ZuSEVO
    DE - Landesrecht Bayern

    ZuSEVO: Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) Vom 10. Mai 1978 (BayRS II S. 319) BayRS 2013-3-1-F (§§ 1–5)

    Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes
    § 1 (1) ¹Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten in Verwaltungssachen eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
    (2) Abweichend von § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen kann die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährende Entschädigung bis zu 100 v.H. überschritten werden.
    § 2 (1) ¹Wird eine Behörde im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
    (2) ¹Werden Angehörige von Behörden im Sinn des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG zu Sachverständigenleistungen herangezogen, die sie in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erbringen, ist die Entschädigung an die Behörde zu zahlen. ²Absatz 1 gilt entsprechend.
    § 3 Die einem Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer zu gewährende Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt, die die Heranziehung des Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers verfügt hat.
    § 4 Für bestimmte Verwaltungssachen können von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abweichende Sonderregelungen getroffen werden.
    § 5 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft
    (2)
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren