VV-ModQV-AM
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VV-ModQV-AM: Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Durchführung der modularen Qualifizierung

Das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur modularen Qualifizierung enthält eine nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), sowie der §§ 1 ff. der Verordnung zur Durchführung der modularen Qualifizierung (Modulare Qualifizierungsverordnung – ModQV) vom 14. Oktober 2011 (GVBI S. 538, BayRS 2038-5-1-1-l).

1.  Zuständigkeiten und Verfahren

1.1 

¹Die Zuständigkeit für die Organisation sowie die Durchführung der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die in den anliegenden

1.2 

¹Die Einrichtungen gemäß Nr. 1.1 Satz 1 tragen Sorge dafür, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. ²Dabei wird der modulare Aufbau berücksichtigt.

1.3 

¹Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV auf die Ernennungsbehörden übertragen. ²Diese bestimmen die Beamten und Beamtinnen, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. ³Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmer und Teilnehmerinnen schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. ⁴Anmeldung und Teilnahme setzen die Betrauung mit den Aufgaben eines entsprechend höher bewerteten Dienstpostens voraus. ⁵Beamte und Beamtinnen, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der nach Satz 1 zuständigen Behörde.

2.  Inhalt und Dauer der Maßnahmen

2.1 

¹Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den anliegenden Übersichten geregelt. ²Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung am Ende der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von zwölf Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Zeitraum von 18 Monaten liegen.

2.2 

Das Staatsministerium kann inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht länger als fünf Jahre vor Beginn der modularen Qualifizierung absolviert wurden, im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung anrechnen, die nicht mit einer Prüfung abschließen.

3.  Teilnahme, Prüfung und Abschluss

3.1 

¹Das Ergebnis der Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung mündlich und der für die Anmeldung gemäß Nr. 1.3 Satz 1 zuständigen Behörde sowie dem Staatsministerium umgehend schriftlich mitzuteilen. ²Ist die Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung von der Fortbildungseinrichtung auf Verlangen schriftlich zu begründen.

3.2 

¹Für die Prüfung gilt § 38 Abs. 3 APO entsprechend. ²Entscheidungen gemäß Satz 1 sowie gemäß § 9 ModQV trifft die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Fortbildungseinrichtung.

3.3 

¹Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) soll den Teilnehmern und Teilnehmerinnen von der zuständigen Fortbildungseinrichtung innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden. ²Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung von der Fortbildungseinrichtung schriftlich zu begründen.

3.4 

¹Das Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. ²Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.

4.  Übergangsregelung

4.1 

¹Beamte und Beamtinnen, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens und der Durchführung der modularen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG wählen. ²Der Wechsel in das System der modularen Qualifizierung ist gegenüber der nach Nr. 1.3 zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich zu erklären. ³Das Staatsministerium kann im Rahmen des Aufstiegsverfahrens durchgeführte Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht länger als fünf Jahre vor Beginn der modularen Qualifizierung absolviert wurden, auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung anrechnen, die nicht mit einer Prüfung abschließen.

4.2 

¹Beamte und Beamtinnen, die gemäß § 46 LbV in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, können sich für die Wahrnehmung von Ämtern der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 qualifizieren, indem sie erfolgreich an den in

5.  Beteiligung und Genehmigung

5.1 

Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
der Bayerische Beamtenbund e. V. im Deutschen Beamtenbund,
der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Bayern,
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

5.2 

Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.

6.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor

Anlage 

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