Verwertung von Wertpapieren
1.
Über die Verwertung von Wertpapieren, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz in das Eigentum des Freistaates Bayern übergegangen sind, entscheiden die Präsidenten des Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte sowie die Generalstaatsanwälte bei diesen Gerichten. Hierfür sind folgende Angaben erforderlich:
1.1
Bezeichnung des Wertpapiers (Zinsfuß, Gattung, Jahrgang, Reihe oder Serie, Buchstabe, Nummer),
1.2
Nennbetrag,
1.3
Erneuerungs-, Zins- und Gewinnanteilscheine,
1.4
Grund der Einlieferung oder des Anfalls des Wertpapiers,
1.5
Bezeichnung der Stelle, bei der das Wertpapier verwahrt wird,
1.6
sonstige Angaben (insbesondere Aktenzeichen und Betreff des Verfahrens, in dem das Wertpapier angefallen ist).
2.
Wertpapiere, die in das Eigentum des Freistaates Bayern übergegangen sind und veräußert oder in den Wertpapierbestand des Freistaates Bayern aufgenommen werden sollen, sind unmittelbar an die Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung abzugeben.
3.
Für die Verwertung von Wertpapieren, die in einem Strafverfahren eingezogen worden sind, gelten die Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung.
4.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Verwertung dem Freistaat Bayern gehöriger Wertpapiere vom 1. Juni 1977 (JMBl S. 186) außer Kraft.
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