FachV-GesD
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FachV-GesD: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst (FachV-GesD) Vom 25. Juli 2003 (GVBl. S. 530) BayRS 2038-3-2-20-G (§§ 1–17)

Auf Grund von Art. 19 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Fachlicher Schwerpunkt

(1) Mit dieser Verordnung wird der fachliche Schwerpunkt Gesundheitsdienst in der Fachlaufbahn Gesundheit gebildet.
(2) Soweit diese Verordnung keine anderweitigen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen für das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer
die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
die dauernde Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Bundesrepublik Deutschland besitzt,
zur Führung des akademischen Grades „Dr. med.“ oder eines vergleichbaren ausländischen akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist,
nach der Approbation oder nach Erteilung der Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO), außer im Fall des § 10 Abs. 5 BÄO, mindestens ein Jahr und sechs Monate hauptberuflich ärztlich tätig war und
die Ausbildung (§ 3) abgeschlossen und die Prüfung (§ 7) bestanden hat.
(2) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) kann in Einzelfällen im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 3 zulassen.

Zweiter Teil Ausbildung

§ 3 Gliederung, Art und Dauer

¹Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich im Arbeitnehmerverhältnis. ²Sie dauert mindestens 15 Monate und umfasst einen berufspraktischen Teil (Praktika) und einen fachtheoretischen Teil (Lehrgang).

§ 4 Praktika

(1) ¹Die Praktika werden unter ärztlicher Anleitung an folgenden Stellen abgeleistet:
drei Monate bei einem Landratsamt oder einer kreisfreien Gemeinde im Aufgabenbereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
sechs Monate in der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären oder ambulanten Bereich, davon mindestens drei Monate an einem psychiatrischen Krankenhaus oder bei einem sozialpsychiatrischen Dienst.
²Die Praktikumstellen bestätigen die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika.
(2) Zeiten einer über die Mindestdauer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 hinausgehenden hauptberuflichen ärztlichen Tätigkeit können von der Ernennungsbehörde auf die Praktika angerechnet werden, soweit sie bei den in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen abgeleistet wurden.
(3) Eine Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 % einer Vollzeitstelle wird in vollem Umfang berücksichtigt.

§ 5 Durchführung des Lehrgangs, Themengebiete

(1) ¹Der Lehrgang wird vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) durchgeführt und dauert mindestens sechs Monate. ²Das LGL bestätigt die regelmäßige Teilnahme am Lehrgang.
(2) In dem Lehrgang sind Kenntnisse in folgenden Themengebieten zu vermitteln:
Epidemiologie, Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung, Gesundheitsförderung und Prävention, schul- und jugendärztliche Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Modul 1),
Recht und Verwaltung, Organisation und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens (Modul 2),
Gesundheitsschutz, Infektionsschutz, Hygiene, Wasserhygiene (Modul 3),
umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umweltmedizin, medizinische Begutachtungen im Öffentlichen Gesundheitsdienst, Sozialmedizin, sozialpsychiatrische Aufgaben (Modul 4)
(3) ¹Die Module sind innerhalb von höchstens 24 Monaten zu besuchen. ²In Einzelfällen kann das Staatsministerium Ausnahmen hiervon vorsehen.

§ 6 Entscheidung über die Zulassung

(1) ¹Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet das LGL nach Bedarf und Eignung der Bewerber. ²Hierbei ist abzustellen auf die Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung, bereits erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen sowie besondere Fachkenntnisse.
(2) ¹Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerber eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 nicht erfüllen; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. ²Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium kann das LGL in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Dritter Teil Prüfung

§ 7 Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt

¹Die Prüfung wird vom Staatsministerium durchgeführt. ²Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.

§ 8 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus vier Klausuren über die jeweils absolvierten Module.
(3) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen Klausuren statt.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) ¹Das LGL lässt Teilnehmer zu den schriftlichen Prüfungen zu, die regelmäßig an den der Prüfung unmittelbar vorangehenden Modulen teilgenommen haben. ² § 16 bleibt unberührt.
(2) ¹Die zugelassenen Personen werden zur schriftlichen und mündlichen Prüfung geladen. ²Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. ³Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 10 Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Das Staatsministerium bestellt einen Prüfungsausschuss.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. ²Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder müssen Beamte sein, die über die Qualifikation nach Maßgabe dieser Verordnung verfügen. ³Ein Mitglied muss über die Befähigung zum Richteramt verfügen. ⁴Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) ¹Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für drei Jahre bestellt. ²Die Mitgliedschaft endet
durch Zeitablauf,
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt; ein beamtetes Mitglied, das wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, bleibt bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt,
durch Abberufung aus wichtigem Grund.

III. Prüfungsteile

§ 11 Schriftlicher Prüfungsteil

¹Die Klausuren erstrecken sich auf die Themengebiete des jeweils unmittelbar vorausgegangenen Moduls. ²Auf die Module 1 und 3 entfallen je 150 Minuten Prüfungszeit, auf die Module 2 und 4 entfallen je 75 Minuten Prüfungszeit. ³Die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der Klausuren in den Modulen 2 und 4 sowie der zweifach gewichteten Einzelnoten der Klausuren in den Modulen 1 und 3, geteilt durch sechs.

§ 12 Mündlicher Prüfungsteil

(1) ¹Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus drei Prüfern. ²Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.
(2) ¹Die mündliche Prüfung dauert je Teilnehmer 45 Minuten. ²Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(3) ¹Für jedes Modul wird eine Einzelnote von dem Prüfer vergeben, der das Modul prüft. ²Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier.

§ 13 Gesamtprüfungsnote

¹Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils und der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils, geteilt durch zwei. ²Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. ³Das LGL setzt für jeden Teilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, eine Platzziffer auf Grund seiner Gesamtprüfungsnote fest. ⁴Maßgeblich für die Festsetzung der Platzziffer sind die Teilnehmer, die sich der letzten Gesamtprüfungsleistung im selben Prüfungszeitraum unterziehen.

§ 14 Nichtbestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder
im schriftlichen Prüfungsteil mindestens zweimal eine schlechtere Einzelnote als „ausreichend“ vergeben wurde.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist der Teilnehmer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten
ein Zeugnis mit der Gesamtprüfungsnote sowie der entsprechenden Notenbezeichnung,
eine Bescheinigung mit den Noten der Klausuren sowie der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils,
eine Bescheinigung mit der erreichten Platzziffer, der Gesamtzahl der Teilnehmer und der Zahl der Teilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben.

§ 16 Nachholung und Wiederholung der Prüfung

(1) ¹Wer aus objektiven Gründen gehindert war, an einer Klausur, der mündlichen Prüfung oder einem Wiederholungstermin teilzunehmen, kann auf Antrag zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet. ²Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim LGL einzureichen.
(2) ¹Die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen muss an dem nächstmöglichen nach Abschluss der Prüfung stattfindenden Termin erfolgen. ²Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim LGL einzureichen. ³Vor der Wiederholung der Prüfung soll Gelegenheit zu einer nochmaligen Teilnahme am Lehrgang gegeben werden. ⁴Für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
(2) ¹Abweichend von § 8 Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer am Lehrgang nach den bisher geltenden Vorschriften regelmäßig teilgenommen hat, an der Prüfungsablegung aber aus objektiven Gründen gehindert war. ² § 16 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
München, den 25. Juli 2003
Eberhard Sinner, Staatsminister
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