Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal Vom 2. Oktober 1990 (Art. 1–6)
DE - Landesrecht Bayern

Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal Vom 2. Oktober 1990 (Art. 1–6)

Das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidenten,
und die Französische Republik,
vertreten durch Herrn Jack Lang, Minister für Kultur, Kommunikation, Große Baumaßnahmen und für die 200-Jahr Feier der Französischen Revolution und Frau Catherine Tasca, Staatsministerin für Kommunikation beim Minister für Kultur,
das Vorhaben der französischen Fernsehgesellschaft La Sept sowie der von den deutschen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF gegründeten Beteiligungsgesellschaft begrüßend, eine gemeinsame unabhängige Fernsehgesellschaft mit kultureller und europäischer Ausrichtung mit Sitz in Straßburg, nachstehend „Europäischer Fernsehkulturkanal“ (EKK) benannt, zu errichten,
in dem Bestreben, das Verständnis und die Annäherung zwischen den Völkern in Europa zu festigen,
in dem Wunsch, den Bürgern Europas ein gemeinsames Fernsehprogramm anzubieten, welches der Darstellung des kulturellen Erbes und des künstlerischen Lebens in den Staaten, Regionen und der Völker Europas und der Welt dienen soll,
in der Absicht, die Ausstrahlung eines solchen europäischen Fernsehangebots gemäß den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen sowie der Unabhängigkeit von Rundfunkveranstaltern zu gewährleisten,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 (1) ¹Der EKK hat die alleinige Verantwortung für die Programmplanung. ²Er ist gleichermaßen verantwortlich für die Programmrealisierung, die er ebenso wie die Verwaltung des Personals und die Haushaltsbewirtschaftung unter ausschließlicher Aufsicht und Kontrolle der Gesellschafter wahrnimmt und damit unabhängig von staatlichen Eingriffen einschließlich unabhängiger Instanzen für die Gestaltung des Rundfunkwesens des Sitzlandes. ³Ebenso steht die Leitung, die Verwaltung und die Bezahlung des Personals sowie der Haushaltsplan der französischen und deutschen Gesellschafter des EKK in der alleinigen Verantwortung dieser Gesellschafter.
(2) ¹Die französischen und deutschen Gesellschafter bestimmen vertraglich die Regeln für die Gestaltung des vom EKK ausgestrahlten Programmes. ²Diese Regeln sind in dem Gesellschaftsvertrag des EKK enthalten.
Artikel 2 ¹Das Programm wird über den Rundfunksatelliten TDF abgestrahlt. ²Die Vertragsstaaten streben darüber hinaus an, durch Bereitstellung zusätzlicher Übertragungswege eine möglichst gleichgewichtige Versorgungsreichweite zu erreichen.
Artikel 3 Die französische Regierung verpflichtet sich, daß die deutschen und französischen Finanzleistungen für den EKK nicht durch die Zahlung von Mehrwertsteuer verringert werden.
Artikel 4 ¹Weitere deutsche Länder können diesem Vertrag beitreten. ²Der Vertrag steht zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen, wenn Fernsehveranstalter solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden sind oder werden sollen. ³Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt. ⁴Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden wirksam.
Artikel 5 ¹Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. ²Er tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. ³Die Ratifikationsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt.
Artikel 6 (1) ¹Nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages steht es jedem Vertragsstaat frei, den Vertrag schriftlich zu kündigen. ²Die Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten wirksam.
(2) ¹Ein Vertragsstaat kann davon abweichend den Vertrag dann jederzeit kündigen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus dem EKK austritt. ²Diese Kündigung wird zeitgleich mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages wirksam und erfolgt durch Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten.
Zur Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen zu Berlin am 2. Oktober 1990
in 12 Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Lothar Späth
Max Streibl
Walter Momper
Klaus Wedemeier
Henning Voscherau
Walter Wallmann
Gerhard Schröder
Johannes Rau
Carl-Ludwig Wagner
Oskar Lafontaine
Björn Engholm
Jack Lang
Catherine Tasca
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