FachV-HygKontrD
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FachV-HygKontrD: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit (FachV-HygKontrD) Vom 9. September 1990 (GVBl. S. 463) BayRS 2038-3-2-15-I (§§ 1–19)

Auf Grund von Art. 19 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuß folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Fachlicher Schwerpunkt

(1) In der Fachlaufbahn Gesundheit wird der fachliche Schwerpunkt Hygienekontrolldienst gebildet.
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden.

Zweiter Teil Zulassung und Ausbildung

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt werden, wer
den mittleren Schulabschluß, den qualifizierenden Hauptschulabschluß oder den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweist; die genannten Schulabschlüsse werden durch einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ersetzt;
an einer sechsmonatigen fachtheoretischen Ausbildung zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst teilgenommen und diese Prüfung bestanden hat;
in hauptberuflicher Tätigkeit
sich im Aufgabenbereich des fachlichen Schwerpunkts Hygienekontrolldienst mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ein Jahr, drei Monate und zwei Wochen bewährt hat,
je zwei Wochen in einem Badebeckenbetrieb und in einer Trinkwasserversorgungsanlage, aus der pro Jahr mehr als 1000 cbm Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, hospitiert hat,
einen Monat im Hygienemanagement eines Krankenhauses mitgewirkt hat,
zwei Wochen am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) den Umgang mit Untersuchungsmaterial erlernt hat.
(2) Die Bewährungszeit nach Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a verlängert sich um Zeiten der Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit, die über zwölf Wochen hinausgehen.

§ 3 Fachtheoretische Ausbildung

(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind im Rahmen von Modulen Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen zu vermitteln:
Modul Grundlagen
Verwaltungshandeln, medizinische und biologische Grundlagen, Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung, Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken
Modul Infektionsschutz
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Hygiene in medizinischen, öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, Infektionsepidemiologie
Modul Umwelthygiene
umweltbezogener Gesundheitsschutz, Wasserhygiene, Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit.
(2) ¹Die fachtheoretische Ausbildung wird vom LGL im Rahmen eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst durchgeführt. ²Die Module gemäß Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und die mündliche Prüfung gemäß § 12 müssen innerhalb von zehn Monaten und zwei Wochen nach Lehrgangsbeginn abgeschlossen sein.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrgang

(1) Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang trifft das LGL.

§ 5

Dritter Teil Prüfung

§ 6 Durchführung der Prüfung

¹Die Prüfung führt das LGL durch, das zugleich Prüfungsamt ist. ²Dem Prüfungsamt obliegen die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.

§ 7 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlußfassung des Prüfungsausschusses

(1) Das LGL bestellt einen Prüfungsausschuß.
(2) ¹Der Prüfungsausschuß besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. ²Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. ³Das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied müssen die beamtete Ärzte sein, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügen.
(3) ¹Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. ²Die Mitgliedschaft endet
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluß einer laufenden Prüfung,
mit dem Wechsel der obersten Dienstbehörde oder
mit der Abberufung durch das LGL aus wichtigem Grund.
(4) ¹Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. ³Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§ 8 Prüfer

Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Lehrgang nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß teilgenommen hat.
(2) ¹Die zugelassenen Personen werden zum schriftlichen und mündlichen Abschnitt der Prüfung geladen. ²Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekanntzugeben. ³Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 10 Prüfungsabschnitte

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Abschnitt.

§ 11 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Aufgabe aus den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Modulen mit einer Bearbeitungszeit von je zweieinhalb Stunden.
(2) Für jedes Modul wird eine Einzelnote erteilt.

§ 12 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 genannten Module und findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung des letzten Moduls statt. ²An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer die schriftliche Prüfung gemäß § 11 bestanden hat.
(2) ¹Für die einzelnen Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. ²In der Regel werden vier Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft.
(3) Für jedes Modul wird eine Einzelnote erteilt.

§ 13

§ 14 Gesamtnoten, Gesamtprüfungsnote

(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Gesamtnote auf zwei Dezimalstellen zu errechnen, indem die Summe der Einzelnoten durch deren Zahl geteilt wird.
(2) ¹Die Gesamtprüfungsnote ist aus der durch drei geteilten Summe der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte zu errechnen. ²Hierbei zählt die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsabschnitts zweifach und die des mündlichen Prüfungsabschnitts einfach.

§ 15 Nichtbestehen der Prüfung

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung nicht jeweils mindestens mit „ausreichend“ (4,50) bewertet worden sind oder die Prüfung in Bezug auf den Stoff eines Moduls mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.

§ 16 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten
ein Prüfungszeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote, die Notenbezeichnung und die erreichte Platzziffer zu ersehen sind,
eine Bescheinigung mit den Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

§ 17 Wiederholung der Prüfung

(1) ¹Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung wiederholen wollen, müssen am ersten Prüfungstermin teilnehmen, der nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung stattfindet. ²Können Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an dem Prüfungstermin nicht teilnehmen, so sind sie auf Antrag zu dem nächsten Termin zuzulassen, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet.
(2) Ein Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt einzureichen.

Vierter Teil

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1990 in Kraft.

§ 19 Übergangsregelung

Abweichend von § 2 kann bis 31. August 2015 in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Ausbildung und Prüfung noch nach den bis 31. Mai 2015 geltenden Vorschriften abgelegt hat.
München, den 9. September 1990
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister
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