VVKommHSyst-Doppik
DE - Landesrecht Bayern

VVKommHSyst-Doppik: Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung

1.  Sachlage

1.1 

¹Das Gesetz zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 975), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, ermöglicht es den Kommunen, zwischen herkömmlicher Kameralistik und doppelter kommunaler Buchführung zu wählen. ²Das Neue Kommunale Finanzwesen Bayern (NKFB) stellt nicht mehr Einnahmen und Ausgaben, sondern kommunale Leistungen und Produkte in den Mittelpunkt der Betrachtung. ³Dieses Finanzwesen ersetzt nicht das Kassenwirksamkeitsprinzip der Kameralistik, sondern behält es in Ausgestaltung einer Finanzplanung und -rechnung bei und ergänzt es um eine Ergebnisplanung und -rechnung (= Periodenrechnung mit Bilanz/Vermögensrechnung) auf Grundlage der sogenannten Doppik (doppelte Buchführung in Konten). ⁴Für die doppisch buchenden Kommunen tritt deshalb an die Stelle des herkömmlichen Gliederungsplans der Produktrahmen und an die Stelle des Gruppierungsplans der Kontenrahmen. ⁵Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Oktober 2008 (AllMBl. S. 584) wurden der Produktrahmen und der Kontenrahmen bekannt gemacht.

1.2 

¹Um zwischenzeitlichen Änderungen Rechnung zu tragen, wie sie sich insbesondere aus der Finanzstatistik ergeben, werden der Produktrahmen und der Kontenrahmen samt Bereichsabgrenzung neu bekannt gemacht. ²Darüber hinaus werden der Produktrahmen und der Kontenrahmen in eigenen Zuordnungsvorschriften konkretisiert. ³Im Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr standen Entwürfe der Zuordnungsvorschriften im Vorgriff auf eine amtliche Bekanntmachung im Allgemeinen Ministerialblatt bereits bislang für die Nutzer zur Verfügung. ⁴In dieser Erprobungsphase konnten die Zuordnungsregeln weiter an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. ⁵Die verbindliche Bekanntmachung der Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und zum Kontenrahmen trägt dem Wunsch und dem Bedürfnis der Kommunen nach Rechtssicherheit Rechnung.

2.  Kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung

2.1 

Auf Grund
– des Art. 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 3 GO,
– des Art. 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 3 LKrO und
– des Art. 103 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 3 BezO
wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu § 4 Abs. 3 der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) für die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung Folgendes festgelegt:

2.2  Kommunale Haushaltssystematik

2.2.1 

¹Der Haushaltsplan wird nach dem Produktrahmen (

2.2.2 

¹Die Geschäftsvorfälle sind entsprechend zu ordnen und darzustellen. ²Die Produkt- und Kontengliederung ist in der nachstehenden Form überwiegend durch die Erfordernisse der Bundesfinanzstatistik vorgegeben. ³Auf eine tiefer gehende verbindliche Gliederung wurde auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände verzichtet. ⁴Die weiteren – über den Produkt- bzw. Kontenrahmen hinausgehenden – Untergliederungen in den Zuordnungsvorschriften zum Produkt- bzw. Kontenrahmen sind Vorschläge, die als Hilfestellung zu verstehen sind. ⁵Die Umsetzung ist nach den örtlichen Verhältnissen vorzunehmen.

2.2.3 

¹Ist im Einzelfall eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, so ist auf den überwiegenden sachlichen Gehalt abzustellen. ²Bei Baumaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen den Auszahlungen für Investitionen und den (konsumtiven) Auszahlungen/Aufwendungen für die Unterhaltung. ³Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist der Betrag dem konsumtiven Bereich zuzuordnen.

2.3  Produktgliederung

¹Die im

2.4  Kontenrahmen

2.4.1 

¹Der

2.4.2 

¹Vier Kontenklassen sind für die Vermögensrechnung (Bilanz) vorgesehen (Kontenklassen 0 bis 3), je zwei für die Ergebnis- und Finanzrechnung (Kontenklassen 4 bis 7) und je eine für Abschluss- und andere besondere Konten und die Kosten- und Leistungsrechnung (Kontenklassen 8 und 9). ²Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kontenklasse 8 unter Kontengruppe 81 die Zahlungskonten für haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge im Sinn von § 83 Abs. 1 Satz 1 KommHV-Doppik beinhaltet. ³In Kontenklasse 10 sind spezielle Bestandskonten für kommunale Stiftungen dargestellt, die die entsprechenden Konten der Kontenklasse 2 ersetzen. ⁴Diese Konten sind nur verbindlich für von der Kommune verwaltete nichtrechtsfähige Stiftungen (fiduziarische Stiftungen) im Sinn des Art. 84 Abs. 1 GO und rechtsfähige kommunale, kommunal verwaltete Stiftungen im Sinn des Art. 20 Abs. 3 BayStG, soweit diese nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung nach KommHV-Doppik Rechnung legen.

2.4.3 

¹Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist Teil des Jahresabschlusses und weist das Vermögen und dessen Finanzierung nach. ²Auf der Aktivseite finden sich im Wesentlichen das Anlage- und Umlaufvermögen, auf der Passivseite im Wesentlichen das Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten der Kommune. ³Die Ergebnisrechnung umfasst Aufwendungen und Erträge. ⁴Als Planungsinstrument ist der Ergebnishaushalt wichtiger Bestandteil der haushaltswirtschaftlichen Steuerung. ⁵Das in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Jahresergebnis geht unmittelbar in die Vermögensrechnung (Bilanz) ein und zeigt den Ressourcenverbrauch auf. ⁶Der Finanzhaushalt bildet alle Einzahlungen und Auszahlungen ab. ⁷Der Liquiditätssaldo aus der Finanzrechnung (Überschuss der Einzahlungen über die Auszahlungen) zeigt die Veränderung des Bestands an liquiden Mitteln der Kommune in der Vermögensrechnung (Bilanz).

2.4.4 

¹Für den Nachweis des Zahlungsverkehrs sind bei den im Kontenrahmen gekennzeichneten Konten

2.5  Zuordnungsvorschriften zur Produktgliederung und zum Kontenrahmen

¹Die

2.6  Ergänzende Hinweise

Das Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr stellt neben den Dateien der amtlich bekannt gemachten Anlagen zusätzliche Versionen der Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen zur Verfügung:
– Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen mit Anmerkungen BKPV:
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) hat zur Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen Anmerkungen verfasst. Diese Empfehlungen des BKPV bieten insbesondere Fundstellen und Hilfestellung zu Praxisfragen.
– Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen mit markierten Änderungen:
In dieser Version werden Änderungen gegenüber dem im Internetangebot bislang zur Verfügung gestellten Entwurf der Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen aus dem Jahr 2012 farblich herausgehoben.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor

Anlagen 

Kommunaler Produktrahmen Bayern (KommPrR)
Kommunaler Kontenrahmen Bayern (KommKR)
Zuordnungsvorschrift zur Bereichsabgrenzung
Zuordnungsvorschrift zum Kommunalen Produktrahmen Bayern (ZuVoKommPrR)
Zuordnungsvorschrift zum Kommunalen Kontenrahmen Bayern (ZuVoKommKR)
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