WkPV: Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) Vom 3. März 1998 (GVBl. S. 132) BayRS 861-3-I (§§ 1–13)
Auf Grund von Art. 123 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung (GO), Art. 109 Abs. 1 Satz 3 der Landkreisordnung (LKrO) und Art. 103 Abs. 1 Satz 3 der Bezirksordnung (BezO) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Sondervermögen
(1) Kommunale Pflegeeinrichtungen, die den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – unterliegen und
– als Regiebetrieb geführt werden, sind wie ein Sondervermögen zu verwalten,
– als Eigenbetrieb geführt werden, sind als Sondervermögen zu verwalten,
sofern die Befreiungsvorschriften nach § 9 Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) nicht in Anspruch genommen worden sind.
(2) ¹Für kommunale Pflegeeinrichtungen, die als Regiebetrieb, als Eigenbetrieb oder als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts geführt werden, gelten die Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft und die Bezirkswirtschaft nicht, soweit in der Pflege-Buchführungsverordnung und in dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind. ²Diese Verordnung gilt nicht für Pflegeeinrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die einen kommunalen Träger haben oder an denen ein kommunaler Träger beteiligt ist.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für die gemischten Einrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 2 PBV.
(4) Absätze 1 und 2 können auf die mit einer Pflegeeinrichtung oder einer gemischten Einrichtung wirtschaftlich verbundenen Einrichtungen angewandt werden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verwiesen wird, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Kommune gilt.
§ 2 Wirtschaftsplan
(1) ¹Die Einrichtung im Sinn des § 1 hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. ²Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. ³Er ist mit den Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KommHV-Doppik bzw. § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 KommHV-Kameralistik und dem neuesten Jahresabschluss nach § 9 Abs. 1 dem Haushaltsplan beizufügen.
(2) In der Haushaltssatzung sind die Angaben nach Art. 63 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 GO, Art. 57 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 LKrO, Art. 55 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 BezO auch getrennt für die Wirtschaftsführung der Einrichtung zu machen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht für Einrichtungen in der Rechtsform des Kommunalunternehmens.
§ 3 Erfolgsplan
(1) ¹Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. ²Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern (Anlage 2 zur PBV).
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen der Einrichtung und ihrem Träger, einem (anderen) Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen des Trägers oder einer Gesellschaft, an der der Träger beteiligt ist, angemessen zu vergüten.
(3) ¹Der Erfolgsplan soll ausgeglichen sein. ²Die Zweckbindungsvorschriften des § 19 KommHV-Doppik und § 17 KommHV-Kameralistik gelten ohne besondere Vermerke im Erfolgsplan entsprechend.
§ 4 Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan muß enthalten:
alle voraussehbaren Ausgaben des Geschäftsjahres, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens ergeben,
die Tilgungsleistungen,
Angaben über die Höhe des in diesem Geschäftsjahr zu deckenden Verlustes,
die vorhandenen und zu beschaffenden Deckungsmittel,
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) ¹Die mit einer Änderung des Anlagevermögens verbundenen Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach der Gliederung des Anlagennachweises (Anlage 3a zur PBV) und nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen. ²Wenn Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt sind, ist eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KommHV-Kameralistik beizufügen.
(3) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht deckungsfähig.
(4) ¹Für die Ausgabenansätze und die entsprechenden Deckungsmittel im Vermögensplan gelten § 21 Abs. 1 KommHV-Doppik und § 19 Abs. 1 KommHV-Kameralistik entsprechend. ²Die Abwicklung der übertragenen Ansätze ist gesondert nachzuweisen.
§ 5 Nachtrag zum Wirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage des kommunalen Trägers beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt,
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen des kommunalen Trägers oder höhere Kredite erforderlich werden,
im Vermögensplan bisher nicht veranschlagte Investitionen oder weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
eine Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan oder in der Stellenübersicht des kommunalen Trägers oder des Kommunalunternehmens vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(2) Art. 68 Abs. 3 GO, Art. 62 Abs. 3 LKrO und Art. 60 Abs. 3 BezO gelten entsprechend.
§ 6 Finanzplanung
Der fünfjährige Finanzplan besteht aus
einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung und
einer Übersicht über die Entwicklung der Jahresüberschüsse oder der Jahresfehlbeträge.
§ 7 Kassenwesen
(1) Für Einrichtungen, die als Regiebetrieb oder als Eigenbetrieb geführt werden, ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Der festgesetzte Höchstbetrag eines Kassenkredits für die Kassenführung einer Einrichtung soll ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge bei den Nummern 1 bis 8, 23 bis 25 und 29 der Gewinn- und Verlustrechnung nicht übersteigen.
§ 8 Rücklagen
Für die Einrichtung ist keine Rücklage nach § 20 KommHV erforderlich.
§ 9 Jahresabschluß
(1) Für die Einrichtung ist am Schluß eines Geschäftsjahres ein Jahresabschluß aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluß der Einrichtung besteht aus
der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1 zur PBV,
der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2 zur PBV sowie
dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b zur PBV gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur PBV) ist unter Nummer 33 folgendes auszuweisen:
§ 10 Einzelvorschriften zum Jahresabschluß
(1) Ein Jahresüberschuß der Einrichtung ist, soweit er nicht in Rücklagen eingestellt wird, auf neue Rechnung vorzutragen.
(2) ¹Ein Jahresfehlbetrag der Einrichtung kann insoweit durch Verringerung der Rücklagen gedeckt werden, als er auf Aufwendungen für Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände, die mit diesen Rücklagen finanziert wurden, oder auf Entnahmen der Abschreibungen für Abgänge dieser Gegenstände des Anlagevermögens entfällt. ²Im übrigen ist er auf neue Rechnung vorzutragen, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln des Trägers ausgeglichen wird. ³Überschüsse der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. ⁴Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann aus den Gewinnrücklagen ausgeglichen werden. ⁵Im übrigen ist der Verlust aus Haushaltsmitteln des Trägers auszugleichen.
§ 11 Lagebericht
¹Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. ² § 289 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort in Abs. 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. ³Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
die Änderungen im Bestand der zur Einrichtung gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.
§ 12 Abschlussprüfung
Art. 107 GO, Art. 93 LKrO und Art. 89 BezO sind auf als Eigenbetriebe geführte Pflegeeinrichtungen nicht anzuwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
München, den 3. März 1998
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Feedback