WNGebO
DE - Landesrecht Bayern

WNGebO: Verordnung über die Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer (WNGebO) Vom 7. November 1995 (GVBl. S. 766) BayRS 753-1-2-U (§§ 1–8)

Auf Grund des Art. 4 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), geändert durch Art. 11 § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 353, BayRS 630-9a-F) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) ¹Der Freistaat Bayern erhebt für die der Wasserkraftnutzung dienenden Gewässerbenutzungen (Aufstauen, Absenken, Ableiten und Einleiten von Wasser) staatseigener Gewässer eine Nutzungsgebühr, wenn die mittlere Leistung 1 100 kW übersteigt. ²Bei Gewässern, die von der Bayerischen Staatsforsten verwaltet werden, tritt an Stelle einer Nutzungsgebühr ein durch privatrechtlichen Vertrag festzulegendes Entgelt.
(2) ¹Eine Nutzungsgebühr wird nicht erhoben, soweit dem Benutzer ein Recht auf unentgeltliche Nutzung des Gewässers zusteht oder ein solches Recht auf Grund einer in die Zeit vor dem 1. Januar 1908 zurückreichenden tatsächlichen unentgeltlichen Nutzung anzunehmen ist oder soweit bestehende vertragliche Regelungen entgegenstehen. ²Die Gebührenfreiheit bleibt im Umfang der bisherigen Nutzung auch bestehen, wenn die der Nutzung dienende Anlage geändert oder erneuert wird. ³Es bleibt auch die auf den bisherigen Nutzungsumfang entfallende Verbesserung des technischen Wirkungsgrades gebührenfrei.

§ 2 Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach der

§ 3 Dauer der Gebührenpflicht; Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht beginnt und endet mit der Wirksamkeit der Gestattung; soweit keine Gestattung vorliegt, mit dem erstmaligen Beginn und dem Ende der Nutzung.
(2) ¹Die Nutzungsgebühren werden für je ein Kalenderjahr als Jahresgebühr berechnet. ²Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Lauf eines Kalenderjahres, so wird ein Zwölftel der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht berechnet. ³Die Jahresgebühr wird am 2. Januar jeden Jahres, Teiljahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Gebührenpflicht begonnen hat.

§ 4 Schuldner der Nutzungsgebühr

(1) ¹Die Nutzungsgebühr schuldet der Benutzer, dem die Gestattung erteilt wurde. ²Geht die Gestattung auf einen anderen Benutzer über, so hat dieser die Nutzungsgebühr vom Beginn des auf den Übergang folgenden Kalenderjahres an zu zahlen. ³Er haftet jedoch gesamtschuldnerisch mit dem bisherigen Benutzer für bereits fällig gewordene Nutzungsgebühren.
(2) Nutzen mehrere gemeinschaftlich Gewässer ohne Gestattung, so haften sie gesamtschuldnerisch für die Nutzungsgebühr.

§ 5 Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung

Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden:
über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträge und von Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
§ 236 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
§ 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, daß die Worte „eine Einspruchsentscheidung“ durch die Worte „einen Widerspruchsbescheid“ sowie in Absatz 4 die Worte „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden und
§ 238,
über die Stundung, den Erlaß, die Verzinsung von hinterzogenen Gebühren, die Höhe und die Berechnung der Zinsen und die Erhebung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen:
§ 222,
§ 227 Abs. 1,
§ 234 Abs. 1 und 2,
§ 235,
§ 238 und
§ 240 Abs. 1, 3 und 4.

§ 6 Festsetzungsverfahren

(1) Die Nutzungsgebühr und die Zinsen nach § 5 Nr. 1 werden von der Behörde festgesetzt, die für die Gestattung der gebührenpflichtigen Nutzung zuständig ist.
(2) Wird der Gebührenbescheid gleichzeitig mit dem Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid erlassen, so soll er mit diesem verbunden werden.

§ 7 Gebührenerhebung

¹Die Nutzungsgebühr wird von der Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die Gewässerbenutzung stattfindet, erhoben. ²Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde entscheidet auch in den Fällen des § 5 Nr. 2. ³Die Zuständigkeiten der Finanzämter und der Behörden, die den Gebührenbescheid erlassen haben, zur Anordnung und Durchführung der Vollstreckung der Nutzungsgebühren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleiben unberührt. ⁴Der kassenmäßige Vollzug der Gebührenerhebung obliegt der Staatsoberkasse Bayern in Landshut.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
München, den 7. November 1995
Dr. Edmund Stoiber
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