Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023
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Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023

¹Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
²Das Haushaltsgesetz 2023 wird nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2023 vom Bayerischen Landtag verabschiedet werden. ³In der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2023 wird der Haushalt gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfassung zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt (vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung).
⁴Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2023 wird Folgendes bestimmt:

1.  Weitergeltende Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022

Die Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 (HG 2022) vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102, BayRS 630-2-24-F) und die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2022 (DBestHG 2022) sind bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2023 nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen weiterhin anzuwenden (Art. 13 Abs. 2 HG 2022).

2.  Grundlage der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2023

2.1  Allgemeines

¹Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung dürfen Ausgaben im Grundsatz nur geleistet werden,
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten (Aufrechterhaltung des Betriebs) und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
²Ausnahmen hiervon sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.

2.2  Höhe der verfügbaren Ausgabemittel

2.2.1 

¹Grundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2023 sind unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2022. ²Im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12 DBestHG 2022 sind Bewirtschaftungsgrundlage bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des maßgeblichen Budgets.

2.2.2 

Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2023 vorgesehenen Ausgabeansätze niedriger als die des Haushaltsplans 2022, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus.

2.2.3 

Ausgabereste, die gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in das Haushaltsjahr 2023 übertragen werden, dürfen grundsätzlich in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

2.2.4 

Zur Berücksichtigung der Haushaltssperre vergleiche Nr. 5.

2.3  Zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse

Ausgaben, denen ausschließlich zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse zugrunde liegen, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden.

2.4  Haushaltsvermerke und verbindliche Erläuterungen

¹Im Haushaltsplan 2022 ausgebrachte Haushaltsvermerke, wie zum Beispiel Deckungs-, Verstärkungs-, Kopplungsvermerke, oder verbindliche Erläuterungen gelten fort, sofern oder soweit sie nicht nach dem Entwurf des Haushaltsplans 2023 wegfallen oder eingeschränkt werden sollen. ²Ausgebrachte Sperrvermerke sind weiterhin zu beachten; für die Aufhebung der Sperre ist Art. 36 BayHO maßgebend.

2.5  Staatsbetriebe

Die Nrn. 2.1 bis 2.4 gelten sinngemäß für die Wirtschaftspläne von Staatsbetrieben gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO.

3.  Wegfallende Ausgabeansätze

¹Für die Zwecke, die im Entwurf des Haushaltsplans 2023 wegfallen sollen, dürfen Ausgaben nur noch aus übertragenen Ausgaberesten geleistet werden. ²Art. 45 Abs. 3 BayHO ist dabei zu beachten.

4.  Neue Ausgabeansätze

4.1  Erstmals im Jahr 2023 veranschlagte Ausgabeansätze

¹Ausgabeansätze, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2023 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2023 in Anspruch genommen werden. ²Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Satz 1 gilt nicht, soweit bereits im Haushaltsplan 2022 bewilligte Ausgabeansätze im Entwurf des Haushaltsplans 2023 aufgrund einer Änderung der Titelstruktur auf neue Ausgabenansätze umgesetzt werden und der Zweck der Ausgabe gleichbleibt. ⁴Die neuen Festtitel 546 45 „Umsatzsteuer“ sollen bereits ab 1. Januar 2023 in Anspruch genommen werden; das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erteilt allgemein seine Einwilligung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO bis zur Höhe von 75 % der vorgesehenen Ausgabebewilligungen im Entwurf des Haushaltsplans 2023.

4.2  Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten – Gruppe 701

¹In den Erläuterungen zu Titel 701 .. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) neu aufgeführte Maßnahmen – das sind solche mit Gesamtausgaben von unter 3 000 000 € – werden zur Verstetigung der Bauausgaben nicht als neue Ausgabeansätze behandelt. ²Über die Mittel des Titels 701 .. darf damit entsprechend der vorstehenden Nr. 2.2 verfügt werden.

5.  Berücksichtigung der Haushaltssperre

¹Bei der Haushaltsbewirtschaftung und Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden den Beschluss der Staatsregierung zur Durchführung des Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2022 sinngemäß zu beachten. ²Von dem allgemeinen Verfügungsrahmen nach Nr. 2.2 ist daher – soweit einschlägig – die Haushaltssperre abzusetzen. ³Die Haushaltssperre muss auch im Jahr 2023 strikt vollzogen werden.

6.  Bewirtschaftungsmaßnahmen

Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2023 gelten weiterhin die mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Haushaltsvollzugsrichtlinien 2022 (HvR 2022) vom 29. April 2022 (BayMBl. Nr. 279) getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.

7.  Verpflichtungsermächtigungen

7.1  Weitergeltung nicht in Anspruch genommener Verpflichtungsermächtigungen 2022

Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2022 gelten nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayHO bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2023 weiter.

7.2  Höhe der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen

¹Für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) können abweichend von Nr. 7.1 unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der hierfür im Haushaltsplan 2022 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden. ²Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen niedriger, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus. ³Übersteigen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen nach Nr. 7.1 im Einzelfall den sich nach Nr. 7.2 Satz 1 und 2 ergebenden Betrag, richtet sich die Bewirtschaftung nach Nr. 7.1.

7.3  Erstmals im Jahr 2023 veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen

¹Verpflichtungsermächtigungen, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2023 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2023 in Anspruch genommen werden. ²Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.

8.  Personalbereich, Stellenplan

Für die Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen gilt der Stellenplan 2022 mit folgenden Maßgaben weiter:

8.1  Gemäß Art. 6 Abs. 1 HG 2022 gebundene Stellen – Personalsoll A

¹Die im Entwurf des Haushaltsplans 2023 vorgesehenen neuen Stellen und Stellenhebungen dürfen frühestens nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2023 und unter Beachtung der einschlägigen Regelungen besetzt werden. ²Dies gilt nicht für im Entwurf des Haushaltsplans 2023 erstmals etatisierte Stellen und Stellenhebungen, die bereits im Haushaltsvollzug oder durch Stellenplanüberleitung ausgebracht wurden. ³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Entwurf des Haushaltsplans 2023 vorgesehene Stellenumwandlungen und Stellenumsetzungen.

8.2  Gemäß Art. 6 Abs. 1 HG 2022 ungebundene Stellen – Personalsoll B

Für die ungebundenen Stellen (Personalsoll B) gelten die Nrn. 1 bis 6 entsprechend.

8.3  Stelleneinsparungen, ku- und kw-Vermerke

Im Entwurf des Stellenplans 2023 vorgesehene Stelleneinsparungen und Stellenabsenkungen sowie neu ausgebrachte ku- und kw-Vermerke sind zu beachten.

8.4  Beachtung der haushaltsgesetzlichen Regelungen

Insbesondere Art. 6 Abs. 2 Satz 2 (Wiederbesetzungssperre), Art. 6c und 6f HG 2022 gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 HG 2022 unverändert fort.

8.5  Besetzung freier und freiwerdender Stellen

Freie und freiwerdende Stellen (einschließlich ungebundener Stellen) dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vergleiche VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).

9.  Buchung

¹Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben 2023 sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Entwurf des Haushaltsplans 2023 oder in Nachschublisten hierzu veranschlagt sind. ²Soweit die Hochschulkapitel im Einzelplan 15 mit dem Entwurf des Haushaltsplans 2023 auf Haushalte mit verdichteter Titelstruktur umgestellt werden, ist bereits auf Grundlage der neuen verdichteten Titelstruktur zu buchen. ³Ist im Entwurf des Haushaltsplans 2023 in einem Kapitel die Einführung eines Arbeitnehmer-Budgets vorgesehen, soll bereits auf der Grundlage der neuen Titelstruktur gebucht werden. ⁴Nr. 4 gilt entsprechend.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2023 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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