Vollzug der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO)Allgemeinverfügung zur Festlegung der Zuständigkeit Prüfungsbewerber dualer Studiengänge
DE - Landesrecht Bayern

Vollzug der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO)Allgemeinverfügung zur Festlegung der Zuständigkeit Prüfungsbewerber dualer Studiengänge

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 3 Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl. S. 906, BayRS 7803-21-L), die zuletzt durch Verordnung vom 12. April 2021 (GVBl. S. 264) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung 

1. 

Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 LHBPO wird für Bewerber und Bewerberinnen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin, die ab dem Prüfungsjahrgang 2022 eine Zulassung gemäß § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beantragen und gleichzeitig einen dualen Studiengang Landwirtschaft (Bachelor) an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf besuchen, folgende Zuständigkeit festgelegt:

1.1 

Die Zulassung für den Hochschulstandort Freising-Weihenstephan ist bei der Regierung von Oberbayern zu beantragen.

1.2 

Die Zulassung für den Hochschulstandort Triesdorf ist bei der Regierung von Mittelfranken zu beantragen.

1.3 

Die Zulassung für die Abschlussprüfung am Hochschulstandort Triesdorf von Bewerber und Bewerberinnen, die sich zum Zeitpunkt der Berufsabschlussprüfung im sechsten Theoriesemester des Studiums befinden und die 24-monatige betriebliche Ausbildungszeit absolviert haben und sich nicht mehr in einem Ausbildungsbetrieb befinden, ist bei der Regierung von Mittelfranken zu beantragen.

2. 

¹Die genannten Regierungen entscheiden über die Zulassung. ²Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben, entscheidet der jeweils an dieser Stelle errichtete Prüfungsausschuss, ob Befreiungen gewährt werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 2 LHBPO). ³Weiterhin sind die genannten Regierungen für alle Aufgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen zuständig.

3. 

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Begründung 

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) LHBPO ist die Zulassung bei der zuständigen Stelle zu beantragen, in deren Bereich – im Fall der Abschlussprüfung durch Auszubildende – die Ausbildungsstätte liegt. Zuständige Stellen für die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung sind gemäß § 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw – ZustVBLH vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257, BayRS 7803-20-L), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, die Regierungen.
Seit dem Jahr 2010 werden an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf duale Studiengänge für den Abschluss Landwirtschaft (Bachelor) angeboten. Im Rahmen eines festen Zeitplanes erfüllen die Studierenden neben den erforderlichen Studiennachweisen auch die Vorrausetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin. Vor Studienbeginn wird eine 15-monatige betriebliche Ausbildungszeit in der Landwirtschaft absolviert und gleichzeitig die Berufsschule besucht. Anschließend werden in den Zeiträumen zwischen den Studiensemestern und in den regulär vorgesehen Praxissemestern insgesamt 24 Monate Ausbildungszeit im Betrieb absolviert und damit die Zulassungsvorrausetzung zur Berufsabschlussprüfung erworben.
Unabhängig vom Standort des Ausbildungsbetriebes besuchen die Auszubildenden Berufsschulen an zentral festgelegten Standorten. Die Standorte der Berufsschulen wurden in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus in räumlicher Nähe zu dem Standort der Hochschule festgelegt, den die Studierenden besuchen. Am Hochschulstandort Triesdorf besuchen die Auszubildenden das Staatliche Berufliche Schulzentrum Ansbach-Triesdorf, Standort Triesdorf. Am Hochschulstandort Freising-Weihenstephan besuchen die Auszubildenden das Staatliche Berufliche Schulzenzentrum Pfaffenhofen a.d.Ilm. Grund für diese Abweichung von der sonst üblichen Schulsprengeleinteilung (Standort des Ausbildungsbetriebes) ist die erforderliche Anpassung des Berufsschullehrplanes an die Inhalte des Hochschulstudiums.
Als vorrangiger Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit für die Abschlussprüfung und deren Durchführung im Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin wird auf den von den Studierenden besuchten Hochschulstandort abgestellt. Für die Entscheidung über die Zulassung von Auszubildenden, die am Hochschulstandort Freising-Weihenstephan studieren, ist daher die Regierung von Oberbayern zuständig. Für die Entscheidung über die Zulassung von Auszubildenden, die am Hochschulstandort Triesdorf studieren, ist die Regierung von Mittelfranken zuständig.
Die Bewerber und Bewerberinnen für die Abschlussprüfung am Hochschulstandort Triesdorf befinden sich zum Zeitpunkt der Berufsabschlussprüfung bereits im sechsten Theoriesemester des Studiums und haben die 24-monatige betriebliche Ausbildungszeit, die für die Zulassung gemäß § 43 Abs. 1 BBiG erforderlich ist, bereits erfüllt. Sie befinden sich damit nicht mehr in einem Ausbildungsbetrieb. Für die Entscheidung über die Zulassung dieser Bewerber und Bewerberinnen ist die Regierung von Mittelfranken zuständig.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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