Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes
Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
1. Ehrenzeichen des Feuerlöschwesens
1.1 Dienstzeitauszeichnungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 FwHOEzG)
1.1.1
Als anrechenbare Dienstzeit gilt nur die Zeit der aktiven, ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Dienstleistung bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder bei einer Werkfeuerwehr. Bei einer Freiwilligen Feuerwehr ist maßgebend, wie lange der Feuerwehrdienstleistende der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr angehörte und aktiven Dienst – gegebenenfalls mit Unterbrechungen – geleistet hat; Dienstzeiten bei außerbayerischen Feuerwehren sind anrechenbar, wenn sie nachgewiesen werden können. Wehrdienst, Elternzeit, Schwangerschaft oder eine nachgewiesene Krankheitszeit gelten nicht als Unterbrechung.
1.1.2
Vorschläge für die Verleihung der Dienstzeitauszeichnungen sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Aushändigung vorzulegen. Dabei ist das in
1.1.3
Die Verleihung der Dienstzeitauszeichnungen können vorschlagen:
– die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren für deren Mitglieder,
– die Gemeinden für die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren,
– die Landratsämter für die Kreisbrandräte, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister,
– die Betriebsleiter für Angehörige der Werkfeuerwehren.
Die Vorschläge der Kommandanten und der Betriebsleiter sind den Landratsämtern über die Gemeinden vorzulegen.
Die Gemeinde beziehungsweise das Landratsamt prüft, ob die Angaben über die Dienstzeit zutreffen und ob Versagungsgründe (Art. 2 Abs. 3 FwHOEzG) vorliegen. Bei Vorschlägen für Mitglieder von Werkfeuerwehren ist auch zu prüfen, ob die Werkfeuerwehr anerkannt ist. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Vorschlag zu vermerken. Vor der Fertigung der Urkunden durch die Kreisverwaltungsbehörden ist der Kreis- und Stadtbrandrat von den Vorschlägen zu unterrichten.
1.1.4
Die Dienstzeitauszeichnungen werden durch die Landräte, in kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeister, oder durch eine von ihnen beauftragte Person in einer dem Anlass angemessenen Form, möglichst in Feuerwehrversammlungen, ausgehändigt. Sie können auch noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst verliehen werden.
1.1.5
Die Dienstzeitauszeichnungen dürfen auch in verkleinerter Ausführung in Form einer Anstecknadel mit oder ohne Bandschnalle getragen werden. Die verkleinerten Ausführungen können sich die Beliehenen auf eigene Kosten beschaffen.
1.2 Steckkreuz (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 FwHOEzG)
1.2.1
Das Steckkreuz wird für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden oder sonstigen Notständen verliehen. Bei der Beurteilung der Verleihungsvorschläge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Durch das Steckkreuz sollen vor allem Feuerwehrleute geehrt werden, die sich bei Bränden oder technischen Hilfeleistungen besonders einsatzfreudig und engagiert verhalten haben. Langjährige Tätigkeit im Feuerwehrdienst reicht dagegen nicht aus.
Das Steckkreuz wird grundsätzlich nur alle zwei Jahre verliehen.
1.2.2
Die Regierungen fordern die Kreisverwaltungsbehörden auf, ihnen Vorschläge für die Verleihung des Steckkreuzes vorzulegen. Sie wählen nach Anhörung des zuständigen Vorsitzenden des Bezirksfeuerwehrverbandes geeignete Vorschläge aus und legen sie dem Staatsministerium des Innern und für Integration vor. Die Höchstzahl je Regierungsbezirk wird vom Staatsministerium des Innern und für Integration festgelegt; sie orientiert sich an der Zahl der aktiven Feuerwehrdienstleistenden in jedem Regierungsbezirk.
Darüber hinaus kann auch der Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. für die Verleihung des Steckkreuzes bis zu zwei Vorschläge unmittelbar dem Staatsministerium des Innern und für Integration vorlegen.
1.2.3
Das Steckkreuz wird den Auszuzeichnenden zusammen mit einer Anstecknadel, einer Bandschnalle in verkleinerter Ausführung und der Verleihungsurkunde grundsätzlich durch die Regierungspräsidentin/den Regierungspräsidenten ausgehändigt.
2. Ehrenzeichen der katastrophenhilfspflichtigen, im Rettungsdienst mitwirkenden freiwilligen Hilfsorganisationen und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesverband Bayern (THW)
2.1 Dienstzeitauszeichnungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 FwHOEzG)
2.1.1 Anrechenbare Dienstzeit
Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit der Dienstleistung als aktives Mitglied bei einer der in Art. 1 Nrn. 2 und 3 FwHOEzG genannten Organisationen (BRK, ASB, JUH, MHD, DLRG und THW). Dienstzeiten bei außerbayerischen Organisationen sind anrechenbar, wenn sie nachgewiesen werden können.
Zum aktiven Dienst zählt auch die Tätigkeit im Ausbildungsdienst, Verwaltungsdienst, in der Gerätepflege und in der Dienstaufsicht. Dagegen zählt die hauptberufliche Tätigkeit bei den Organisationen nicht zur anrechenbaren Dienstzeit. Die Dienstzeit muss ohne wesentliche Unterbrechung zurückgelegt sein; Wehrdienst, Elternzeit, Schwangerschaft oder eine nachgewiesene Krankheitszeit gelten nicht als Unterbrechung.
2.1.2 Vorlage der Vorschläge
2.1.2.1
Vorschläge auf Verleihung der Dienstzeitauszeichnung sind jährlich zweimal, jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober von der jeweiligen Organisation, bei der die oder der zu Beleihende ehrenamtlichen Dienst verrichtet, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
2.1.2.2
Das Vorschlagsrecht ist von der jeweiligen Organisation zu regeln.
2.1.2.3
Die Organisationen übermitteln den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden die für einen Verleihungstermin gesammelten Daten in einer Exceldatei (deren Gliederung und Reihenfolge dem Muster der
Die Datensätze sind dabei wie folgt aufgebaut:
M/W
nur M oder W
Name
ggf. vor Namen Adelstitel einfügen
Vorname
Titel
nur akadem. Grade, die in der Urkunde erscheinen sollen
Straße
einschließlich Hausnummer
PLZ
Wohnort (Ortsteil)
erscheint in der Urkunde als Wohnort; leer, falls mit Postort gleich
Ort (Postanschrift)
Dienstzeit
25, 40 oder 50
Geburtsdatum
Format TT.MM.JJJJ
KVB-Name
Regierungsbezirk
2.1.3 Vorschläge außerhalb der regelmäßigen Termine
Sollen Dienstzeitauszeichnungen außerhalb der regelmäßigen Termine (Nr. 2.1.2.1) zu bestimmten Anlässen verliehen werden, sind sie so rechtzeitig einzureichen, dass sie acht Wochen vor dem gewünschten Verleihungszeitpunkt der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen.
2.2 Steckkreuz für besondere Verdienste (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 FwHOEzG)
2.2.1 Voraussetzung für die Auszeichnung
Das Steckkreuz wird nur für besondere Verdienste um die jeweilige Hilfsorganisation verliehen. Diese besonderen Verdienste sind daher in den Verleihungsvorschlägen ausführlich zu schildern. Mit dem Steckkreuz sollen vor allem Personen geehrt werden, die sich im Rettungsdienst und Katastrophenschutz besonders einsatzfreudig und engagiert verhalten haben. Langjährige Tätigkeit im Rettungsdienst bzw. Katastrophenschutz allein reicht nicht aus. Bei der Würdigung der Verdienste ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Höchstzahl je Organisation wird vom Staatsministerium des Innern und für Integration festgelegt; sie orientiert sich an der Zahl der aktiven Dienstleistenden je Organisation. Für die Ermittlung der Höchstzahl kann jährlich für je 10.000 aktive Dienstleistende ein Vorschlag erstellt werden. Organisationen unter 10.000 Dienstleistenden können grundsätzlich jährlich einen Vorschlag erstellen. Bei mehr als 10.000 Dienstleistenden wird nach sich ergebenden Dezimalstellen nach mathematischen Regeln auf- bzw. abgerundet.
2.2.2 Vorlage der Vorschläge
Vorschläge auf Auszeichnung mit dem Steckkreuz werden nur durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bayerischen Roten Kreuzes bzw. durch die Landesvorsitzenden bzw. die Landesbeauftragten dem Staatsministerium des Innern und für Integration zu den unter Nr. 2.1.2.1 genannten Terminen vorgelegt. Nr. 2.1.3 gilt entsprechend.
Jeder Auszeichnungsvorschlag muss außer den Personalien (Vor- und Zuname, Beruf, Geburtsdatum und Geburtsort, Hauptwohnung) eine eingehende Schilderung der besonderen Verdienste um die Organisation enthalten. Mit jedem Auszeichnungsvorschlag ist die aktuelle Zahl der aktiven Dienstleistendender jeweiligen Organisation mitzuteilen.
2.3 Aushändigung der Ehrenzeichen
2.3.1
Die Dienstauszeichnungen und Urkunden werden durch die Landräte/Oberbürgermeister oder die von ihnen Beauftragten ausgehändigt.
2.3.2
Das Steckkreuz für besondere Verdienste wird den Auszuzeichnenden zusammen mit einer Anstecknadel, einer Bandschnalle in verkleinerter Ausführung und der Verleihungsurkunde grundsätzlich durch die Regierungspräsidentin/den Regierungspräsidenten ausgehändigt.
2.3.3
Die Dienstzeitauszeichnungen dürfen auch in verkleinerter Ausführung in Form einer Anstecknadel mit oder ohne Bandschnalle getragen werden. Die verkleinerten Ausführungen können sich die Beliehenen auf eigene Kosten beschaffen.
3. Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2013 treten die Bekanntmachung vom 23. Januar 1995 (AllMBl S. 83), geändert durch Bekanntmachung vom 23. Februar 1999 (AllMBl S. 135), sowie die Bekanntmachung vom 6. Juli 1992 (AllMBl S. 643) außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Anlagen
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