VollzBek DS – Schulen
DE - Landesrecht Bayern

VollzBek DS – Schulen: Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen Schulen

1.  Zweck und Anwendungsbereich

¹Diese Vollzugsbekanntmachung enthält Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) für die staatlichen Schulen in Bayern, die beim Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. ²Schulen in kommunaler und privater Trägerschaft wird empfohlen, sich an den Regelungen in dieser Bekanntmachung zu orientieren.
³Ergänzende Informationen, Umsetzungshinweise und Arbeitshilfen enthalten die Internetangebote „Handreichung für den Datenschutz an Schulen“ (www.schuldatenschutz.bayern.de) und „Datensicherheit an Schulen“ (www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html) des Staatsministeriums sowie die Internetseiten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden (bei staatlichen Schulen: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, www.datenschutz-bayern.de).

2.  Datenschutz-Geschäftsordnung (zu Art. 5 Abs. 2 DSGVO)

¹Die Schulen haben nach Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) eine Aufbau- und Ablauforganisation sicherzustellen, welche die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gewährleistet. ²Zur Umsetzung dieser Pflicht erstellen die Schulen eine Datenschutz-Geschäftsordnung auf Grundlage des vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) bereitgestellten verbindlichen Musters. ³Das Muster gibt insbesondere vor, wie datenschutzrechtliche Zuständigkeiten innerhalb der Schule verteilt und verfahrensrechtliche Abläufe geregelt werden. ⁴Die Schulen haben das Muster an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen. ⁵Die datenschutzrechtliche Letztverantwortlichkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bleibt durch die Datenschutz-Geschäftsordnung unberührt.

3.  Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (zu Art. 6 DSGVO)

3.1  Allgemeines

¹Die Schule – und somit auch die einzelne Lehrkraft und das sonstige an der Schule tätige Personal im Rahmen der Tätigkeit für die Schule – darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn hierfür eine gesetzliche Befugnis besteht oder eine wirksame Einwilligung vorliegt (vgl. Art. 6 Abs. 1 DSGVO). ²Gesetzliche Verarbeitungsbefugnisse der Schulen ergeben sich insbesondere aus Art. 85 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit den Vorschriften der Bayerischen Schulordnung. ³Auf die Bestimmungen für den Umgang mit Schülerunterlagen in §§ 37 ff. der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und den zugehörigen Durchführungshinweisen sowie die Regelungen für Verarbeitungsverfahren der Schulen in § 46 i. V. m. Anlage 2 BaySchO wird hingewiesen. ⁴Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal haben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich sicherzustellen, dass Unbefugte auf dienstliche Aufzeichnungen und Unterlagen mit Personenbezug keinen Zugriff erhalten. ⁵Auf die §§ 14a und 27 Abs. 7 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LDO) wird hingewiesen. ⁶Im Übrigen finden bei Datenverarbeitungen durch Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal die Regelungen zum Datengeheimnis bzw. zur Verschwiegenheitspflicht von Beamten und Beamtinnen nach § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 3 Abs. 2 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

3.2  Besondere Verarbeitungssituationen

Die folgenden Vorgaben betreffen einzelne an Schulen häufig auftretende Verarbeitungssituationen.

3.2.1  Veröffentlichung von Kontaktdaten der Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals

¹Die Kontaktdaten der Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals dürfen unter Beachtung der Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 5 zu § 46 BaySchO im schulinternen passwortgeschützten Bereich bekanntgegeben werden. ²Im allgemein zugänglichen Bereich der Schulhomepage dürfen diese Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals veröffentlicht werden. ³Um die Einwilligung nachweisen zu können (vgl. Art. 5 Abs. 2 DSGVO), ist eine geeignete Dokumentation sicherzustellen. ⁴Eine Einwilligung zur Veröffentlichung im allgemein zugänglichen Bereich der Schulhomepage ist nicht erforderlich für dienstliche Kommunikationsdaten (Name, Namensbestandteile, Vorname(n), Funktion, Amtsbezeichnung, Lehrbefähigung, dienstliche Telefonnummer, dienstliche E-Mail-Adresse) von Personen, die an der Schule eine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen. ⁵Im schulischen Bereich sind dies neben der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter insbesondere die stellvertretende Schulleitung, Beratungslehrkräfte und Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen sowie im beruflichen Schulbereich die Leiterinnen bzw. Leiter einzelner Berufsfachschulen innerhalb von Schulzentren, die technischen und gestalterischen Leiterinnen bzw. Leiter, die Produktionsbetreuerinnen bzw. -betreuer, die Schulbeauftragten für die fachpraktische Ausbildung außerhalb der Schule und die Außenkoordinatorinnen bzw. Außenkoordinatoren. ⁶Eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Kontaktdaten der bzw. des Datenschutzbeauftragten der Schule im allgemein zugänglichen Bereich der Schulhomepage ist nicht erforderlich, soweit lediglich der Funktionsname (z. B. „Datenschutzbeauftragte/Datenschutzbeauftragter der Schule x“), die Anschrift und allgemeine Telefonnummer der Schule und eine etwaige Funktions-E-Mail-Adresse (z. B. „

3.2.2  Vertretungspläne und Sprechstundenverzeichnisse

¹Personenbezogene Vertretungspläne und Sprechstundenverzeichnisse dürfen unter Beachtung der Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 5 zu § 46 BaySchO grundsätzlich nur im schulinternen passwortgeschützten Bereich im erforderlichen Umfang bekanntgegeben werden. ²Im allgemein zugänglichen Bereich der Schulhomepage sind Vertretungspläne und Sprechstundenverzeichnisse in der Regel nicht erforderlich.

3.2.3  Videoüberwachung an Schulen

¹Eine Verarbeitung personenbezogener Daten an Schulen mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist mit Blick auf den erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung restriktiv zu handhaben. ²Neben den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 24 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) und den Maßgaben in Anlage 2 Abschnitt 6 zu § 46 BaySchO sind insbesondere folgende Maßgaben zu beachten:
³Die Gefahrsituation, die die Videoüberwachung begründet, ist anhand einer Einzelfallprognose zu beurteilen. ⁴Die für die Prognose relevanten tatsächlichen Anhaltspunkte sind in einer Vorfallsdokumentation festzuhalten und regelmäßig zu überprüfen. ⁵Bei der Entscheidung für eine Videoüberwachung ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen; daher ist zu dokumentieren, dass die Videoüberwachung zur Abwehr der prognostizierten Gefahr geeignet und erforderlich ist und andere, weniger eingreifende Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen oder technisch-organisatorische Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einbau von Einbruchssicherung, graffitiabweisende Wandfarbe) nicht in Betracht kommen. ⁶Audioübertragungen oder Audioaufzeichnungen im Rahmen der Videoüberwachung sind unzulässig. ⁷Sind durch die Videoüberwachung Beschäftigte betroffen (z. B. in Verwaltungsgängen, Lehrerzimmern oder Kaffeeküchen), so hat der Personalrat mitzubestimmen (Art. 75a Bayerisches Personalvertretungsgesetz – BayPVG).

3.2.4  Nutzung privater Endgeräte für dienstliche Zwecke

¹Die Verarbeitung personenbezogener Daten für schulische Zwecke ist grundsätzlich nur auf schulischen Endgeräten zulässig. ²Soweit kein geeignetes schulisches Endgerät zur Verfügung steht, dürfen personenbezogene Daten ausnahmsweise auf privaten Endgeräten verarbeitet werden. ³Dies ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass vor einer Nutzung von privaten Endgeräten die diesbezüglichen Verfahrensabläufe in der Datenschutz-Geschäftsordnung (vgl. Nr. 2) angemessen geregelt wurden und die vom Staatsministerium aufgestellten technisch-organisatorischen Mindestvorgaben, die sich an der IT-Sicherheitsrichtlinien für die bayerische Staatsverwaltung – Sicherheit von IT-gestützten Endgeräten (BayITSiR-13) sowie Telearbeits- und mobile Arbeitsplätze (BayITSiR-05) orientieren, abrufbar unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html – eingehalten werden.
⁴Private Endgeräte, die dienstlich genutzt werden, sind der Schule anzuzeigen – vgl. hierzu die vom Staatsministerium zur Verfügung gestellten Hinweise und Checklisten, abrufbar unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html. ⁵Die Schule hat Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal über die Verpflichtungen nach Satz 3 und Satz 4 zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.

4.  Einwilligung (zu Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 DSGVO)

4.1  Allgemeines

¹Soweit keine anderweitige Verarbeitungsbefugnis einschlägig ist, dürfen personenbezogene Daten nur mit wirksamer Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). ²Auch auf der Grundlage einer Einwilligung dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den schulischen Aufgabenbereich fällt und alle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Einwilligung, insbesondere die Freiwilligkeit, Zweckbindung, jederzeitige Widerrufbarkeit und Informiertheit, sichergestellt sind (vgl. Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a, und Art. 7 DSGVO). ³Die Einwilligung kann daher allenfalls bei „Lücken“ der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Datenverarbeitung (dazu Nr. 3.1) eingeholt werden; insbesondere schließen Sperrwirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen Einwilligungen aus, vgl. hierzu die Orientierungshilfe „Die Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung“ des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. ⁴Um die Freiwilligkeit sicherzustellen, ist darauf zu achten, dass kein Gruppendruck zur Einwilligung besteht bzw. entsteht und die Nichteinwilligung keine Nachteile nach sich zieht. ⁵Um die Informiertheit sicherzustellen, ist darauf zu achten, dass – neben dem Hinweis auf die Widerruflichkeit der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO) – beim Einholen der Einwilligung darüber aufgeklärt wird, zu welchem Zweck die Datenverarbeitung erfolgt, wer Verantwortlicher ist, wer ggf. Zugriff auf diese Daten erhält, wie lange diese Daten gespeichert werden und an wen die Daten ggf. weitergeleitet werden. ⁶Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Einwilligung mindestens einer erziehungsberechtigten Person erforderlich, ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich die eigene Einwilligung der Schülerin bzw. des Schülers.

4.2  Foto-, Ton- und Videoaufnahmen (außerhalb der Videoüberwachung Nr. 3.2.3)

4.2.1  Allgemeines

¹Die Anfertigung von personenbezogenen Foto-, Ton-, und Videoaufnahmen (im Folgenden: Aufnahmen) von Schülerinnen bzw. Schülern, Lehrkräften und sonstigem an der Schule tätigem Personal durch die Schule ist im Regelfall nicht von einer gesetzlichen Befugnis gedeckt und allenfalls aufgrund einer wirksamen, hinreichend konkreten Einwilligung (z. B. in die Anfertigung von Fotoaufnahmen für den Schülerausweis) zulässig. ²Die Anfertigung der Aufnahmen mit einem Privatgerät der Lehrkraft ist grundsätzlich zu unterlassen; Nr. 3.2.4 ist zu beachten. ³Bei Verwendung von Dienstgeräten für Aufnahmen sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. ⁴In Bezug auf die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotoaufnahmen für den Jahresbericht oder zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit wird auf Nr. 4.3 verwiesen. ⁵Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann eine Einwilligung für personenbezogenen Ton- und Videoaufnahmen in der Regel nur für eine einzelne, konkrete Aufnahmesituation, nicht aber für wiederholte Aufnahmen eingeholt werden. ⁶Die Aufnahmen dürfen ohne eine auf den Einzelfall bezogene Einwilligung nicht an außerschulische Stellen weitergegeben oder diesen vorgeführt werden, es sei denn, es liegen die engen gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 2 BayEUG vor. ⁷Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Aufnahmen auf Basis einer Einwilligung angefertigt werden sollen und wie lange sie verarbeitet werden, sowie bei der Information der Betroffenen ist der weitreichenden Bedeutung für das Persönlichkeitsrecht Rechnung zu tragen.

4.2.2  Ausnahme: temporäre Aufnahmen für den pädagogischen Einsatz

¹Eine Einwilligung in die Anfertigung von Aufnahmen durch die Schule ist nicht notwendig, wenn die Aufnahmen zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind, so dass Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG als Befugnis zur Datenverarbeitung vorliegt. ²Dies ist nur der Fall, wenn die Schule mit den Aufnahmen pädagogische Zwecke verfolgt und somit ihrem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nachkommt (vgl. Art. 131 Verfassung des Freistaats Bayern sowie Art. 1 und 2 BayEUG) und die Aufnahmen für die Erfüllung dieses Auftrags erforderlich sind. ³Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die pädagogische Relevanz; insbesondere ist zu prüfen, ob im Einsatz der Aufnahmen ein anderweitig nicht erzielbarer pädagogischer Mehrwert liegt (z. B. Aufzeichnung einer Übung im Rhetorikseminar oder im Sportunterricht als Anschauungsmaterial für die betroffenen Schüler).
⁴Videoaufzeichnungen von Unterrichtsstunden von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst können zu Ausbildungszwecken erforderlich sein.
⁵Weitere Voraussetzung ist bei Aufnahmen auf der Rechtsgrundlage von Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, dass sie nur gelegentlich erfolgen und nach Beendigung der Unterrichtsstunde bzw. einer thematisch zusammenhängenden Unterrichtseinheit aus mehreren Unterrichtsstunden gelöscht werden. ⁶Nr. 4.2.1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

4.3  Veröffentlichung von Informationen über Ereignisse aus dem Schulleben (einschließlich Fotos) im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Schule

¹Bei Veröffentlichungen der Schule zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit ist zu beachten, dass im Hinblick auf die enge lokale Begrenzung des Aufgaben- und Wirkungsbereichs von Schulen das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals Vorrang vor dem Informationsinteresse einer breiteren Öffentlichkeit hat. ²Die Schule stellt daher sicher, dass personenbezogene Informationen über Ereignisse aus dem Schulleben, einschließlich Aufnahmen, für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit nur dann verarbeitet werden, wenn entsprechende Einwilligungen der betroffenen Personen bzw. deren Erziehungsberechtigter vorliegen. ³Dabei sind die Musterformulare in den

5.  Erfüllung der Informationspflichten (zu Art. 13 DSGVO)

¹Zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO stellt das Staatsministerium den Schulen ein verbindliches Muster für Datenschutzhinweise im Internetauftritt zur Verfügung. ²Die Datenschutzhinweise sind im Rahmen des Internetauftritts als eigene Rubrik zu veröffentlichen und dürfen nicht in das Impressum integriert werden. ³Das Muster deckt die wesentlichen Sachverhalte ab, durch die an Schulen Informationspflichten ausgelöst werden; die Schulen haben das Muster an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen. ⁴Unberührt bleibt die Pflicht der Schulen, über Datenverarbeitungen, die nicht vom Muster erfasst sind, in geeigneter Weise zu informieren (vgl. die Anwendungsvorgaben zum Muster in der jeweils aktuellen Fassung).

6.  Betroffenenrechte (zu Art. 15 ff. DSGVO)

Neben den in Art. 15 bis 18, Art. 20 und 21 DSGVO geregelten Betroffenenrechten können weitere Vorschriften stehen, die ein Recht auf Einsicht, Auskunft oder Kopie gewähren, z. B. § 41 BaySchO.

7.  Auftragsverarbeitung (zu Art. 28 DSGVO)

¹Verarbeitet eine externe Stelle als Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag der verantwortlichen Schule, so hat die Schule als Verantwortlicher mit dieser Stelle einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abzuschließen, sofern kein anderes Rechtsinstrument i. S. d. Art. 28 Abs. 3 DSGVO zur Verfügung steht. ²Dies gilt insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten für die Schule durch den Schulaufwandsträger (z. B. in einem kommunalen Rechenzentrum) oder in dessen Auftrag durch einen weiteren Auftragsverarbeiter (z. B. vom Schulaufwandsträger beauftragter Dienstleister) verarbeitet werden.

8.  Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (zu Art. 30 DSGVO)

¹Schulen haben als Verantwortliche ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO zu führen. ²Das Verzeichnis ist aktuell zu halten; neue oder geänderte Verarbeitungstätigkeiten der Schule sind entsprechend zu berücksichtigen. ³Das Staatsministerium stellt staatlichen Schulen in Bayern verpflichtende Muster für die Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten zur Verfügung. ⁴Die Schulen haben die Muster an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen. ⁵Verarbeitungstätigkeiten, die nicht von den Mustern erfasst sind, hat die jeweilige Schule selbstständig im Rahmen der Beschreibung ihrer Verarbeitungstätigkeiten zu berücksichtigen.

9.  Datenschutzbeauftragte der Schulen und Beratung in Datenschutzfragen (zu Art. 37 DSGVO i. V. m. Art. 12 BayDSG)

9.1  Datenschutzbeauftragte der Schulen

¹Soweit nicht im Folgenden abweichend geregelt, benennen jeweils die Schulleiterin oder der Schulleiter die behördlichen Datenschutzbeauftragten ihrer Schulen (Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). ²An den Grund-, Mittel- und Förderschulen wird der oder die behördliche Datenschutzbeauftragte durch die fachliche Leitung des Staatlichen Schulamts zum Datenschutzbeauftragten für die Grund-/Mittel- und Förderschulen im jeweiligen Schulamtsbezirk benannt. ³An beruflichen Schulzentren oder miteinander organisatorisch verbundenen Schulen wird je Schulzentrum eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter von der Leiterin oder dem Leiter des beruflichen Schulzentrums benannt. ⁴Es wird empfohlen, die beabsichtigte Auswahlentscheidung vor Bestellung des Datenschutzbeauftragten im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. Art. 2 Abs. 1 BayPVG) mit dem örtlich zuständigen Personalrat zu erörtern.
⁵Den für die Schulen benannten Datenschutzbeauftragten können neben den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben in der Datenschutz-Geschäftsordnung zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden, z. B. die datenschutzrechtliche Schulung der an den jeweiligen Schulen tätigen Bediensteten und Beschäftigten.
⁶Die Datenschutzbeauftragten an den Staatlichen Schulämtern und Schulen bzw. Schulzentren werden von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für den Datenschutz an den Regierungen bzw. bei den Dienststellen der Ministerialbeauftragten unterstützt.
⁷Die Verantwortung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters für den Datenschutz und die Pflicht der Bediensteten und Beschäftigten zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

9.2  Beratung in Datenschutzfragen

¹Bei Fragen zum Datenschutz haben sich Schulen zunächst an die für ihre Schule zuständige Datenschutzbeauftragte oder die für ihre Schulen zuständigen Datenschutzbeauftragten zu wenden. ²Die jeweils zuständigen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für den Datenschutz an den Regierungen bzw. Dienststellen der Ministerialbeauftragten sind Anlaufstelle hinsichtlich datenschutzrechtlicher Fragen, die von den Datenschutzbeauftragten vor Ort nicht gelöst werden können. ³Anlaufstelle der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für den Datenschutz für datenschutzrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Staatsministerium.

10.  Beschränkung von Zugriffen auf den konkreten Einzelfall (zu § 38 BaySchO und § 46 BaySchO – Anlage 2)

Soweit die BaySchO eine Beschränkung von Zugriffen auf den konkreten Einzelfall vorsieht (insbesondere in den Fällen von § 38 Abs. 2 Satz 1 BaySchO, Nr. 4.4 (Lehrkräfte sowie Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen) der Anlage 2 Abschnitt 1 und Nr. 4.2 der Anlage 2 Abschnitt 2 zu § 46 BaySchO), ist grundsätzlich jeder Zugriff im Einzelfall von einer durch den die Schulleiterin bzw. den Schulleiter oder eine von ihm bzw. ihr beauftragten Person freizugeben.

11.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juli 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 26. Juli 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Bekanntmachung über erläuternde Hinweise zum Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Schulen vom 11. Januar 2013 (KWMBl. S. 27, ber. S. 72) außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis 

Musterformulare zur Einholung der Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (einschließlich Fotos):
Musterformular „Minderjährige Schülerinnen und Schüler“
Musterformular „Volljährige Schülerinnen und Schüler“
Musterformular „Mitglieder des Elternbeirats“
Musterformular „Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal“
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