Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins Vom 29. März 1924 (BayRS IV S. 190, 203) BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4] (Art. 1–32)
DE - Landesrecht Bayern

Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins Vom 29. März 1924 (BayRS IV S. 190, 203) BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4] (Art. 1–32)

Der Bayerische Staat, vertreten durch den Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Franz Matt auf Grund Beschlusses des Gesamtministeriums vom 14. November 1924, und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins, vertreten durch ihren Präsidenten D. Friedrich Veit, haben folgende Vertragsbestimmungen vereinbart:
Art. 1 (I) Der Bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der evangelischen Religion.
(II) Er anerkennt das Recht der Kirche im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.
(III) ¹Er sichert der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern die ungestörte Kultübung zu. ²In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.
Art. 2 (I) ¹Der Staat unterhält an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Ludwig-Maximilians-Universität München evangelisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. I und II gebotenen Umfang. ²Jeder dieser Fachbereiche umfaßt auch mindestens einen Lehrstuhl für die Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts.
(II) ¹Der Staat sichert die Aufrechterhaltung des evangelisch-lutherischen Charakters der in Absatz I genannten theologischen Fachbereiche zu. ²An diesen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zu selbständiger Lehre berechtigt sind, vom Staat erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn der Landeskirchenrat gutachtlich einvernommen worden ist.
(III) An den juristischen Fachbereichen der Universitäten Erlangen-Nürnberg und München werden die Bedürfnisse der Studierenden der evangelisch-theologischen Fachbereiche im Hinblick auf die Vertretung des Kirchenrechts in angemessener Weise wie bisher berücksichtigt.
Art. 3 (I) ¹Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg und Bayreuth je drei Lehrstühle für Evangelische Theologie; dabei müssen an jeder Universität den drei Lehrstühlen je einer der Schwerpunkte Biblische Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, Systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet werden. ²Soweit dies im Hinblick auf das wissenschaftliche Studium für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen erforderlich ist, wird das Lehrangebot durch Lehraufträge ergänzt. ³ Art. 2 Abs. II gilt entsprechend. ⁴Für die Inhaber der drei Lehrstühle wird innerhalb des Fachbereichs, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.
(II) ¹Die Berufungsvorschläge für die in Absatz I Satz 1 genannten Professoren werden von den evangelisch-theologischen Fachbereichen der nächstgelegenen Hochschule erstellt. ²Die bereits ernannten Inhaber der Lehrstühle in Augsburg und Bayreuth gehören den jeweiligen Berufungsausschüssen dieser Fachbereiche an. ³Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann auf Vorschlag des Landeskirchenrats weitere Professoren der evangelischen Theologie zu Mitgliedern der Berufungsausschüsse bestimmen.
Art. 4 (I) ¹Der Staat unterhält an den Universitäten Bamberg, Regensburg und Würzburg mindestens zwei Lehrstühle für Evangelische Theologie; dabei müssen an jeder Hochschule den zwei Lehrstühlen je einer der Schwerpunkte Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, Systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet werden. ² Art. 2 Abs. II und Art. 3 Abs. I Satz 4 und Abs. II gelten entsprechend.
(II) ¹Der Staat unterhält an der Universität Passau einen Lehrstuhl, dem der Schwerpunkt systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet ist. ² Art. 2 Abs. II und Art. 3 Abs. I Satz 4 und Abs. II gelten entsprechend.
Art. 5 (I) Das Lehrangebot in den evangelisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 2 Abs. I genannten Hochschulen muß insbesondere den Bedürfnissen des Berufs eines evangelischen Pfarrers unter Berücksichtigung der kirchlichen Prüfungsordnungen Rechnung tragen.
(II) Das Lehrangebot in den evangelisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 2 Abs. I genannten Hochschulen muß ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten
Evangelische Religionslehre als Unterrichtsfach,
Evangelische Religionslehre im Rahmen der Didaktiken der Grund- oder Hauptschule oder
Evangelische Theologie im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums
studieren.
(III) Im übrigen wird die Eigenverantwortung der evangelisch-theologischen Fachbereiche im Rahmen der Gesetze unbeschadet des Art. 2 Abs. II nicht berührt.
(IV) ¹Absatz II gilt entsprechend für die in Art. 3 Abs. I Satz 1 genannten Lehrstühle; jedoch wird ein Lehrangebot für Evangelische Religionslehre als Unterrichtsfach an Gymnasien oder an beruflichen Schulen nicht gewährleistet. ²Absatz II Buchst. b und c gilt ferner entsprechend für die in Art. 4 Abs. I Satz 1 genannten Lehrstühle. ³Für den in Art. 4 Abs. II genannten Lehrstuhl gilt Absatz II Buchst. c entsprechend.
(V) ¹An den Hochschulen, an denen der Staat Studierende für das Lehramt an Sonderschulen ausbildet, muß für die Studierenden auch Evangelische Theologie und Religionspädagogik angeboten werden. ²Der Umfang soll dem Lehrangebot für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen vergleichbar sein.
(VI) Der Staat wird unter Berücksichtigung von Art. 136 Abs. 3 seiner Verfassung
(VII) Der Landeskirchenrat hat das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht festzustellen, Vertreter zu entsenden.
(VIII) Die Genehmigung von Studienordnungen an staatlichen Ausbildungsstätten für Studiengänge, die auf einen kirchlich ausgerichteten Beruf abzielen, wird der Staat im Benehmen mit dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat erteilen.
Art. 6 (I) ¹Die Zulassung zur Erteilung des Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch den Landeskirchenrat voraus. ²Die Ernennung oder Zulassung der Religionslehrer wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten vom Landeskirchenrat keine Erinnerung erhoben worden ist.
(II) Sollte einer der genannten Lehrer von dem Landeskirchenrat wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.
Art. 7 (I) Soweit nach der Neuordnung des Lehrerbildungswesens Privatanstalten noch in der Lage sind, die Vorbildung oder die berufliche Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu übernehmen, wird der Staat bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten entsprechend berücksichtigen.
(II) Die an solchen privaten Anstalten vorgebildeten Zöglinge werden, falls diese Anstalten die staatlich vorgeschriebenen wissenschaftlichen Bedingungen erfüllen, nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen.
Art. 8 Die Erwerbung der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes wird für die Angehörigen von kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.
Art. 9 (I) Das Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
(II) In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses.
(III) ¹Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. ²Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
(IV) In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
(V) Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
(VI) Die zur Erteilung evangelisch-lutherischen Religionsunterrichts bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, daß der evangelisch-lutherische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.
(VII) ¹Soweit die Kirche den Religionsunterricht durch Pfarrer oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst versehen läßt, wird sie nur solche Personen als hauptberufliche Lehrkräfte verwenden, die entweder die nach den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für das Pfarramt durchlaufen und dabei die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben oder deren Ausbildung der staatlicher Lehrkräfte entspricht. ²An Volksschulen, Sondervolksschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen können als hauptberufliche Lehrkräfte außerdem Religionspädagogen verwendet werden, die in der Regel mindestens in Fachhochschulstudiengängen ausgebildet wurden. ³Die Vergütung dieses Religionsunterrichts wird in Vereinbarungen mit der kirchlichen Oberbehörde geregelt.
(VIII) Der Staat wird bemüht sein, in größeren weiterführenden Schulen mit einer hinreichenden Anzahl von Schülern des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein Pfarrer als hauptberuflicher Religionslehrer Verwendung findet.
Art. 10 (I) ¹Der Religionsunterricht ist in allen Schularten ordentliches Lehrfach, soweit er dort bisher eingeführt ist. ²Der Unterricht ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche zu erteilen. ³Der Umfang des Religionsunterrichts wird im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. ⁴Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn neben oder anstelle von Schularten, in denen Religionsunterricht eingeführt ist, neue Schularten mit vergleichbaren Bildungszielen eingerichtet werden.
(II) Sollte der Bayerische Staat in etlichen Schulen rechtlich nicht in der Lage sein, dem Religionsunterrichte den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitteln sichergestellt.
Art. 11 Dem Schülern aller Schularten wird im Benehmen mit der kirchlichen Oberbehörde geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten, insbesondere auch zum Besuche des Konfirmandenunterrichtes gegeben.
Art. 12 Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichts an den Schulen werden der Kirche gewährleistet.
Art. 13 (I) ¹Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen evangelischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. ²Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.
(II) Privaten evangelisch-lutherischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt.
(III) ¹Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. ²Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.
Art. 14 ¹Der Staat gewährleistet der Kirche die gleichen Rechte und Befugnisse, die in Art. 6 § 7 des Konkordates vom 29. März 1924 der katholischen Kirche eingeräumt sind, wenn und soweit die Kirche darauf anträgt. ²Beim Vollzuge der genannten Bestimmung wird der Eigenart und den besonderen Einrichtungen der Kirche tunlichst Rechnung getragen werden.
Art. 15 (I) Der Bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern stets nachkommen.
(II) Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderem Rechtstitel beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der Bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfange des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren.
Art. 16 (I) Werden im Einverständnis mit der Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt, so werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für die Seelsorgegeistlichen im allgemeinen zur Verfügung gestellt.
(II) Soweit staatliche Zuschüsse oder Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei errichtet oder umgewandelt werden.
Art. 17 (I) ¹Der Bayerische Staat wird in seinen Justizvollzugs-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten, sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise, auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. ²Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit dem Landeskirchenrat aufgestellt.
(II) Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorgerlich betreut werden.
Art. 18 Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche einschließlich der kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten dienen, bleiben diesen Zwecken auch fernerhin unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen.
Art. 19 ¹Die Güter der Gesamtkirche, der Kirchen- und Pfründestiftungen, der Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinden werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräußert werden. ²Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. ³Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein.
Art. 20 Die Kirche hat das Recht, auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.
Art. 21 (I) ¹Der Staat leistet zur Bestreitung des Personalaufwandes des Landeskirchenrates einen jährlichen Zuschuß. ²Der Zuschuß wird wie folgt berechnet:
für den Landesbischof in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 10,
für ein Mitglied des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 9,
für fünf Mitglieder des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 3, für sechs weitere Mitglieder des Landeskirchenrates in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15, für einen Referenten in Höhe der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14,
für den sonstigen Personalaufwand in Höhe der Hälfte der Bezüge nach Buchst. a, b und c.
(II) Der Besoldungsberechnung nach Abs. I Buchst. a mit c werden jeweils die letzte Dienstaltersstufe der einschlägigen Beamtenbesoldungsgruppe und, soweit die Besoldungen örtlich abgestuft sind, die für den Dienstsitz des Landeskirchenrates jeweils geltenden staatlichen Sätze zugrundegelegt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand des Beamten gewährt werden, dann Ministerialzulagen bleiben für die Berechnung außer Betracht.
(III) Für den Landesbischof wird außerdem eine Dienstaufwandentschädigung in dem dem Erzbischofe von München-Freising jeweils zustehenden Betrage gewährt.
Art. 22 Der Staat bestreitet den jeweiligen wirklichen Aufwand der Kirche für die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Beamten des Landeskirchenrates, soweit diese nicht günstiger geregelt ist als die vergleichbarer bayerischer Staatsbeamter, höchstens aber 20 vom Hundert des in Art. 21 Abs. I und II bezeichneten Zuschusses.
Art. 23 Der Staat stellt die den früheren Konsistorialbehörden rechts des Rheins eingeräumten Dienstgebäude nebst Einrichtung zur Benützung in der bisherigen Weise zur Verfügung und unterhält sie wie seither, wenn und soweit sie von der Kirche zur Unterbringung der oberen Behörden benötigt werden.
Art. 24 (I) ¹Der Staat leistet zur Bestreitung des sonstigen sachlichen Bedarfs des Landeskirchenrates einschließlich der Kosten des Reisedienstes seiner Beamten und der Kosten für die theologischen Prüfungen einen Pauschbetrag. ²Die Festsetzung des Pauschbetrages bleibt der Übereinkunft zwischen den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen einerseits, dem Landeskirchenrat andererseits überlassen.
(II) In einem Abstand von fünf Jahren erfolgt jeweils eine die etwa eingetretene Änderung der Preisverhältnisse berücksichtigende Neuregelung.
Art. 25 (I) Wie weit für die Verbesserung der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Geistlichen, dann zur Deckung der Kosten der Landessynode, des Landessynodalausschusses und der Predigerseminare freiwillige Staatszuschüsse gewährt werden, bemißt sich nach den jeweiligen Willigungen des Staatshaushaltes.
(II) Der Besitzstand der Kirche bei Regelung der freiwilligen staatlichen Seelsorgereinkommensergänzung für die Zeit, während der eine Pfründe oder Stelle nicht besetzt ist, bleibt gewahrt.
Art. 26 (I) Im Hinblick auf die Aufwendungen des Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche als Organe der Kirchenleitung, als Leiter und Beamte der Predigerseminare, in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes nur Geistliche verwenden, die
die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit und
eine zum Studium der Theologie berechtigende Hochschulreife nachweisen sowie
die von der Kirche vorgeschriebenen, mindestens auf 4 Jahre zu bemessenden philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen oder kirchlichen Hochschule zurückgelegt haben, wobei es der Kirche überlassen bleibt, eine mit ihrer Erlaubnis an außerdeutschen Fakultäten verbrachte Zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechnen.
(II) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz I genannten Erfordernissen abgesehen werden.
Art. 27 Sonstige mit der Erteilung des Religionsunterrichtes an Volksschulen von der Kirche betraute Personen müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; der Staat kann ihrer Verwendung widersprechen, falls er ihre Vorbildung für nicht genügend erachtet.
Art. 28 Die im Dienste der kirchlichen Oberbehörden verwendeten Beamten, dann die Leiter und Geistlichen der Diakonen- und Diakonissenanstalten müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Art. 29 ¹Vor der Wahl des Landesbischofs durch die Landessynode wird deren Präsidium mit der Bayerischen Staatsregierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, daß gegen die für die Wahl in Betracht kommenden Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten. ²Die Antwort der Staatsregierung wird unverzüglich erfolgen.

Art. 30

Art. 31 (I) Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung vorstehender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden die beiden Vertragsteile zur Beseitigung dieser Schwierigkeit in gegenseitiges Benehmen treten.
(II) Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landes- und Kirchengesetze, dann Verordnungen und Verfügungen des Staates oder der Kirche mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.
Art. 32 Der gegenwärtige Vertrag erlangt Wirksamkeit, sobald er sowohl als Landesgesetz wie als Kirchengesetz ordnungsgemäß verkündigt ist.
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