LWGV
DE - Landesrecht Bayern

LWGV: Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWGV) Vom 10. Oktober 1974 (BayRS V S. 276) BayRS 7801-6-L (§§ 1–5)

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden
§ 1 ¹Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalt) wird mit Sitz in Veitshöchheim errichtet. ²Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unmittelbar nachgeordnet.
§ 2 Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Kellerwirtschaft, des Gartenbaus und der Landespflege sowie der Bienenzucht und -haltung einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch
Beratung, Information, Aus- und Fortbildung,
Versuche und Untersuchungen,
anwendungsorientierte Forschung,
Leistungsprüfungen von Bienen,
Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 3 Die Landesanstalt unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Weinbau-, Kellerei- und Gartenbauversuchsbetriebe,
eine Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft – Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau und Kellerwirtschaft –
eine Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft – Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau und Kellerwirtschaft –
Bienenprüfhöfe.
§ 4 Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb erläßt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.
§ 5 ¹Diese Verordnung tritt am 1. November 1974 in Kraft
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