Vollzug der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften
DE - Landesrecht Bayern

Vollzug der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften

Zum Vollzug der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften (BayRS 2020-2-1-1-I),
Für die Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die nach der Rechtsverordnung den Mitgliedsgemeinden verbleiben, gelten gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 4 VGemO die gleichen Zuständigkeiten (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VGemO) wie für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.
Soweit der Verwaltungsgemeinschaft nicht die verwaltungsmäßige Durchführung zugewiesen ist, erfüllen die Organe der Mitgliedsgemeinde die in der Rechtsverordnung genannten Aufgaben entsprechend der Zuständigkeitsverteilung der Gemeindeordnung.
Der Erste Bürgermeister (kann) auch in dem Aufgabenbereich, der der Verwaltungsgemeinschaft zur verwaltungsmäßigen Durchführung zugewiesen ist, die Mitgliedsgemeinde nach außen vertreten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO). Diese Befugnis kann der Erste Bürgermeister nicht nach Art. 39 Abs. 2 GO übertragen; einer solchen Übertragung stünde die gesetzliche Durchführungszuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft entgegen.
Die
– als „Gemeindebehörde “ bei Kommunalwahlen (Art. 7 Abs. 2 GWG)
– bei der Errichtung von Nottestamenten (§ 2249 BGB)
– bei der Vornahme von Trauungen, wenn der Erste Bürgermeister, beschränkt auf diese Aufgabe, als Standesbeamter bestellt ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3 und § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes)
– bei der Anordnung von Grenzbegehungen durch die Feldgeschworenen (Art. 12 Abs. 1 Abmarkungsgesetz - AbmG) und bei der Verpflichtung der Feldgeschworenen (Art. 13 Abs. 2 AbmG) und der Anberaumung einer Sitzung der Feldgeschworenen (§ 8 Abs. 1 Feldgeschworenenordnung)
– als Jagdvorstand (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, Art. 11 Abs. 5 BayJG).
Der Erste Bürgermeister nimmt diese Befugnisse auch dann wahr, wenn seine Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.
§ 1 Nr. 1
Der Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 91 Abs. 1 und 2 BayBO ist kraft Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VGemO) Aufgabe der Mitgliedsgemeinden. Die bisherige Verordnungsregelung hatte insoweit keine eigenständige Bedeutung mehr und wurde deshalb aufgehoben.
Die Stellungnahmen nach Art. 69 Abs. 1 und nach Art. 86 Abs. 3 BayBO und die Erklärung des Einvernehmens nach Art. 72 Abs. 6 BayBO sind häufig nicht laufende Verwaltungsangelegenheiten. Die Entscheidung trifft dann der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss der Mitgliedsgemeinde, denen damit außer der Erklärung des Einvernehmens in
§ 1 Nrn. 2 und 3
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde bei fehlender Verbindung zur Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKSG und die Unterstützung benachbarter Gemeinden bei unaufschiebbaren Vorkehrungen zur Abwendung von Wasser- und Eisgefahr nach Art. 66 Abs. 1 BayWG wurden den Mitgliedsgemeinden vorbehalten, um dem Ersten Bürgermeister die Zuständigkeit für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte einzuräumen.
§ 1 Nrn. 4 und 5
§ 1 Nr. 6
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach Art. 2 des
§ 1 Nr. 7
Die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren nach Art. 49 AGGVG ist immer eine laufende Verwaltungsangelegenheit ohne grundsätzliche Bedeutung für die Mitgliedsgemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 VGemO). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VGemO kann der Erste Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde den Sühneversuch selbst vornehmen; macht er von seinem Vertretungsrecht keinen Gebrauch, obliegt der einzelne Sühneversuch der Verwaltungsgemeinschaft (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VGemO). Der Erste Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann seine Befugnisse nicht nach Art. 39 Abs. 2 GO übertragen (s. o. Nr. 1.3).
§ 1 Nr. 8
Die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens und des Kontrollverfahrens für Hopfen und Hopfenerzeugnisse, die nicht der Zertifizierung unterliegen, ist keine typische büromäßig zu erledigende Verwaltungsaufgabe. Wegen des besonderen Charakters der amtlichen Aufsicht in den Hopfenverarbeitungsbetrieben umfasst der Konzentrationszweck des Art. 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VGemO die laufende Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe nicht. Die Situation ist ähnlich wie bei der Betreuung gemeindlicher Einrichtungen des eigenen Wirkungskreises durch gemeindliches Fachpersonal. Mitgliedsgemeinden können folglich das notwendige Aufsichtspersonal selbst beschäftigen.
§ 1 Nr. 9
Dass der Vollzug von Satzungen und Verordnungen des übertragenen Wirkungskreises den Mitgliedsgemeinden verbleibt, ergänzt die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO, nach der bereits der Erlass der Normen des übertragenen Wirkungskreises den Mitgliedsgemeinden obliegt. Welche Stelle die Vollzugsaufgaben für die Mitgliedsgemeine wahrnimmt, ergibt sich wiederum aus der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungsgemeinschaft und Mitgliedsgemeinden nach Art. 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VGemO.
§ 1 Nrn. 10 und 11
Die Entscheidungen über Gastschulverhältnisse nach
Die Bekanntmachung vom 6. März 1980 (MABl S. 149) wird aufgehoben.
EAPl 057
GAPl 1452
AllMBl 1988 S. 307
Auch über die Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffen nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes GVG und über die Bestellung der Ortswaisenräte nach Art. 24 JAG beschließt jeweils der Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde. Unter dem Begriff „Bestellung“ im Sinn des Art. 24 JAG ist sowohl die Berufung (Art. 24 Abs. 2 JAG) als auch die Abberufung (Art. 24 Abs. 3 JAG) zu verstehen.
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