Vollzug der Grundbestimmungen für das Maximilianeum in München vom 20. 8.1876 (BayBS II S. 666)
Mit In-Kraft-Treten des Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 (BayBS II S. 661) und auf Grund der in § 37 Abs. 3 der Grundbestimmungen für das Maximilianeum in München (BayBS II S. 666) vorgesehenen Regelung sind die Grundbestimmungen teilweise gegenstandslos geworden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt daher zum Vollzug dieser Grundbestimmungen nachstehende Bekanntmachung:
(1) Das Maximilianeum untersteht als eine von der Universität München verwaltete Stiftung des öffentlichen Rechts unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
(2) Die in den Grundbestimmungen für das Maximilianeum dem König vorbehaltenen Befugnisse sind mit Ausnahme der in § 37 Abs. l genannten Befugnis, die gemäß § 8 Abs. 3 des Stiftungsgesetzes dem Ministerium als Genehmigungsbehörde zukommt, nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarung auf die Universität München übergegangen.
In Würdigung der dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus in den Grundbestimmungen eingeräumten besonderen Fürsorgepflicht für das Maximilianeum wurde mit der Universität München folgende Regelung vereinbart:
Die Aufnahme der Zöglinge (§ 17 der Grundbestimmungen) geschieht durch die Universität auf Vorschlag des Kuratoriums. Dieses holt vor seiner Entscheidung einen gutachtlichen Antrag des Prüfungsausschusses ein, den das Ministerium einberuft.
Der Vorstand (§ 29 der Grundbestimmungen) wird von der Universität im Einvernehmen mit dem Ministerium ernannt.
Die acht Mitglieder des Kuratoriums (§ 33 der Grundbestimmungen) werden von der Universität bestellt. Vier Mitglieder benennen die in § 33 Abs. 3 der Grundbestimmungen erwähnten Fakultäten, vier weitere Mitglieder werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Unterricht und Kultus ernannt, wobei ________________________
¹) Kurzbezeichnung inoffiziell
²) jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vorzugsweise ehemalige Zöglinge des Maximilianeums berücksichtigt werden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Universität.
Im Übrigen wirkt das Ministerium bei der Verwaltung des Maximilianeums nicht mehr mit. Der Haushaltsvoranschlag des Maximilianeums (§ 30 Abs. l der Grundbestimmungen) ist von der Universität zu prüfen und festzusetzen.
Die Befugnisse des Kuratoriums und des Vorstands werden durch vorstehende Vereinbarung nicht beschränkt. Neue Verpflichtungen für den Bayerischen Staat sind damit nicht verbunden.
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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