VollzBekLABV
DE - Landesrecht Bayern

VollzBekLABV: Vollzug der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern

Auf Grund des § 6 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 554, BayRS 34-3-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Vollzugsbekanntmachung:

1.  Vertretung des Freistaates Bayern (§ 3 LABV)

1.1  Vertretung vor den Verwaltungsgerichten (§ 3 Abs. 2 LABV)

1.1.1 

¹Die Ausgangsbehörden können die Vertretung des Staates vor den Verwaltungsgerichten auf die in § 3 Abs. 2 Satz 3 LABV genannten Behörden mit deren Einverständnis in Verfahren übertragen, die ihnen von herausgehobener Bedeutung oder prozessrechtlich schwierig erscheinen. ²Von herausgehobener Bedeutung ist ein Verfahren beispielsweise dann, wenn die Entscheidung erwarten lässt, dass sie grundsätzliche Fragen beantwortet, der Rechtsfortbildung dient, richtungsweisende Bedeutung für die Verwaltung hat, Angelegenheiten von größerer sachlicher Tragweite oder gewichtigere öffentliche Interessen betrifft. ³Prozessrechtlich schwierig sind in der Regel Verfahren, wenn sie besondere forensische Kenntnisse oder Erfahrungen erfordern.

1.1.2 

Die Übertragung soll spätestens nach Vorliegen der Klage- oder Antragsbegründung unverzüglich erfolgen.

1.1.3 

In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 LABV soll die Regierung, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, für den ein bayerisches Staatsministerium fachlich zuständig ist, sich mit diesem abstimmen.

1.1.4 

¹Ist aus der Sicht der Vertretungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und 6 LABV) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel veranlasst oder bestehen bei ihr Zweifel über dessen Zweckmäßigkeit, so unterrichtet sie nach Zustellung (oder sonstiger Kenntnisnahme) der betreffenden Entscheidung unverzüglich die Landesanwaltschaft Bayern und klärt gemeinsam mit dieser ab, ob und von welcher dieser Behörden (vgl. § 3 Abs. 4 LABV) ein Rechtsmittel eingelegt oder ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt und begründet werden soll. ²Dies gilt nicht in Eilfällen, wenn der mit der Abklärung verbundene Zeitaufwand die rechtzeitige Bearbeitung des Verfahrens in Frage stellen würde, sowie in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 3 LABV.

1.2  Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (§ 3 Abs. 3 LABV)

1.2.1 

Verfügt die Ausgangsbehörde oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 6 LABV die Vertretungsbehörde im Einzelfall über Bedienstete mit besonderem Fachwissen, der Befähigung zum Richteramt sowie forensischen Kenntnissen und Erfahrungen, so kann sie in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht die Landesanwaltschaft Bayern ersuchen, ihr die Vertretung zu übertragen.

1.2.2 

Eine Übertragung der Vertretung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LABV kann sich insbesondere in Fällen mit besonderen prozessrechtlichen Schwierigkeiten anbieten.

1.3  Benehmensregelung (§ 3 Abs. 7 LABV)

¹Bei der Vertretung des Staates handeln die in § 3 Abs. 7 Satz 1 LABV genannten Vertretungsbehörden (vgl. § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 6, Abs. 3 Sätze 1 bis 3 LABV) im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden. ²Sie folgen grundsätzlich deren im Einzelfall gegebenen Instruktionen; ausgenommen sind insoweit Widerspruchsbehörden sowie Behörden, denen die Vertretung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 6 LABV obliegt. ³Lassen sich im Rahmen der Vertretung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Landesanwaltschaft Bayern und den beteiligten Behörden bis hin zum fachlich zuständigen Staatsministerium nicht ausräumen, legt der Generallandesanwalt den Vorgang dem Staatsministerium des Innern vor, um gemäß § 3 Abs. 7 Satz 4 LABV eine Entscheidung der Staatsregierung herbeizuführen.

1.4  Rechtsmitteleinlegung

¹Für die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Stellung eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels ist § 4 Abs. 4 AGO zu beachten. ²Hierauf weisen die in § 3 Abs. 7 Satz 1 LABV genannten Vertretungsbehörden die beteiligten Verwaltungsbehörden bei der Übermittlung einer für den Staat nachteiligen rechtsmittelfähigen Entscheidung hin.

2.  Vertretung der Staatskasse (§ 4 LABV)

¹Die Vertretung der Staatskasse ist in verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfe- und sonstigen Kostenangelegenheiten bei der Landesanwaltschaft Bayern gebündelt. ²Ist der Freistaat Bayern am Verfahren beteiligt, unterrichtet die Ausgangsbehörde im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder ohne Festsetzung von aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unverzüglich die Landesanwaltschaft Bayern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Partei nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hätte (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO). ³Bestehen Bedenken gegen den Kostenansatz nach § 19 GKG oder den Beschluss, mit dem die Vergütung, die Entschädigung oder der Vorschuss nach § 4 JVEG festgesetzt wurde, so teilt dies die Ausgangsbehörde der Landesanwaltschaft Bayern unverzüglich mit. ⁴Ist der Freistaat Bayern nicht am Verfahren beteiligt, wird den Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts empfohlen, entsprechend zu verfahren, da die Landesanwaltschaft Bayern die Staatskasse auch in diesen Fällen vertritt.

3.  Vertretung des öffentlichen Interesses (§ 5 LABV)

3.1  Vertretung vor den Verwaltungsgerichten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 LABV)

¹Die Regierungen können sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insbesondere beteiligen, wenn
die Gültigkeit einer Rechtsnorm im Streit steht,
die Zuständigkeit einer Behörde oder organisationsrechtliche Fragen umstritten sind,
es um die Gültigkeit öffentlicher Wahlen geht,
dem Rechtsstreit wegen der finanziellen Auswirkungen der Entscheidung oder wegen der Höhe des Streitgegenstandswertes erhebliche Bedeutung für die öffentlichen Finanzen zukommt,
eine Frage zu entscheiden ist, der über den konkreten Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung für die Verwaltungspraxis zukommt oder
eine Frage zu entscheiden ist, die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden kann.
²Darüber hinaus sollten sich die Regierungen beteiligen, sofern das Gericht die Beteiligung der Vertretung des öffentlichen Interesses angeregt hat.

3.1.1 

¹Die Regierungen entscheiden vorbehaltlich des Weisungsrechts der Staatsregierung (§ 5 Abs. 3 LABV), ob und in welcher Weise sie das öffentliche Interesse in einzelnen Verwaltungsstreitverfahren vertreten. ²Sie können im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem fachlich zuständigen Staatsministerium für einzelne oder mehrere Rechtsgebiete eine allgemeine Verzichtserklärung oder eine auf die Entgegennahme der verfahrensabschließenden Entscheidung des Gerichts beschränkte Beteiligungserklärung abgeben.

3.1.2 

Nimmt die Regierung die Vertretung des öffentlichen Interesses in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wahr, unterrichtet sie hierüber die Landesanwaltschaft Bayern durch Übersendung der maßgeblichen Verfahrensunterlagen, soweit das Verfahren von besonders herausgehobener Bedeutung ist oder eine herausragende öffentliche Aufmerksamkeit erwarten lässt.

3.1.3 

¹Ist aus der Sicht der Regierung als Vertretung des öffentlichen Interesses ein Rechtsmittel veranlasst oder bestehen dort Zweifel über dessen Zweckmäßigkeit, so unterrichtet die Vertretung des öffentlichen Interesses nach Zustellung (oder sonstiger Kenntnisnahme) der betreffenden Entscheidung unverzüglich die Landesanwaltschaft Bayern und klärt gemeinsam mit dieser ab, ob und von welcher dieser Behörden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 LABV) ein Rechtsmittel eingelegt oder ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt und begründet werden soll. ²Dies gilt nicht in Eilfällen, wenn der mit der Abklärung verbundene Zeitaufwand die rechtzeitige Bearbeitung des Verfahrens in Frage stellen würde.

3.2  Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LABV)

An Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht, in denen der Freistaat Bayern nicht bereits im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 LABV beteiligt ist, soll sich die Landesanwaltschaft Bayern als Vertretung des öffentlichen Interesses beteiligen.

3.3  Umfang der Beteiligung als Vertretung des öffentlichen Interesses

¹Die Beteiligung erfolgt durch eine dem Gericht gegenüber abzugebende ausdrückliche Erklärung, durch schriftsätzliche Äußerung in der Sache oder durch Anwesenheit als Vertretung des öffentlichen Interesses in einem Gerichtstermin (z.B. mündliche Verhandlung, Beweistermin). ²Die Vertretung des öffentlichen Interesses kann ihre Beteiligung an Verfahren auf die Entgegennahme der dem Gericht von den Verfahrensbeteiligten übermittelten Schriftsätze oder der verfahrensabschließenden Entscheidung des Gerichts beschränken. ³Sie kann ihre Beteiligung jederzeit dem Gericht gegenüber für beendet erklären.

4.  Gerichtskosten und Aufwendungen

¹Die Behandlung der Gerichtskosten und Aufwendungen der Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 13. Juli 2004 (AllMBl S. 283) in ihrer jeweils gültigen Fassung. ²Sofern sich die Regierungen zur Wahrung des öffentlichen Interesses an Verfahren beteiligen, teilen sie entsprechend Nr. 2.2.1 Abs. 2 der Bekanntmachung nach Abschluss des Verfahrens der Einziehungsbehörde unverzüglich ihre Aufwendungen mit.

5.  Information, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

¹Die Landesanwaltschaft Bayern informiert im Rahmen ihrer Aufgaben die Staatsbehörden so umfassend wie möglich über die Verwaltungsrechtsprechung. ²Soweit es die Erfüllung der sonstigen Aufgaben zulässt, informiert die Landesanwaltschaft Bayern im Rahmen des § 8 AGO auch die Öffentlichkeit über wichtige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.

6.  Zusammenarbeit der Behörden

Für die Zusammenarbeit der Landesanwaltschaft Bayern mit Behörden und Amtspersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt die Landesanwaltschaft im Rahmen des § 3 Abs. 1 AGO Leitlinien, die sie in ihrem Auftritt im Bayerischen Behördennetz (http://www.vgh.bybn.de/LAB/index.html) veröffentlicht.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Mit Ablauf des 30. September 2009 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24. Januar 1997 (AllMBl S. 131), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. August 1999 (AllMBl S. 639), außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht