Vordrucke im Vollzug des Wohngeldgesetzes
DE - Landesrecht Bayern

Vordrucke im Vollzug des Wohngeldgesetzes

1. 

¹Die im Vollzug des Wohngeldgesetzes zu verwendenden amtlichen Vordrucke sind für die Antragstellung in Papierform auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr eingestellt; für die digitale Antragstellung sind die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen digitalen Formulare zu verwenden. ²Dies gilt auch für künftige Änderungen und Neufassungen dieser amtlichen Vordrucke. ³Die Nutzung digitaler Formulare gewerblicher Anbieter oder von Eigenentwicklungen der Wohngeldbehörden kann vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einzelfall zur Verwendung zugelassen werden, wenn diese sachlich den amtlichen Vordrucken und Anforderungen entsprechen.

2. 

¹Die Formblätter für die Antragstellung in Papierform können bei Fachverlagen oder im Formularbuchhandel bezogen werden. ²Für die digitale Antragstellung werden die Formulare als Online-Verfahren im BayernPortal zur Verfügung gestellt. ³Im Einzelfall können die Quelldaten der Online-Assistenten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr genutzt werden.

3. 

Die amtlichen Vordrucke dürfen nach den Bedürfnissen der einzelnen Wohngeldbehörde geringfügig (zum Beispiel durch Einfügung des Namens und des Wappens des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde), allerdings ohne sachliche Änderung umgestaltet werden.

4. 

Die Wohngeldbehörden dürfen neben den in Nr. 1 genannten amtlichen Vordrucken auch andere Vordrucke (zum Beispiel für Mietbescheinigungen oder Negativbescheinigungen) verwenden.

5. 

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2027 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 28. Februar 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Vordrucke im Vollzug des Wohngeldgesetzes vom 28. Oktober 2008 (AllMBl. S. 707) außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht