Vollzug des Sparkassengesetzes
DE - Landesrecht Bayern

Vollzug des Sparkassengesetzes

An
die Regierungen,
die Sparkassen,
den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband,
nachrichtlich an
die Gewährträger der Sparkassen.
Zum Vollzug des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen (SpkG) vom 1. Oktober 1956 (BayBS I S. 574), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1972 (GVBl S. 210) werden nachstehende Hinweise und Weisungen gegeben.
Die Bekanntmachung zum Vollzug des Sparkassengesetzes vom 27. Juni 1957 (BayBSVI III S. 537), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. März 1967 (MABl S. 199), wird aufgehoben.

Zu Art. 4  Behandlung von Sparkassenangelegenheiten in Gewährträgerorganen

Bei der Behandlung von Sparkassenangelegenheiten in dem Vertretungsorgan des Gewährträgers werden in der Regel die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sein.
§ 6 Abs. 4 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände bestimmt, dass die Sitzungen der Verbandsversammlung nicht öffentlich sind. Auch in den Mustergeschäftsordnungen für die Gemeinden und die Landkreise werden die Sparkassenangelegenheiten unter den Gegenständen aufgeführt, die grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind.
Das gilt vor allem für die Prüfung des Investitionsplans (§ 28 Abs. 2 SpkO), die Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Investitionsplan, die Entgegennahme des vom Verwaltungsrat der Sparkasse festgestellten Jahresabschlusses und Geschäftsberichts (§ 28 Abs. 3 SpkO) und für Personalangelegenheiten (Art. 12 SpkG), soweit diese nicht ohnehin gemäß Art. 12 Abs. V SpkG auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen sind.
Den Gemeinden und den Landkreises wird empfohlen, die Behandlung von Sparkassenangelegenheiten, soweit gesetzlich zulässig, gemäß Art. 32 GO, Art. 29 LKrO auf einen beschließenden Ausschuss (z.B. Finanzausschuss, Kreisausschuss, Wirtschaftsausschuss) zu übertragen, dem Vertreter von Konkurrenzunternehmen der Sparkassen nicht angehören.
Auf einen Ausschuss können nicht übertragen werden die Beschlussfassung über die Errichtung (Art. 1 Abs. I SpkG), die Auflösung (Art. 14 SpkG) oder die Umbildung von Sparkassen (Art. 16 Abs. II Satz 1, Art. 17 Abs. II Satz 1, Art. 26 Abs. I Satz 1, Art. 27 Abs. II Satz 1, Art. 30 Abs. I Satz 1 SpkG), die Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 8 Abs. III, IV Satz 1 SpkG) und die Erstellung der Vorschlagsliste für die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden weiteren Verwaltungsratsmitglieder (Art. 8 Abs. IV Satz 1 SpkG).

Zu Art. 7 

Zu Absatz I: Vorsitzender des Verwaltungsrats
Ist der Landkreis Gewährträger mehrerer Sparkassen, so führt der Landrat den Vorsitz in allen Verwaltungsräten. Der Landrat oder Kreistag kann nicht bestimmen, dass den Vorsitz in einem von mehreren Verwaltungsräten der stellvertretende Landrat führt; nur im Fall der Verhinderung des Landrats handelt sein Stellvertreter.
Zu Absatz II Buchst. a: Vertretung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats
Ist der Landkreis Gewährträger mehrerer Sparkassen, so führt der Landrat den Vorsitz in allen Verwaltungsräten. Der Landrat oder Kreistag kann nicht bestimmen, dass den Vorsitz in einem von mehreren Verwaltungsräten der stellvertretende Landrat führt; nur im Fall der Verhinderung des Landrats handelt sein Stellvertreter.
Die Vertretung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats richtet sich je nach Gewährträger nach den Vorschriften über die Vertretung des Bürgermeisters (Art. 39 Abs. 1 GO), des Landrats (Art. 32, 36 LKrO) oder des Verbandsvorsitzenden (Art. 36 KommZG, § 8 Abs. 1 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände). Der Verwaltungsrat kann nicht die Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner Mitte selbst bestimmen. Ebenso wenig kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats die ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Aufgaben und Befugnisse gemäß Art. 39 Abs. 2 GO, Art. 37 Abs. 4 LKrO oder Art. 37 Abs. 4 KommZG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände übertragen.

Zu Art. 8  Bildung und Zusammensetzung der Verwaltungsräte der Sparkassen und der Verbandsversammlungen der Sparkassenzweckverbände

Gemäß Art. 8 Abs. V Satz 1 werden die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 6 Abs. I Nr. 2) auf die Dauer der Wahlzeit des Vertretungskörpers des Gewährträgers bestellt. Demnach gehören die weiteren Verwaltungsratsmitglieder von Gemeindesparkassen oder Kreissparkassen dem Verwaltungsrat für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags an. Dagegen ist bei Zweckverbandssparkassen die Amtszeit der weiteren Verwaltungsratsmitglieder nicht einheitlich, weil die Verbandsversammlung als Vertretungskörper des Gewährträgers keine eigene Wahlzeit im Sinn des Art. 8 Abs. V Satz 1 hat.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände endet
die Amtszeit der Verbandsräte, die der Verbandsversammlung gemäß Art. 32 Abs. 2 KommZG kraft Amts angehören, mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamts,
die Amtszeit für Verbandsräte, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitglieds sind, mit dem Ende der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, der sie angehören (Art. 32 Abs. 4 KommZG),
die Amtszeit der Verbandsräte, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, 6 Jahre nach ihrer Bestellung zum Verbandsrat (Art. 32 Abs. 4 KommZG).
Weitere Verwaltungsratsmitglieder, die gleichzeitig Verbandsräte sind, scheiden demnach aus dem Verwaltungsrat aus, wenn ihre Amtszeit als Verbandsrat endet.
Die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder bleiben nach Art. 8 Abs. V Satz 2 bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt; doch darf diese Bestimmung, die nur den Fortgang der Verwaltung gewährleisten soll, kein Anlass sein, die Neubestellung zu verzögern.
Die weiteren Verwaltungsratsmitglieder beruft zu zwei Dritteln der Vertretungskörper des Gewährträgers aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit (Art. 8 Abs. II, III), zu einem Drittel die Regierung als Aufsichtsbehörde auf Grund einer vom Vertretungskörper aufzustellenden Vorschlagsliste (Art. 8 Abs. II und IV). In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein bestimmter Ersatzmann zu bestellen (Art. 8 Abs. II Satz 2), der aber nur anstelle dieses einen Mitglieds tätig werden kann. Wegen der von Art. 6 abweichenden Zahl der weiteren Verwaltungsratsmitglieder bei der Vereinigung von Sparkassen oder dem Zusammenschluss von Sparkassen zu einer Zweckverbandssparkasse vgl. die Ausführungen zu Art. 16 Abs. IV und Art. 17 Abs. I.
Die gemäß Art. 8 Abs. IV der Aufsichtsbehörde vorzulegende Vorschlagsliste hat die doppelte Zahl der zu berufenden Mitglieder und Ersatzleute zu enthalten. Die in der Vorschlagsliste Benannten dürfen nicht dem Gemeinderat oder Kreistag angehören, sie müssen aber das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinde oder im Landkreis haben (Art. 8 Abs. IV Sätze 3 und 4). Auch dann, wenn der Geschäftsbereich einer Kreissparkasse in einen anderen Landkreis hinübergreift, ist es nicht möglich, Bürger des anderen Landkreises in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Die vom Vertretungskörper des Gewährträgers gemäß Art. 8 Abs. III zu bestellenden Verwaltungsratsmitglieder und ihre Ersatzmänner müssen Mitglieder des Vertretungskörpers selbst sein. Das Ausscheiden aus dem Vertretungskörper führt daher auch zum Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat.
Für die Bildung der Verbandsversammlung eines Sparkassenzweckverbands und für die Berufung der Verwaltungsratsmitglieder einer Zweckverbandssparkasse ist auf Folgendes ergänzend hinzuweisen:
§ 4 Abs. 2 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände sieht vor, dass jedes Mitglied des Zweckverbands eine bestimmte Anzahl von Verbandsräten und für jeden dieser Verbandsräte einen bestimmten Stellvertreter bestellt.Diese Verbandsräte und ihre Stellvertreter müssen nicht dem Vertretungskörper des entsendenden Verbandsmitglieds angehören. Gemäß § 4 Abs. 2 und 4 der Mustersammlung für Sparkassenzweckverbände müssen sie jedoch zu kommunalen Ehrenämtern des entsendenden Verbandsmitglieds wählbar sein.
Die Verbandsversammlung darf nicht so klein sein, dass aus ihr nicht die erforderliche Zahl von weiteren Verwaltungsratsmitgliedern und Ersatzmännern gestellt werden kann. Daher wird den Sparkassenzweckverbänden empfohlen, die Zahl der übrigen Verbandsräte und ihrer Stellvertreter in der Verbandsversammlung so zu bemessen, dass sie die sich aus der Sparkassensatzung ergebende Zahl der von der Verbandsversammlung zu bestellenden weiteren Verwaltungsratsmitglieder und Ersatzmänner um mindestens ein Drittel übersteigt.Die Verbandsräte eines Sparkassenzweckverbands, die nicht kraft Amts Verbandsräte sind, und ihre Stellvertreter werden von den Vertretungsorganen der Mitglieder des Zweckverbands in offener Abstimmung, nicht in geheimer Wahl, bestellt.
Art. 8 Abs. IV Satz 4 bedeutet für Zweckverbandssparkassen, dass die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Verwaltungsratsmitglieder nicht der Verbandsversammlung des Zweckverbands angehören dürfen. Dabei ist zu beachten, dass auch die Stellvertreter der Verbandsräte dem Vertretungskörper des Zweckverbands angehören. Nach dem Zweck dieser Vorschrift sind aber auch keine Mitglieder der Vertretungskörper der Zweckverbandsmitglieder in den Verwaltungsrat zu berufen. Art. 8 Abs. IV Satz 5 findet Anwendung.
Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (BayVBl 1959 S. 353) haben die Vertretungskörper der Gewährträger (Gemeinderäte, Kreistage, Verbandsversammlungen der Sparkassenzweckverbände) die weiteren Verwaltungsratsmitglieder und die Ersatzmänner, die sie gemäß Art. 8 Abs. II Satz 1 und Abs. III berufen, in geheimer Abstimmung gemäß Art. 51 Abs. 3 GO (Art. 45 Abs. 3 LKrO) zu wählen.
Über die Vorschlagslisten (Art. 8 Abs. IV) wird gemäß Art. 51 Abs. 1 GO (Art. 45 Abs. 1 LKrO) und § 7 Abs. 2 Buchst. b der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände Beschluss gefasst; Art. 51 Abs. 3 GO (Art. 45 Abs. 3 LKrO) ist also für die Aufstellung der Vorschlagslisten nicht anwendbar.
Die Wahl der weiteren Verwaltungsratsmitglieder und den Beschluss über die Vorschlagslisten muss der Vertretungskörper des Gewährträgers selbst vornehmen; er kann diese Aufgabe nicht einem Ausschuss übertragen.
Durch die Gebietsreform sind zahlreiche Landkreise Gewährträger von Kreissparkassen geworden, deren Wirkungsbereich sich nur auf ein Teilgebiet des Landkreises (Gebiet des alten Landkreises, der bisher Gewährträger war) erstreckt. In solchen Fällen sollen die Kreistage darauf achten, dass nur in den Verwaltungsrat gewählt oder in die Vorschlagsliste aufgenommen wird, wer in dem von der Sparkasse bedienten Teilgebiet wohnt. Nur diese Personen kennen in der Regel die örtlichen Kreditbedürfnisse und die sonstigen für die Geschäftspolitik der Sparkasse wichtigen Umstände so gut, wie das notwendig ist, um die Sparkasse und ihre Aufgaben zu fördern. Gemäß Art. 10 Abs. I darf in den Verwaltungsrat nur berufen werden, wer über die notwendige Sachkunde verfügt. Die besondere Vertrautheit der Sparkassenorgane mit den örtlichen Bedürfnissen ist entscheidend für den geschäftlichen Erfolg der Sparkasse.
Für die Ersatzmänner gilt das Gleiche wie für die Mitglieder des Verwaltungsrats.
Ist der Landkreis Gewährträger mehrerer Kreissparkassen, so hat der Kreistag die Verwaltungsratsmitglieder und Ersatzleute für jede der Sparkassen gesondert nach den vorstehenden Grundsätzen zu wählen und in die Vorschlagslisten aufzunehmen.

Zu Art. 9 

Zu Absatz 1 Buchst. a
Anwendung auf Zweckverbandssparkassen
Gemäß Art. 9 Abs. I Buchst. a dürfen Beamte, Angestellte und Arbeiter des Gewährträgers oder der Sparkasse nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein. Das Gesetz will verhindern, dass weisungsgebundene Bedienstete neben ihrem Behördenleiter dem Verwaltungsrat einer Sparkasse angehören; aus der dienstlichen Unterordnung könnten sich Interessenkollisionen im Verwaltungsrat ergeben.
Diese gesetzgeberische Absicht gilt aber ebenso für die im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter der Mitglieder eines Sparkassenzweckverbands. Daher sind auch sie nicht zu Verwaltungsratsmitgliedern und, weil diese zu zwei Dritteln aus der Verbandsversammlung berufen werden, auch nicht zu Verbandsräten zu bestellen.
Begriff des Beamten
„Beamte “ im Sinn des Art. 9 Abs. I Buchst. a sind nur Beamte im Sinn des BayBG, nicht die Bürgermeister und Landräte als kommunale Wahlbeamte. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, Bürgermeister und Landräte von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Sparkasse auszuschließen. Soweit es sich um die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von Sparkassen handelt, deren Gewährträger eine Gemeinde oder ein Landkreis ist, sieht das Sparkassengesetz die Mitgliedschaft des Bürgermeisters oder Landrats ausdrücklich vor und weist diesem sogar die wichtigste Funktion, den Vorsitz im Verwaltungsrat, zu. Art. 9 Abs. I Buchst. a kann sich demnach nicht auf den Bürgermeister und Landrat als Vorsitzenden des Verwaltungsrats, sondern nur auf die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats beziehen.
Gemäß Art. 7 Abs. I Buchst. c ist der Verbandsvorsitzende gleichzeitig Vorsitzender des Verwaltungsrats. Im Verwaltungsrat einer Zweckverbandssparkasse sollten alle Zweckverbandsmitglieder angemessen vertreten sein. Als Vertreter der Zweckverbandsmitglieder (der Gemeinden und Landkreise) kommen in erster Linie die ersten Bürgermeister und Landräte in Betracht (Art. 38 Abs. 1 GO, Art. 35 Abs. 1 LKrO, Art. 32 Abs. 2 KommZG). Art. 9 Abs. I Buchst. a schließt die gesetzlich berufenen Vertreter der Zweckverbandsmitglieder von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Zweckverbandssparkasse nicht aus. Diese Bestimmung soll nur verhindern, dass der Einfluss der Gewährträger und der Zweckverbandsmitglieder über das nach den gesetzlichen Vorschriften zulässige Maß hinaus verstärkt werden kann. Das wäre der Fall, wenn weisungsgebundene und in Abhängigkeit zu dem Gewährträger und den Zweckverbandsmitgliedern stehende Bedienstete in die Verbandsversammlung der Sparkassenzweckverbände und die Verwaltungsräte der Sparkassen entsandt und womöglich dort die Mehrheit bilden würden. Weiterhin soll vermieden werden, dass Mitglieder des Verwaltungsrats in einem Unterordnungsverhältnis zu dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats stehen und daher bei der Stimmabgabe befangen sind. Diese Erwägungen greifen aber für Bürgermeister und Landräte, auch wenn sie nicht Vorsitzende des Verwaltungsrats der Sparkasse sind, nicht durch, weil sie eine unabhängigere Stellung sowohl gegenüber ihren Dienstherren als auch gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats haben.
Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder dürfen hingegen - außer in dem ausdrücklich ausgenommenen Fall des Art. 6 Abs. II - nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein.
Zu Abs. III: Verwandtschaft oder Schwägerschaft zwischen dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seinem Stellvertreter und dem Vorstand
Der Fall, dass Verwaltungsratsvorsitzender oder sein Stellvertreter (wenn dieser nicht weiteres Mitglied des Verwaltungsrats ist) und Vorstand miteinander verwandt oder verschwägert sind, ist in Art. 9 Abs. III nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Gesetzeslücke.
Die Lösung dieser Schwierigkeit liegt darin, dass der Vorsitz im Verwaltungsrat, wenn Vorsitzender und Vorstand beteiligt sind, an den Stellvertreter des Vorsitzenden abgegeben wird, und dass der Vorsitzende, wenn der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Vorstand beteiligt sind, durch einen weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten wird.
Es ist nicht im Sinn des Sparkassengesetzes, dass der erste Fachberater des Verwaltungsrats, der Leiter des Geschäftsbetriebs der Sparkasse, für dauernd aus dem Verwaltungsorgan der Sparkasse ausscheidet und so keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Sparkasse, insbesondere auf die Anlage der Sparkassenmittel hat. Es ist zu berücksichtigen, dass der Stellvertreter des Vorstands wohl in Art. 5 Abs. IV und in Art. 11 nicht aber in den Bestimmungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats (Art. 6 ff.) erwähnt wird; hieraus kann geschlossen werden, dass das Gesetz zwar eine vorübergehende Tätigkeit des Stellvertreters im Verwaltungsrat (z.B. bei Urlaub oder Krankheit des Vorstands), nicht aber eine ständige Wahrnehmung dieser Funktion für zulässig hält. Dagegen ist es durchaus möglich, dass der Wahlbeamte, dem durch sein Amt an sich gemäß Art. 7 Abs. I der Vorsitz im Verwaltungsrat zustünde, kraft Gesetzes für die gesamte Dauer seines Hauptamtes vom Vorsitz ausgeschlossen ist (z.B. gemäß Art. 9 Abs. I Buchst. b - ein Fall, der heute nicht selten ist -) und dass in solchen Fällen der Stellvertreter für die ganze Wahlperiode den Vorsitz im Verwaltungsrat führen muss.

Zu Art. 10 Abs. I  Auswahl der Mitglieder

Gemäß Art. 10 Abs. I Satz 2 haben der Gewährträger und die Aufsichtsbehörde bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats auf deren besondere Eignung zur Förderung der Sparkasse und ihrer Aufgaben sowie darauf zu achten, dass Mitglieder bestellt werden, die bei der Wahrnehmung der Belange der Sparkasse nicht in Widerstreit mit den Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten geraten. Aus dem Wortlaut der Bestimmung könnte allerdings geschlossen werden, dass ein Hinderungsgrund für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats nur dann gegeben sei, wenn feststeht, dass das Mitglied mit seinen Pflichten gegenüber anderen Kreditanstalten in Widerstreit geraten wird; eine solche enge Auslegung würde aber dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht; es genügt vielmehr, wenn das Mitglied im Lauf seiner Tätigkeit in einen solchen Widerstreit geraten kann. Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten, mit denen Mitglieder des Verwaltungsrats in Widerstreit geraten können, sich aus zwischen den Mitgliedern und anderen Geldanstalten oder Dritten bestehenden Rechtsverhältnissen ergeben, die genannte Bestimmung greift vielmehr schon dann ein, wenn Mitglieder nur tatsächlich aus irgendwelchen Gründen die Interessen anderer Kreditinstitute wahrzunehmen gehalten sind.
Die Gefahr einer Interessenkollision besteht z.B. bei Vertretern privater Bausparkassen, weil die Sparkassen gemäß § 1 Abs. 3 SpkO verpflichtet sind, die Aufgaben der Bayerischen Landesbank, deren rechtlich unselbständige Anstalt die Bayerische Landesbausparkasse ist, zu fördern. Dasselbe gilt für Vertreter von Lebensversicherungen, weil die Sparkassen gemäß § 18 Abs. 3 SpkO als Vermittlungs- und Inkassostellen der Bayern-Versicherung - Öffentliche Lebensversicherungsanstalt ‑ tätig werden.
Die große Verantwortung, die den Verwaltungsratsmitgliedern obliegt, macht eine besonders sorgfältige Auswahl der zu berufenden Persönlichkeiten erforderlich. Es sind nicht nur die Ausschlussgründe des Art. 9 streng zu beachten; es muss auch darauf gesehen werden, dass nur voll geeignete Persönlichkeiten berufen werden. Die Verwaltungsratmitglieder müssen die erforderliche wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und verschwiegen sein.
Sie müssen ferner bereit und in der Lage sein, die mit dem Amt des Verwaltungsratsmitglieds verbundene Arbeit zu leisten. Parteipolitische Geschichtspunkte müssen hinter dem Erfordernis der sachlichen Eignung zurücktreten.
Für die Besetzung des Verwaltungsrats ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen im Vertretungskörper des Gewährträgers nicht maßgebend; Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO und Art. 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 LKrO sind auf den Verwaltungsrat nicht entsprechend anwendbar. Wenn sich das Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen im Vertretungskörper des Gewährträgers während der Wahlperiode ändert, dann kann das also auch nicht zum Anlass genommen werden, um die weiteren Verwaltungsratsmitglieder nach Art. 8 Abs. VI neu zu bestellen.
Die Verwaltungsratsmitglieder sollen tunlichst allen Berufsständen entnommen werden. Insgesamt muss die Zusammensetzung des Verwaltungsrats Gewähr dafür bieten, dass die Sparkasse ihre Aufgaben bei der Förderung des Sparens und der sicheren Anlage der Einlagen vor allem unter Berücksichtigung des Mittelstands und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise erfüllt (Art. 10 Abs. I).
Ähnliche Grundsätze sind bei der Auswahl der Verbandsräte eines Sparkassenzweckverbands zu beachten (vgl. § 4 Abs. 4 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände).
Der Auswahl der Stellvertreter und der Ersatzmänner sollte die gleiche Sorgfalt gewidmet werden, wie der Auswahl der Verbandsräte und der Verwaltungsratsmitglieder selbst, damit bei deren Verhinderung oder Ausscheiden eine sachgerechte Vertretung gewährleistet ist.

Zu Art. 11  Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und ständigen Vertretern

Gemäß Art. 11 Abs. I ist zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des ständigen Vertreters die Genehmigung der Regierung erforderlich. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der in Aussicht genommenen Bewerber ehrbar und fachlich genügend vorgebildet ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, die § 26 SpkO für die zu besetzende Stelle vorschreibt.
Eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende kommissarische Besetzung der Stellen der Mitglieder des Vorstands und des ständigen Vertreters ist mit Art. 11 nicht vereinbar.
Es liegt im eigenen Interesse der Sparkassen und ihrer Gewährträger, die Stellen der Mitglieder des Vorstands und des ständigen Vertreters des Einmannvorstands vor einer Neubesetzung auszuschreiben, um damit einem möglichst großen Kreis von Fachleuten Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Die Ausschreibung soll nähere Angaben über die zu besetzende Stelle und über die an den Bewerber gestellten Anforderungen enthalten. Die Bewerbungen sind dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband mit allen Unterlagen zur gutachtlichen Stellungnahme zu übersenden. Aus den Unterlagen muss erkennbar sein, ob die Voraussetzungen des § 26 SpkO (insbesondere des Absatzes 1 Nr. 2) erfüllt sind. Erforderlichenfalls ist der Bewerber aufzufordern, sich hierzu ergänzend zu äußern. Der Bayerische Sparkassen- und Giroverband prüft anhand der Unterlagen die fachliche Eignung der Bewerber und benennt der Anstellungskörperschaft die drei am besten geeigneten zur Auswahl. Wenn kein geeigneter Bewerber vorhanden ist, soll die Ausschreibung wiederholt werden. Es empfiehlt sich, die in Betracht kommenden Bewerber zur persönlichen Vorstellung einzuladen.
Sobald das zuständige Organ die Bestellung eines der vorgeschlagenen Bewerber beschlossen hat, sind die Unterlagen der Regierung vorzulegen. Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:
die Bewerbungsunterlagen der drei vom Bayerischen Sparkassen- und Giroverband ausgewählten Bewerber,
das Gutachten des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands,
eine Abschrift des Beschlusses über die Bestellung,
ein Personalbogen (2fach) nach dem Muster, das der Bayerische Sparkassen- und Giroverband mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bekannt gibt.
Erfüllt der ausgewählte Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen, so erteilt die Regierung die Genehmigung gemäß Art. 11 Abs. I und übermittelt dem Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband einen Abdruck der Genehmigung. Nach Erteilung der Genehmigung erstattet die Sparkasse die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG über den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband.
Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bayerische Sparkassen- und Giroverband mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bekannt gibt. Die Sparkassen legen diese Anzeigen samt den Beilagen (Abschnitt IV Nr. 2 der Anzeigenbekanntmachung vom 5. Dezember 1962 - BAnz Nr. 243) in fünffacher Fertigung dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband vor. Der Verband leitet je eine Ausfertigung an das Staatsministerium des Innern, die Regierung, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Landeszentralbank weiter.
Die Genehmigung kann gemäß Art. 11 Abs. II von der Aufsichtsbehörde zurückgenommen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands oder ein ständiger Vertreter den Anforderungen nicht mehr entspricht. Unter dieser Voraussetzung kann die Genehmigung auch gegen den Willen der Anstellungskörperschaft und der Sparkasse zurückgenommen werden.
Art. 11 Abs. II hindert das zuständige Organ nicht, ein Mitglied des Vorstands oder einen ständigen Vertreter in eigener Zuständigkeit abzuberufen. Wortlaut und Zweck des Gesetzes sprechen gegen die Auslegung, dass die Zurücknahme der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zwingende Voraussetzung für die Abberufung leitender Bediensteter wäre. Mitglieder des Vorstands und ständige Vertreter bedürfen für ihre Aufgabe in erster Linie des Vertrauens der zuständigen Organe des Gewährträgers und der Sparkasse. Ist dieses Vertrauen nicht mehr vorhanden, so kann die Bestellung widerrufen werden. Die beamten-, laufbahn- und besoldungsrechtliche Stellung wird durch die Abberufung jedoch nicht unmittelbar berührt. Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung (im Vollzug der Rechtsaufsicht) nur auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht auch auf ihre Zweckmäßigkeit nachprüfen.
Art. 11 Abs. II gibt aber der Aufsichtsbehörde das Recht zum Eingreifen, wenn die Bestellung aus wichtigen, in der Person des Bediensteten liegenden Gründen nicht mehr aufrechterhalten werden kann, die Anstellungskörperschaft oder die Sparkasse es aber versäumt, die Abberufung von sich aus vorzunehmen.
Die Zurücknahme der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hat, ebenso wie die Zurücknahme der Bestellung durch das zuständige Organ selbst, die Wirkung, dass das Mitglied des Vorstands oder der ständige Vertreter vom Wirksamwerden der Zurücknahme an, also für die Zukunft, seiner Funktion enthoben wird und nicht mehr berechtigt ist, das bisher innegehabte Amt auszuüben. Die Zurücknahme der Genehmigung wirkt also nicht nur gegenüber der Sparkasse und der Anstellungskörperschaft, sondern durch sie wird das Mitglied des Vorstands oder der ständige Vertreter in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Die beamten-, laufbahn- und besoldungsrechtliche Stellung wird aber wie auch bei der Zurücknahme der Bestellung nicht unmittelbar berührt.
Die Zurücknahme der Genehmigung ist gegen über der Sparkasse zu erklären; die Aufsichtsbehörde muss sie aber dem Mitglied des Vorstands oder dem ständigen Vertreter bekannt geben. Die Zurücknahme ist auch dann ein Verwaltungsakt, wenn der Bedienstete ein Angestellter ist. Der Verwaltungsakt ist überwiegend sparkassenrechtlicher (nicht beamtenrechtlicher) Natur. Über einen Widerspruch entscheidet deshalb gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit Art. 11 und 13 Abs. I SpkG die Regierung als Sparkassenaufsichtsbehörde; darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
Für die Anzeige gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG gilt Nummer 2 letzter Absatz entsprechend.

Zu Art. 12 

Zu Absatz II: Anstellungsdauer
Von der in Art. 12 Abs. II Satz 2 zwingend vorgeschriebenen fünfjährigen Anstellungsdauer kann ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn das Vorstandsmitglied oder der ständige Vertreter im Lauf der Fünf-Jahres-Dauer das 65. Lebensjahr vollendet, und der Dienstvertrag deshalb auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres befristet wird.
Zu Absatz III: Tragung der Personalausgaben für die Bediensteten der Sparkasse
Gemäß Art. 12 Abs. III Satz 1 hat die Sparkasse den Besoldungsaufwand der bei ihr beschäftigten Beamten und Angestellten zu tragen oder aber dem Gewährträger zu erstatten. Um unnötige Mehrarbeit zu vermeiden, sollten die Sparkassen weitestgehend von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Auszahlung der Dienstbezüge und die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben selbst wahrzunehmen. Für die Zweckverbandssparkasse ergibt sich diese Notwendigkeit schon auf Grund § 10 Abs. 2 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände.
Der Besoldungsaufwand für die Beamten und Angestellten der Sparkasse und die Erstattungsbeträge der Sparkasse sind dann in den Haushaltsplänen des Gewährträgers zu veranschlagen, wenn der Gewährträger diese Personalausgaben tatsächlich auszahlt. Trägt die Sparkasse jedoch diese Ausgaben unmittelbar, so fallen beim Gewährträger keine Einnahmen und Ausgaben an. Die Voraussetzung der Veranschlagung des Personalaufwands entfällt daher (Art. 91 Abs. 1 GO; Art. 79 Abs. 1 LKrO; § 8 Abs. 1 GemHV). Die sich aus §§ 16 und 42 GemHV ergebenden haushaltsrechtlichen Bindungen bei der Veranschlagung und der Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten dann nicht mehr für die Personalausgaben für Sparkassenbedienstete.
Wegen der Versorgungsbezüge ist Folgendes zu beachten: Art. 12 Abs. III Satz 2 sieht im Gegensatz zu Satz 1 nur die Erstattung der Versorgungsbezüge an den Gewährträger, nicht jedoch die unmittelbare Tragung der Kosten durch die Sparkasse vor. Die mit der Versorgung von ehemaligen Sparkassenbediensteten zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sind deshalb im Haushaltsplan des Gewährträgers zu veranschlagen. Sofern diese Beträge im Einvernehmen mit dem Bayerischen Versorgungsverband und dem Gewährträger von der Sparkasse unmittelbar an den Versorgungsverband entrichtet werden, kann auf eine Veranschlagung des Versorgungsaufwandes im Haushalt des Gewährträgers verzichtet werden.
Zu den Absätzen V und VI: Regelung der Dienstverhältnisse der Sparkassenbediensteten
Gemäß Art. 12 Abs. V kann der Gewährträger die Regelung der Dienstverhältnisse der bei der Sparkasse verwendeten Beamten und Angestellten auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, um das in Art. 12 Abs. IV festgelegte doppelgleisige Verfahren zu vermeiden. Für die Übertragung gemäß Art. 12 Abs. V genügt ein Beschluss des zuständigen Gewährträgerorgans; die Übertragung kann aber auch in der Satzung der Sparkasse festgelegt werden.
Die „Regelung der Dienstverhältnisse “ in Art. 12 Abs. V bezieht sich auf alle personalrechtlichen Entscheidungen, insbesondere Anstellung, Entlassung, Beförderung, Versetzung.
Soll auch die Befugnis zur Entscheidung über beamtenrechtliche Widersprüche (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG) übertragen werden, so bedarf das einer ausdrücklichen Anordnung des Gewährträgers, die zu veröffentlichen ist.
Ist dem Verwaltungsrat die Regelung der Dienstverhältnisse nach Art. 12 Abs. V oder VI übertragen, so muss er sich bei seinen Entscheidungen im Rahmen des Stellennachweises halten. Die Aufstellung und Feststellung des Stellennachweises halten. Die Aufstellung und Feststellung des Stellennachweises selbst kann nicht nach Art. 12 Abs. V und VI auf den Verwaltungsrat übertragen werden; denn diese Befugnis ist wesensnotwendig mit der Stellung und den Befugnissen des Gewährträgers als Dienstherrn verbunden. Ohne sie hätte der Begriff des Dienstherrn nach Art. 12 Abs. I Satz 2 überhaupt jede Bedeutung verloren. Da der Verwaltungsrat den Personalbedarf der Sparkasse am besten kennt, sollte jedoch so verfahren werden, dass der Verwaltungsrat den Stellennachweis im Entwurf fertig stellt und dann dem Gewährträgerorgan zur Beschlussfassung zuleitet.

Zu Art. 13  Aufsicht über die Sparkassen

Die Regierungen als die gemäß Art. 13 für die Aufsicht über die Sparkassen zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Sparkassen die sparkassenrechtlichen Vorschriften und Verwaltungsanordnungen beachten und einhalten. Sie haben Verstößen gegen diese Vorschriften nachzugehen, insbesondere auf die baldige Erledigung der in den Prüfungsberichten des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands enthaltenen Beanstandungen hinzuwirken und sich über die zur Behebung der Prüfungserinnerungen getroffenen Maßnahmen zu vergewissern. Die Sparkassen haben den Regierungen und dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband alle besonderen Vorkommnisse unverzüglich in doppelter Fertigung zu melden. Meldepflichtig sind insbesondere alle Fälle, in denen Sparkassenbedienstete im Verdacht stehen, Unregelmäßigkeiten (Unterschlagungen, Fälschungen usw.) begangen zu haben, und Fälle, in denen größere Kreditverluste eingetreten oder zu erwarten sind. Die Regierungen legen in Fällen von besonderer Bedeutung dem Staatsministerium des Innern einen Abdruck der Meldungen vor.
Eine wichtige Aufgabe der Aufsichtsbehörde besteht darin, Verstößen gegen die bestehenden Vorschriften durch Aufklärung der mit ihrem Vollzug Beschäftigten vorzubeugen.
Diesem Ziel dienen vor allem die alljährlichen Dienstbesprechungen der Regierungen mit den Verwaltungsratsvorsitzenden der Sparkassen über sparkassenrechtliche und sparkassenwirtschaftliche Fragen. Weil hierbei vielfach sparkasseninterne und vertrauliche Angelegenheiten berührt oder erörtert werden, sind diese Dienstbesprechungen nicht öffentlich abzuhalten.
Der Zeitpunkt der Dienstbesprechungen ist rechtzeitig dem Staatsministerium des Innern, dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband und der Bayerischen Landesbank anzuzeigen.
Art. 13 bezieht sich nur auf die Aufsicht über die Sparkassen als solche, nicht auch auf die Aufsicht über ihre Gewährträger. Ist Gewährträger eine Gemeinde, so gelten für die Aufsicht die Art. 108 ff. GO. Ist Gewährträger ein Landkreis, so sind die Art. 94 ff. LKrO anzuwenden. Ist Gewährträger ein Zweckverband, so bestimmt sich die Aufsichtsbehörde nach Art. 57 KommZG; Art. 17 Abs. III SpkG bleibt unberührt. Weil die Sparkassenbediensteten Bedienstete des Gewährträgers sind, sind für die personalrechtliche Aufsicht diese Bestimmungen der GO, der LKrO und des KommZG anzuwenden; Art. 13 SpkG ist nicht einschlägig. Das gilt auch, wenn und soweit die Regelung der Dienstverhältnisse der Sparkassenbediensteten gemäß Art. 12 Abs. V und VI auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen ist; denn der Verwaltungsrat wird hier für den Gewährträger, nicht für die Sparkasse tätig. Alle Entscheidungen, die der Verwaltungsrat in Personalangelegenheiten trifft, sind dem Gewährträger zuzurechnen, nicht der Sparkasse.
Ist das Landratsamt Rechtsaufsichtsbehörde über den Gewährträger einer Sparkasse, so hat die Regierung den einheitlichen Vollzug der sparkassenrechtlichen Vorschrift durch Überwachung und nötigenfalls durch Weisungen an das Landratsamt sicherzustellen.
Von allen Berichten, die das Bundesaufsichtsamt oder die Landeszentralbank in Bayern anfordert, übersendet die Sparkasse über den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband einen Abdruck an die Regierung. Ausgenommen hiervon sind Berichte, die formblattmäßige Anzeigen gemäß §§ 13, 14 und 16 KWG ergänzen. Die Sparkassen legen ferner der Regierung über den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband alle Anträge auf Befreiung von den Vorschriften des KWG in Abdruck vor.

Zu Art. 16 Abs. IV und Art. 17 Abs. I Satz 2  Zusammensetzung des Verwaltungsrats bei der Zusammenlegung von Sparkassen

Art. 16 Abs. IV und Art. 17 Abs. I Satz 2 gestatten ein Abweichen von den in Art. 6 Abs. I Nr. 2 genannten Mitgliederzahlen ohne die Beschränkung, dass diese Zahl wegen Art. 8 Abs. II Satz 1 durch drei teilbar sein muss. Es wird jedoch empfohlen, auch in diesen Fällen möglichst eine durch drei teilbare Zahl zu wählen, weil dadurch ein - wenn auch geringes - rechtliches Risiko ausgeschlossen wird und sich im Übrigen die Drittelung bewährt hat.

Zu Art. 18 Abs. III und IV  Grundbuchberichtigung bei der Bildung von Zweckverbandssparkassen sowie bei Vereinigung von Sparkassen

Gemäß Art. 18 Abs. IV geht das Vermögen der zu einer Zweckverbandssparkasse zusammengeschlossenen Sparkassen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Zweckverbandssparkasse über, soweit nicht Teile des Vermögens nach Maßgabe der Übereinkunft der Beteiligten auf Dritte zu übertragen sind. Durch diesen kraft Gesetzes eintretenden Vermögensübergang ist das Grundbuch unrichtig geworden, weil in ihm noch die bisherigen Sparkassen als Berechtigte an den nunmehr auf die Zweckverbandssparkasse übergegangenen Vermögen eingetragen sind. Die Zweckverbandsparkasse hat daher die Berichtigung des Grundbuchs alsbald zu beantragen (vgl. § 13 GBO). Das gilt sinngemäß auch für den Fall, dass eine Sparkasse mit einer anderen Sparkasse im Wege der Übereinkunft nach Art. 16 vereinigt wird (Art. 18 Abs. III).

Zu Art. 21  Satzung

Auf die Bekanntmachung über Satzungsmuster für die Sparkassen vom 2. Dezember 1970 (MABl S. 877) wird hingewiesen.
EAPl 83-831
MABl 1973 S. 49
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