Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung; Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
DE - Landesrecht Bayern

Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung; Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen

§ 1 

Zur Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen (vergleiche § 44 SGB XI) wird auf Folgendes hingewiesen:

1.  Beiträge zur Rentenversicherung

¹Zum 1. Januar 2021 wurde die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) angehoben. ²Sie steigt in den alten Bundesländern auf monatlich 3 290 € sowie in den neuen Bundesländern auf monatlich 3 115 €. ³Der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen beträgt weiterhin 18,6 %. ⁴Ab 1. Januar 2021 sind deshalb für Pflegepersonen in Abhängigkeit von der Art der bezogenen Pflegeleistung folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:

1.1  Bezogene Leistung „Pflegegeld“

beitragspflichtige Einnahmen
in €
RV-Beiträge monatlich
in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
1
2
27,00 %
888,30
841,05
165,22
156,44
3
43,00 %
1 414,70
1 339,45
263,13
249,14
4
70,00 %
2 303,00
2 180,50
428,36
405,57
5
100,00 %
3 290,00
3 115,00
611,94
579,39

1.2  Bezogene Leistung: „Kombileistung“

beitragspflichtige Einnahmen
in €
RV-Beiträge monatlich
in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
1
2
22,95 %
755,06
714,89
140,44
132,97
3
36,55 %
1 202,50
1 138,53
223,66
211,77
4
59,50 %
1 957,55
1 853,43
364,10
344,74
5
85,00 %
2 796,50
2 647,75
520,15
492,48

1.3  Bezogene Leistung: „Sachleistung“

beitragspflichtige Einnahmen
in €
RV-Beiträge monatlich
in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
1
2
18,90 %
621,81
588,74
115,66
109,50
3
30,10 %
990,29
937,62
184,19
174,40
4
49,00 %
1 612,10
1 526,35
299,85
283,90
5
70,00 %
2 303,00
2 180,50
428,36
405,57
¹Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. ²Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2020 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,032967033 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,034883721 multipliziert werden. ³Diese Faktoren spiegeln die Änderungen der Bezugsgröße wider.

1.4  Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge

¹Abschnitt III Nr. 4.3 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit sowie des Verbands der privaten Krankversicherung e.V. zur Durchführung der Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 1. August 2016 (vergleiche Anlage zum FMS vom 8. Dezember 2016, Az. 25-P 1820-9/31) enthält Vorgaben zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. ²Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2021 wie folgt anteilig zu zahlen:
– zu 52,476 % an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger
und
– zu 47,524 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

1.5  Übergangsregelungen

¹Insbesondere für Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 SGB XI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hatten, sind die Übergangsregelungen des § 141 Abs. 4 ff. SGB XI zu beachten. ²Dementsprechend enthält die folgende Aufstellung die aktuellen Beiträge zur Rentenversicherung 2021 für Besitzstandsfälle:
Stufe derPflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich
Bemessungsgrundlage
Beitrag (€) bei einem Beitragssatz von 18,6 %
Prozent der Bezugsgröße
monatlicher Betrag 2021 (€)
alte Länder
neue Länder
alte Länder
neue Länder
Schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
28 Std.
21 Std.
14 Std.
80
60
40
2 632,00
1 974,00
1 316,00
2 492,00
1 869,00
1 246,00
489,55
367,16
244,78
463,51
347,63
231,76
Schwerpflege-bedürftig
(Pflegestufe II)
21 Std.
14 Std.
53,3333
35,5555
1 754,67
1 169,78
1 6661,33
1 107,55
326,37
217,58
309,01
206,00
erheblich pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
14 Std.
26,6667
877,33
830,67
163,18
154,50

2.  Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Ab 1. Januar 2021 sind für Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III erfüllen, folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen:
Monatliche Beiträge in €
alte Länder
neue Länder
39,48
37,38

§ 2 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
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