Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2019
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Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2019

¹Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
²Das Haushaltsgesetz 2019/2020 wird nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2019 vom Bayerischen Landtag verabschiedet werden. ³In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 wird der Haushalt gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfassung zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt (vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung).
⁴Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2019 wird Folgendes bestimmt:

1.  Weitergeltende Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2017/2018

Die Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (HG 2017/2018) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399; 2017 S. 5, BayRS 630-2-21-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, und die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2017/2018 (DBestHG 2017/2018) sind bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen weiterhin anzuwenden (Art. 14 Abs. 2 HG 2017/2018).

2.  Grundlage der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2019

2.1. 

¹Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung dürfen Ausgaben im Grundsatz nur geleistet werden,
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten (Aufrechterhaltung des Betriebs) und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
²Ausnahmen hiervon sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.

2.2. 

2.2.1. 

¹Grundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 sind unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2018 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2018. ²Im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12 DBestHG 2017/2018 sind Bewirtschaftungsgrundlage bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des maßgeblichen Budgets.

2.2.2. 

Sind die in den Voranschlägen sowie im später von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans 2019 vorgesehenen Ausgabeansätze niedriger als die des Haushaltsplans 2018 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2018, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus.

2.2.3. 

Ausgabereste, die gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in das Haushaltsjahr 2019 übertragen werden, dürfen grundsätzlich in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

2.2.4. 

Zur Berücksichtigung der Haushaltssperre vergleiche Nr. 5.

2.3. 

Ausgaben, denen ausschließlich zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse zugrunde liegen, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden.

2.4. 

¹Im Haushaltsplan 2018 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2018 ausgebrachte Haushaltsvermerke, wie zum Beispiel Deckungs-, Verstärkungs-, Kopplungsvermerke, oder verbindliche Erläuterungen gelten fort, sofern oder soweit sie nicht nach den Voranschlägen sowie dem später von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans 2019 wegfallen oder eingeschränkt werden sollen. ²Ausgebrachte Sperrvermerke sind weiterhin zu beachten; für die Aufhebung der Sperre ist Art. 36 BayHO maßgebend.

2.5. 

Die Nrn. 2.1 bis 2.4 gelten sinngemäß für die Wirtschaftspläne von Staatsbetrieben gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO.

3.  Wegfallende Ausgabeansätze

¹Für die Zwecke, die nach den Voranschlägen sowie dem später von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans 2019 wegfallen sollen, dürfen Ausgaben nur noch aus übertragenen Ausgaberesten geleistet werden. ²Art. 45 Abs. 3 BayHO ist dabei zu beachten.

4.  Neue Ausgabeansätze

4.1. 

¹Ausgabeansätze, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2019 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 in Anspruch genommen werden. ²Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.

4.2. 

¹In den Erläuterungen zu Titel 701 .. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) neu aufgeführte Maßnahmen – das sind solche mit Gesamtausgaben von unter 1 000 000 € – werden zur Verstetigung der Bauausgaben nicht als neue Ausgabeansätze behandelt. ²Über die Mittel des Titels 701 .. darf damit entsprechend der vorstehenden Nr. 2.2 verfügt werden.

5.  Berücksichtigung der Haushaltssperre

¹Bei der Haushaltsbewirtschaftung und Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden den Beschluss der Staatsregierung zur Durchführung des Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2017/2018 sinngemäß zu beachten. ²Von dem allgemeinen Verfügungsrahmen nach Nr. 2.2 ist daher – soweit einschlägig – die Haushaltssperre abzusetzen. ³Die Haushaltssperre muss auch im Jahr 2019 strikt vollzogen werden.

6.  Bewirtschaftungsmaßnahmen

Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2019 gelten weiterhin die mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Haushaltsvollzugsrichtlinien 2017/2018 (HvR 2017/2018) vom 21. Dezember 2016 (FMBl. 2017 S. 16) getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.

7.  Verpflichtungsermächtigungen

7.1. 

Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2018 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2018 gelten nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayHO bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 weiter.

7.2. 

¹Für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) können abweichend von Nr. 7.1 unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der hierfür im Haushaltsplan 2018 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2018 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden. ²Sind die den Voranschlägen sowie dem später von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans 2019 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen niedriger, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus. ³Übersteigen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen nach Nr. 7.1 im Einzelfall den sich nach Nr. 7.2 Sätze 1 und 2 ergebenden Betrag, richtet sich die Bewirtschaftung nach Nr. 7.1.

7.3. 

¹Verpflichtungsermächtigungen, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2019 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 in Anspruch genommen werden. ²Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.

8.  Personalbereich, Stellenplan

Für die Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen gilt der Stellenplan 2018 mit folgenden Maßgaben weiter:

8.1. 

¹Die im Entwurf des Haushaltsplans 2019 vorgesehenen neuen Stellen und Stellenhebungen dürfen frühestens nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 und unter Beachtung der einschlägigen Regelungen besetzt werden. ²Dies gilt nicht für im Entwurf des Haushaltsplans 2019 erstmals etatisierte Stellen und Stellenhebungen, die bereits im Haushaltsvollzug oder durch Stellenplanüberleitung ausgebracht oder in den beiden Nachtragshaushalten 2018 geschaffen wurden. ³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Entwurf des Haushaltsplans 2019 vorgesehene Stellenumwandlungen und Stellenumsetzungen.

8.2. 

Für die ungebundenen Stellen (Personalsoll B) gelten die Nrn. 1 bis 6 entsprechend.

8.3. 

Im Entwurf des Stellenplans 2019 vorgesehene Stelleneinsparungen und Stellenabsenkungen sowie neu ausgebrachte ku- und kw-Vermerke sind zu beachten.

8.4. 

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 (Wiederbesetzungssperre), Art. 6c, Art. 6b und Art. 6f HG 2017/2018 gelten gemäß Art. 14 Abs. 2 HG 2017/2018 unverändert fort.

8.5. 

Freie und freiwerdende Stellen (einschließlich ungebundener Stellen) dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vergleiche VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).

9.  Buchung

¹Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben 2019 sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Entwurf des Haushaltsplans 2019 oder in Nachschublisten hierzu veranschlagt sind. ²Bis der Entwurf des Doppelhaushalts 2019/2020 von der Staatsregierung beschlossen wird, sind die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben vorläufig an der Stelle zu buchen, an der sie im Haushaltsplan 2018 in der Fassung des 2. Nachtragshaushalts 2018 veranschlagt sind; dabei sind die infolge der Neugliederung der Geschäftsbereiche erforderlichen Umsetzungen von Plandaten gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayHO sowie sonstige im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens durchgeführte Umsetzungen zu berücksichtigen. ³Zweifelsfragen und gegebenenfalls weitere Änderungen bezüglich der anzuwendenden Titelstruktur sind mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abzustimmen.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 außer Kraft.
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