Vollzug des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG); Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds
4.1
Allgemeines
4.2
Fremdkosten und Sonderaufwendungen
5.1
Art der Zuwendung
5.2
Zuwendungsfähige Kosten
5.3
Höhe der Zuwendung
7.1
Form des Antrags, Unterlagen
7.2
Antragstellung
8.1
Zuständigkeit
8.2
Bekanntgabe
8.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
1. Zweck der Zuwendung
Die Katastrophenschutzbehörden und die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben ihre Aufwendungen für den Katastrophenschutz als eigenen Sachbedarf zu tragen.
Kostenträger für Maßnahmen der Regierungen und des Staatsministeriums des Innern als Katastrophenschutzbehörden sind der Freistaat Bayern, für Maßnahmen der Kreisverwaltungsbehörden als Katastrophenschutzbehörden die Landkreise (Art. 53 Abs. 2 LKrO in Verbindung mit der Verordnung vom 17. Dezember 1956, BayRS 2020-3-1-1-I) und die kreisfreien Gemeinden.
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) – Anlage 3 der VV zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) – Zuwendungen aus dem Katastrophenschutzfonds zum Ausgleich von Einsatzkosten gem. Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) im abwehrenden Katastrophenschutz.
Die Zuwendung aus dem Katastrophenschutzfonds soll die Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten im abwehrenden Katastrophenschutz (Einsatzkosten) teilweise ausgleichen, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.
2. Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien nur für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr der durch eine Katastrophe (Art. 1 Abs. 2 BayKSG) verursachten Gefahren entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären.
Bei den Einsatzkosten wird unterschieden zwischen:
– eigenen Einsatzkosten,
– Fremdkosten und
– Sonderaufwendungen.
2.1
Zu den eigenen Einsatzkosten zählen Personal- und Sachaufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, wie
– fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung),
– Reisekosten,
– Einsatzentschädigungen,
– Personalkosten (geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden),
– Kraftstoffkosten,
– Verpflegungsaufwand für (eigene) Einsatzkräfte/Helfer,
– Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Katastropheneinsatzes beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung).
2.2
Fremdkosten sind Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für die Erstattung von Personal- und Sachaufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Stellen entstanden sind, die nicht nach Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 BayKSG zur Katastrophenhilfe mit eigener Kostentragung verpflichtet sind, wie insbesondere:
– Werkfeuerwehren,
– Einsatzkräfte benachbarter Länder oder Staaten,
– Kräfte und Einrichtungen des Bundes, insbesondere der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei und der Bundeswehr,
– Stationierungsstreitkräfte,
– private Unternehmen,
– Privatpersonen.
2.3
Sonderaufwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind Kosten sonstiger besonderer Maßnahmen im Rahmen des Katastropheneinsatzes, insbesondere zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung u. ä.).
2.4 Nichtzuwendungsfähige Kosten
Aufwendungen für die Beseitigung der durch die Katastrophe verursachten Schäden oder für die Folgenbeseitigung sind nicht zuwendungsfähig. Dazu zählen insbesondere
– die Beseitigung von baulichen Schäden an Straßen, Brücken, Gewässern, Gebäuden usw.
– Kosten der Straßensäuberung, Kanalreinigung, Deponiegebühren und Containergestellung
– die Entsorgung kontaminierten Materials und Schlammentsorgung
– die Beseitigung von Schäden, die privaten Haushalten und Unternehmen durch die Katastrophe entstanden sind und
– Personal- und Sachaufwendungen allgemeiner Art, die auch ohne die Katastrophe entstanden wären.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
– die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
– die kreisangehörigen Gemeinden,
– Verwaltungsgemeinschaften,
– die Bezirke,
– die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
– die freiwilligen Hilfsorganisationen und
– die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeines
Zuwendungen werden nur für Aufwendungen gewährt, die
– in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Katastrophe (Art. 1 Abs. 1 BayKSG) stehen,
– notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
– angemessen und wirtschaftlich vertretbar sind.
4.2 Fremdkosten und Sonderaufwendungen
Zuwendungen zum teilweisen Ausgleich von Fremdkosten (Nr. 2.2) und Sonderaufwendungen (Nr. 2.3) können nach Maßgabe dieser .Richtlinie neben den allgemeinen Voraussetzungen nach Nr. 4.1 nur gewährt werden, wenn sie durch die den Katastropheneinsatz leitende Katastrophenschutzbehörde oder in deren Auftrag veranlasst wurden; ausgenommen bleiben Fälle,
– in denen eine Veranlassung durch die Katastrophenschutzbehörde wegen Gefahr im Verzug nicht möglich war
und
– gleichwertige eigene Hilfskräfte/-mittel oder geeignete Hilfskräfte/-mittel anderer zur Katastrophenhilfe Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung standen.
4.3
Der vorzeitige Maßnahmebeginn ist gemäß Nr. 1.3 Satz 2 VVK allgemein genehmigt.
5. Art und Umfang der Zuwendungen
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten werden von der Bewilligungsbehörde festgesetzt.
Die geltend gemachten Einsatzkosten der Zuwendungsempfänger sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie je Katastrophenfall folgende Beträge – im Folgenden Eigenbeteiligung genannt – übersteigen:
Zuwendungsempfänger
Eigene Einsatzkosten
Fremdkosten / Sonderaufwendungen (jeweils)
Bezirke, Landkreise, kreisfreie Gemeinden
15.000 €
7.500 €
kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften
5.000 €
1.000 €
sonstige Zuwendungsempfänger
2.500 €
1.000 €
Übersteigen die Einsatzkosten eines .Zuwendungsempfängers die vorgenannte Eigenbeteiligung, so ist nur der darüberliegende Betrag (Betrag, der über dem Betrag der Eigenbeteiligung liegt) zuwendungsfähig.
Wird ein zur Katastrophenhilfe Verpflichteter außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs im Rahmen der Katastrophenhilfe tätig, können die gesamten daraus entstandenen Einsatzkosten ohne Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung zu Grunde gelegt werden.
5.3 Höhe der Zuwendung
5.3.1
Der zuwendungsfähige Gesamtaufwand (nach Nr. 5.2) an eigenen Einsatzkosten (Nr. 2.1), an Fremdkosten (Nr. 2.2) und an Sonderaufwendungen (Nr. 2.3) wird jeweils mit 80 v. H. gefördert; abweichend hiervon werden zuwendungsfähige Aufwendungen der freiwilligen Hilfsorganisationen für die Erstattung der fortgewährten Leistungen und den Ersatz des Verdienstausfalls in voller Höhe gefördert. In Härtefällen kann die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr den Fördersatz von 80 v. H. auf bis zu 90 v. H. erhöhen.
Zuwendungen werden jedoch nur gewährt, wenn der für den einzelnen Antragsteller errechnete Zuschuss den Betrag von 500 € überschreitet (Bagatellgrenze).
5.3.2
Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von einem Dritten erstattet oder bei der Endabrechnung von Abschlagszahlungen nicht in der vorerst anerkannten Höhe nachgewiesen, so verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung entsprechend. Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, in diesen Fällen die Bewilligungsbehörde zu unterrichten. Für Rückforderungen gelten die Betragsgrenzen in Nr. 8.7 VVK.
6. Mehrfachzuwendung
Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn die Einsatzkosten bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden.
7. Antragstellung
7.1 Form des Antrags, Unterlagen
Anträge auf Zuwendungen sind nach dem Muster der
7.2 Antragstellung
7.2.1
Die Anträge der kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind der Regierung in einfacher Ausfertigung unmittelbar zu übersenden.
Kreisangehörige Gemeinden und die sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor; diese leitet nach Prüfung des Antrags (Nr. 7.2.4) eine Ausfertigung an die Regierung weiter.
7.2.2
Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der die veranschlagten Einsatzkosten (vgl. Aufgliederung nach Nr. 3 der
7.2.3
Sämtliche in den Anträgen enthaltenen Aufwendungen sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. Prüffähig sind nur Belege über nachgewiesene Aufwendungen und bezahlte Rechnungen.
7.2.4
Die Kreisverwaltungsbehörde überprüft die gemäß Nr. 7.2.1 Abs. 2 vorgelegten Anträge einschließlich des beigefügten Berichts (Nr. 7.2.2) sowie die beigefügten Belege (Nr. 7.2.3) insbesondere auf Vollständigkeit sowie Schlüssigkeit und bestätigt die Richtigkeit auf dem Antrag.
7.2.5
Auf die Vorlage von gesonderten Verwendungsnachweisen wird verzichtet; der Verwendungsnachweis ist bereits mit im Antrag enthalten.
7.2.6
Anträge auf Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten, die später als
8. Entscheidung über den Antrag
8.1 Zuständigkeit
Die Regierung entscheidet über die Anträge.
8.2 Bekanntgabe
Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides an kreisangehörige Gemeinden und an alle übrigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten ist der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, bei allen Zuwendungen ab 50.000 € auch dem Obersten Rechnungshof, zu übermitteln.
8.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Abweichend von Nr. 5.1 VVK sind nur die Nrn. 2.1, 2.1.1, 2.2, 6.4, 7, 8.1, 8.2.1, 8.2.3 und 8.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.
9. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Sie tritt am 30. April 2026 außer Kraft.
10. Übergangsregelung
Die bis 30. April 2016 geltende Fassung dieser Bekanntmachung gilt weiterhin für Zuwendungsanträge im Zusammenhang mit Katastrophen, die sich vor dem 1. Mai 2016 ereignet haben.
I.A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 099
GAPl 2258
AllMBl 1997 S. 463
Anlage
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