ZustV-LM: Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) Vom 9. August 2011 (GVBl. S. 443) BayRS 2030-3-7-1-L (§§ 1–21)
Auf Grund von
Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 und Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),
Art. 68 Abs. 2 Satz 1 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307),
Art. 26 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),
Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),
§ 18 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 4 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),
Art. 89 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Teil 1 Beamtinnen und Beamte der Landwirtschaftsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung
§ 1 Ernennung
(1) Ernennungsbehörden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) sind
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für
ihre Beamtinnen und Beamten,
die Beamtinnen und Beamten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
die Beamtinnen und Beamten der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, sofern diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind und
die Beamtinnen und Beamten der Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,
die Ämter für Ländliche Entwicklung für ihre Beamtinnen und Beamten,
die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für
ihre Beamtinnen und Beamten und
die Beamtinnen und Beamten der ihr angegliederten agrarwirtschaftlichen Fachschulen,
die Landesanstalt für Landwirtschaft für
ihre Beamtinnen und Beamten und
die Beamtinnen und Beamten des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe,
die Regierungen für ihre Beamtinnen und Beamten sowie
die Bayerischen Staatsgüter für ihre Beamtinnen und Beamten.
(2) Den Ernennungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bis zur Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen.
(3) Darüber hinaus wird
den in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Behörden die Befugnis übertragen, in das Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes zu berufen,
den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörden die Befugnis übertragen, in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen,
den in Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Behörden die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe.
§ 2 Abordnung
Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Ernennungsbehörde wird die Zuständigkeit zur Abordnung auch von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 übertragen.
§ 3 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
(1) ¹Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen, soweit die Entscheidung nicht ihre Leiterin oder ihren Leiter betrifft:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
Entscheidung über Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 1 bis 5 BayBG),
Entscheidung über die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 BayBG),
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (Art. 6 Abs. 5 BayBG),
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge (Art. 88 bis 91 BayBG).
²Abweichend von Satz 1 werden die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit die Entscheidung nicht ihre Leiterin oder ihren Leiter betrifft. ³Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf außerhalb der Ämter für Ländliche Entwicklung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz derjenigen Behörde, die als Stammbehörde der Widerrufsbeamten bestimmt ist.
(2) Die Befugnis, über die Erstattung von Ausbildungskosten zu entscheiden (Art. 139 BayBG), wird für Beamtinnen und Beamte der Verwaltung für Ländliche Entwicklung dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, den Regierungen für ihre Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums und für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.
§ 4 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
¹Die Ernennungsbehörden sind, soweit sie für die Ernennung zuständig sind, auch zuständig für Entscheidungen über die
Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),
Kürzung der Probezeit (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 LlbG),
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 LlbG), es sei denn, die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
²Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist ferner im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis für die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 2 LlbG) zuständig.
§ 5 Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
¹Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Satz 3 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse werden den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beschäftigten, der Landesanstalt für Landwirtschaft auch für die Beamtinnen und Beamten des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe, übertragen. ²Die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse werden den Landesanstalten jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen.
§ 6 Zuständigkeiten nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV)
(1) ¹Die Ernennungsbehörden sind zuständig für den Vollzug der §§ 23 bis 26 UrlMV. ²Abweichend hiervon sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit die Entscheidung nicht ihre Leiterin oder ihren Leiter betrifft.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nicht bei den Ämtern für Ländliche Entwicklung beschäftigt sind, werden die Befugnisse nach Abs. 1 der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.
(3) ¹Über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub (§ 13 UrlMV) für die Dauer von mehr als sechs Monaten entscheiden nach vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums die Ernennungsbehörden. ²Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Entscheidungen über die Erteilung eines Gewährleistungsbescheids im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(4) ¹Die Leiterinnen und Leiter der dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden sind ermächtigt, im Vollzug der §§ 3 bis 7 UrlMV Entscheidungen für sich selbst zu treffen. ²Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlMV.
§ 7 Jubiläumszuwendungen
¹Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) wird den Ernennungsbehörden übertragen. ²Abweichend hiervon wird den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Entscheidung für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. ³Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, die die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Behörde selbst betreffen.
§ 8 Kürzung der Anwärterbezüge
Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ist für Anwärterinnen und Anwärter der Verwaltung für Ländliche Entwicklung dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, im Übrigen der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.
§ 9 Vergabe von Leistungsbezügen
¹Die Befugnisse zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68 BayBesG werden für ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums übertragen
den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
den Ämtern für Ländliche Entwicklung,
den Landesanstalten,
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
den Regierungen sowie
den Bayerischen Staatsgütern.
²Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die die Behördenleiterinnen und Behördenleiter selbst betreffen.
§ 10 Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten
Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBesG zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten übertragen, für die sie zur Ernennung befugt sind.
§ 11 Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden, Dienst- und Fortbildungsreisen zu genehmigen oder anzuordnen, wird übertragen:
dem Staatsministerium
für mehr als einwöchige Dienst- und Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie
für Dienst- und Fortbildungsreisen der Beschäftigten der nachgeordneten Behörden außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz,
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für mehr als einwöchige Dienst- und Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie
für Dienst- und Fortbildungsreisen der Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums als Mitwirkende oder Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Jahresfortbildungsprogramms der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; soweit die Forstschule Beschäftigte der Landwirtschaftsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung als Teilnehmer zu Fortbildungsveranstaltungen einlädt, wird ihr die Zuständigkeit für die Genehmigung von Fortbildungsreisen übertragen.
Teil 2 Beamtinnen und Beamte der Forstverwaltung
§ 12 Abordnung
(1) Die Befugnis zur Abordnung von Beamtinnen und Beamten wird übertragen
bis zur Dauer von drei Monaten den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Amt für Waldgenetik, der Waldbauernschule, der Forstschule und der Technikerschule für Waldwirtschaft,
bis zur Dauer von einem Jahr der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft.
(2) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden ist das Staatsministerium zuständig.
§ 13 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
¹Die Befugnis zur Entscheidung über
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 BayBG),
Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 1 bis 5 BayBG),
die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 BayBG),
die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (Art. 6 Abs. 5 BayBG),
die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge (Art. 88 bis 91 BayBG)
wird den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden und der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten der Forstverwaltung übertragen. ² § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. ³Die Zuständigkeiten nach Art. 86 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 BayBG für ehemalige Beamtinnen und Beamte richten sich nach deren letzter Beschäftigungsstelle. ⁴Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen, die für die Stammbehörde gelten.
§ 14 Zuständigkeiten nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
¹Die Leiterinnen und Leiter aller nachgeordneten Behörden können sich im Vollzug der §§ 3 bis 7 UrlMV aufgeführten Vorschriften Erholungsurlaub selbst genehmigen. ²Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlMV.
§ 15 Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
Die Befugnisse zur
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AzV),
Verlängerung der Arbeitszeit bei Dienst in Bereitschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AzV),
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AzV) und
Festsetzung der Obergrenze für die Übertragung von Arbeitszeitguthaben über den Abrechnungszeitraum hinaus (§ 7 Abs. 5 Satz 3 AzV)
werden den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen.
§ 16 Jubiläumszuwendungen
¹Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 JzV wird den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. ² § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 17 Vergabe von Leistungsbezügen
¹Die Befugnisse zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68 BayBesG werden den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. ² § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18 Genehmigung und Anordnung von Dienst-, Fortbildungs- und Ausbildungsreisen
(1) ¹Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde, Dienstreisen zu genehmigen oder anzuordnen wird übertragen:
dem Staatsministerium
für mehr als einwöchige Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Behörden sowie
für Dienstreisen der Beschäftigten der nachgeordneten Behörden außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz,
den Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen für die im Rahmen von Prüfungen durchzuführenden Dienstreisen.
²Veranlasst das Staatsministerium die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen oder die Erledigung sonstiger Dienstgeschäfte, kann es auch in anderen als in Satz 1 genannten Fällen über die Genehmigung oder Anordnung von Dienstreisen entscheiden.
(2) ¹Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen wird der Forstschule übertragen, soweit sie Aufgaben als Fortbildungsleitstelle wahrnimmt; Abs. 1 gilt entsprechend. ²Soweit die Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Beschäftigte der Forstverwaltung als Teilnehmer zu Fortbildungsveranstaltungen einlädt, wird ihr die Genehmigung von Fortbildungsreisen übertragen.
(3) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Ausbildungsreisen wird der Forstschule übertragen, soweit sie Aufgaben als Ausbildungsleitstelle bei der Zuweisung an Ausbildungsbehörden und der Entsendung zu Lehrgängen, anderen überörtlichen Ausbildungsveranstaltungen sowie Qualifikationsprüfungen wahrnimmt.
§ 19 Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung
Die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung für Beschäftigte des forstlichen Außendienstes für die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte obliegt den Beschäftigungsbehörden (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).
§ 20 Umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten
¹Über die Zusage von Umzugskostenvergütung entscheidet die für die personalrechtliche Maßnahme im Sinn von Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes zuständige Behörde. ²Über die Gewährung von Umzugskostenbeihilfen für Umzüge, die nicht mit einer personalrechtlichen Maßnahme zusammenhängen, entscheidet die Beschäftigungsbehörde.
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 9. August 2011
Helmut Brunner, Staatsminister
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