rechtfertigen, insbesondere, wenn wiederholt mangelhafte Übertragungen ausgeführt werden, so sollen diese dem für den Widerruf zuständigen Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt werden.
5.
Zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Dolmetscher “ oder „Staatlich geprüfte Dolmetscherin “ bzw. „Staatlich geprüfter Übersetzer “ oder „Staatlich geprüfte Übersetzerin “ ist berechtigt, wer die Dolmetscherprüfung bzw. Übersetzerprüfung abgelegt hat (Art. 15 Abs. 3 DolmG). Zur Führung der Bezeichnung „Öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher bzw. Übersetzer für ... [Angabe der Sprache, für die er bestellt ist] “ oder der Bezeichnung „Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin bzw. Übersetzerin für .... [Angabe der Sprache, für die sie bestellt ist] “ (Art. 5 DolmG) ist berechtigt, wer als Dolmetscher (Übersetzer) öffentlich bestellt ist. Da in Bayern die Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung mit einschließt, ist es auch zulässig, wenn die Bezeichnung „Öffentlich bestellter Übersetzer und Dolmetscher für ... “ oder „Öffentlich bestellte Übersetzerin und Dolmetscherin für ... “ geführt wird. Andere Personen dürfen sich nicht als öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer bezeichnen und auch keine Bezeichnung führen, die damit verwechselt werden kann. Die (vorsätzliche) Zuwiderhandlung kann nach Art. 12 DolmG mit Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist dafür nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZuVOWiG die Regierung.
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
Mit Ablauf des 30. Juni 2015 tritt die Bekanntmachung zum Vollzug des Dolmetschergesetzes vom 5. Mai 2000 (AllMBl S. 400) außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
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