BayWeinRAV
DE - Landesrecht Bayern

BayWeinRAV: Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) Vom 21. Juli 2020 (GVBl. S. 410) BayRS 7821-6-V (§§ 1–33)

Es erlassen auf Grund
des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
die Bayerische Staatsregierung
des § 23 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Art. 26 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
des § 39 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist,
des § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 23 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 7 Nr. 2 bis 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist,
das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
des § 3 Abs. 4, des § 6 Abs. 2 und 6, des § 7e Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und 2, des § 9 Abs. 2, des § 12 Abs. 3 bis 5, des § 17 Abs. 3, des § 20 Abs. 6, des § 22 Abs. 3, des § 22g Abs. 1, des § 24 Abs. 4 und 5 sowie des § 44 Abs. 1 des Weingesetzes,
des § 8, des § 18 Abs. 12 und des § 33a der Weinverordnung,
des § 29 Abs. 3 und des § 31 der Wein-Überwachungsverordnung,
des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes (AgrarMSG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 AgrarMSG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 der Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV) vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist,
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Art. 4 Abs. 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 8 PflSchG,
jeweils in Verbindung mit § 6 Nr. 5 bis 8 und 18 DelV
das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PflSchG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 11 PflSchG,
in Verbindung mit § 6 Nr. 5 DelV
das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Weinbaugebiet

§ 1 Weinbaugebiet Bayern (zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) ¹Das Weinbaugebiet Bayern besteht aus den jeweils zulässigerweise mit Keltertrauben bestockten oder vorübergehend unbestockten Rebflächen im Bayerischen Staatsgebiet. ²Das Gebiet von geschützten geografischen Herkunftsangaben ist über die Produktspezifikation abzugrenzen.
(2) Die Flächen werden in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen.

Teil 2 Pflanzgenehmigungen

§ 2 Vereinfachtes Verfahren bei Wiederbepflanzung (zu § 6 des Weingesetzes)

(1) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, sofern die Rodung im selben Weinwirtschaftsjahr innerhalb der in § 12 Abs. 1 genannten Frist der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.
(2) ¹Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche nicht überein oder soll die Wiederbepflanzung erst nach Ablauf der Drei-Jahresfrist gemäß Abs. 1 erfolgen, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung zu stellen. ²Der Antrag muss Größe und Lage der gerodeten Fläche sowie der zu bepflanzenden Fläche, die im Betrieb des Antragstellers gelegen sein muss, enthalten. ³Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde auf einem von dieser ausgegebenen Formular bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzureichen.

§ 3 Meldung von Flächen für den Hausgebrauch (zu § 7e Abs. 2 des Weingesetzes)

Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind und eine Größe von 100 m² überschreiten, sind zu dem auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung folgenden 31. Mai der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Teil 3 Anbauregeln

§ 4 Branchenverbände und Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (zu § 1 Abs. 3 Agrarmarktstrukturverordnung – AgrarMSV und § 22g des Weingesetzes)

(1) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 der AgrarMSV können im Erzeugnisbereich Wein Branchenverbände anerkannt werden.
(2) Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen können anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertreten, die für das Gebiet, auf das sich der Herkunftsschutz bezieht, hinreichend repräsentativ im Sinne des § 22g Abs. 3 des Weingesetzes sind.

§ 5 Umstrukturierung und Umstellung (zu § 8 der Weinverordnung)

¹Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, beträgt 1 Ar. ²Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, beträgt 5 Ar.

§ 6 Klassifizierung von Rebsorten (zu § 8 des Weingesetzes)

(1) ¹Zur Herstellung von Wein sind die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts genannten sowie die in anderen EU-Mitgliedstaaten klassifizierten Rebsorten zugelassen. ²In Anlage 1 sind die zulässige Verwendung von synonymen Sortenbezeichnungen sowie weitere zur Herstellung von Wein zulässige Rebsorten festgelegt.
(2) In Anlage 1 werden weitere Rebsorten aufgenommen, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.
(3) ¹In Anlage 1 können auf Antrag nur solche Keltertraubensorten aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.
²Der Antrag kann von Erzeugern, deren berufsständischen Vertretungen, Erzeugergemeinschaften und Branchenverbänden gestellt werden. ³Nachweise über die Klassifizierungsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen zu erbringen.

Teil 4 Rebenbewirtschaftung

§ 7 Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben und Rebstöcken (zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)

¹Eigentümer und Bewirtschafter von Rebflächen sind verpflichtet
Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,
hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und
in Drieschen vorhandene Rebstöcke
unverzüglich zu entfernen. ²Drieschen sind Weinberge, in denen die ordnungsgemäße Pflege, insbesondere Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege, Rebschnitt oder Lese mindestens zwei Jahre unterblieben ist.

§ 8 Sicherheitsgürtel (zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 11 PflSchG)

(1) ¹Die zuständige Behörde kann zur Abgrenzung eines Reblausherdes (mit Reblaus befallene Grundstücke oder Grundstücksteile) einen Sicherheitsgürtel festlegen. ²Die Breite des Sicherheitsgürtels beträgt in der Regel nicht mehr als 15 Meter.
(2) Der Eigentümer und der Bewirtschafter von Rebflächen sind verpflichtet,
in dem Sicherheitsgürtel Reben unverzüglich zu entfernen und Unterstützungsmaterial zu vernichten, sofern keine abweichende Anordnung nach § 2 Nr. 5 der Reblausverordnung ergeht,
in dem Reblausherd und in dem Sicherheitsgürtel die Wiederbestockung mit Reben innerhalb eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums zu unterlassen.

§ 9 Anbau von wurzelechten Reben (zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 8 PflSchG)

¹Es dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden. ²Das Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.

Teil 5 Hektarertrag, Kontrolle

§ 10 Hektarertrag, Übermengen, Destillation, Selbstversorgung (zu § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bis 5 des Weingesetzes)

(1) ¹Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind, wird auf 90 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche und im bayerischen Teil der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg auf 110 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt. ²Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten geografischen Angabe mit Ausnahme der geschützten geografischen Angabe Regensburger Landwein sind, wird auf 110 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt, sofern sie nicht gleichzeitig Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind.
(2) Bereits mit Beginn des Weinwirtschaftsjahres dürfen bis zu 100 % der gelagerten Übermenge unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(3) ¹In Fällen, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 l Wein zu destillieren haben, kann an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden. ² § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Weingesetzes gilt entsprechend.
(4) Rebflächen von Weinbaubetrieben, die Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform angehören und ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, gelten als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes.
(5) ¹Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. ²Abgebende Betriebe, die nicht ihre gesamte Ernte an einen Erzeugerzusammenschluss abliefern, haben der zuständigen Stelle mit der Erntemeldung die an andere abgegebenen Übermengen und die Empfänger zu melden.
(6) ¹Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen die in Abs. 4 genannten Zusammenschlüsse Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder an diese abgeben. ²Die Zusammenschlüsse melden der zuständigen Stelle mit der Traubenerntemeldung die Betriebe, die Übermengen zurückerhalten haben. ³Die jeweils zurückgegebenen Mengen und die Anzahl der volljährigen Familienmitglieder sind mitzuteilen.
(7) ¹Die Abgabe von Übermengen zur Selbstversorgung der Familie nach Abs. 6 ist nur in Form von abgefülltem Wein an Mitglieder zulässig, die in dem Weinwirtschaftsjahr der Abgabe Trauben an den Zusammenschluss geliefert haben. ²Der abgegebene Wein muss in der Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung erfasst, auf Flaschen abgefüllt und mit einem Etikett versehen werden, das folgende Angaben enthält:
„Wein aus Übermenge“,
„nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie“,
„jede Weitergabe an andere ist unzulässig“.
³Des Weiteren sind auf dem Etikett folgende Angaben erforderlich:
das Jahr der Rückgabe und
der Name des Abfüllers.

§ 11 Abschreibeverfahren (zu § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Zur Kontrolle der zulässigen Vermarktungsmenge sind von den Betrieben während der Zeit vom 1. August bis 31. Juli (Weinwirtschaftsjahr) die Geschäftsvorfälle in fortlaufend nummerierten Aufzeichnungen, die übereinstimmend mit der Kellerbuchführung eigenverantwortlich fortzuschreiben sind, festzuhalten.
(2) ¹Die Aufzeichnungen müssen die Empfänger, die gelieferte Weinmenge, den Erntejahrgang des Weines und die Nummer des Begleitpapiers enthalten. ²Die Abgabe von Kleinmengen bis zu 100 Einheiten von je höchstens einem Liter kann zusammengefasst werden.
(3) Die Mengen, die als Federweißer abgegeben oder in Hecken- oder Straußwirtschaften ausgeschenkt werden, sind täglich summiert in die fortlaufenden Aufzeichnungen einzubeziehen.
(4) Die Aufzeichnungen sind jeweils zum 31. Juli durch Addition aller im zurückliegenden Weinwirtschaftsjahr abgegebenen Weinmengen abzuschließen.
(5) ¹Die Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. ²Sie sind mindestens fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 12 Änderungsmeldungen (zu § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen sind der zuständigen Stelle bis zum jeweils folgenden 31. Mai zu melden.
(2) Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung sind der zuständigen Stelle zusammen mit den Meldungen nach Abs. 1 Änderungen bezüglich der Gesamtrebfläche und der Ertragsrebfläche des Betriebs mitzuteilen.

Teil 6 Weinbereitung

§ 13 Zuckergehalt, Handlese (zu § 18 Abs. 12 der Weinverordnung, § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 4 Nr. 2 des Weingesetzes)

(1) ¹Wein mit Herkunftshinweis auf einen im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen Teil eines Weinbau- oder Anbaugebiets darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Zuckergewicht, in Invertzucker berechnet, im Vergleich zum Gewicht des vorhandenen Alkohols nicht höher ist, als sich aus den in Anlage 2 festgesetzten Verhältniswerten ergibt. ²Dies gilt nicht für Jungwein.
(2) Zur Sicherung der Qualität muss die Lese von Trauben, deren Erzeugnis später das Prädikat Auslese oder Eiswein zuerkannt werden soll, von Hand erfolgen.
(3) ¹Der Begriff „fränkisch trocken“ ist Weinen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Franken“ vorbehalten. ²Der für die Erzeugung verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,3 % vol aufweisen. ³Der Wein hat einen maximalen Gehalt an vergärbarem Zucker von 4 g je Liter.

Teil 7 Kontrolle von Weinen mit geschützter geografischer Angabe und Erzeugnissen mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres

§ 14 Kontrollverfahren für Weine mit geschützter geografischer Angabe (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)

Weine mit geschützter geografischer Angabe werden stichprobenartig einer sensorischen Kontrolle auf Fehlerfreiheit sowie einer analytischen Kontrolle unterzogen.

§ 15 Betriebsnummer (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

Erzeugern und Abfüllern eines Weines mit geschützter geografischer Angabe, eines Erzeugnisses mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Betriebsnummer entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt.

§ 16 Meldepflichten (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

¹Die Erzeugung und die Abfüllung eines Weines mit geschützter geografischer Angabe, eines Erzeugnisses mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der zuständigen Behörde jährlich vorab zu melden. ²Die Meldung kann zusammen mit der Meldung über önologische Verfahren nach § 30 der Wein-Überwachungsverordnung erfolgen.

§ 17 Aufnahme in das Kontrollsystem, Anerkennung (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1) In ein Kontrollsystem aufgenommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes ist, wem eine Betriebsnummer erteilt wurde und wer die Meldung nach § 16 abgegeben hat.
(2) Anerkannt und ermächtigt im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/274 ist, wem eine Betriebsnummer erteilt wurde und wer die Meldung nach § 16 abgegeben hat.

Teil 8 Anforderungen an die Verwendung bestimmter Behältnisformen

§ 18 Bocksbeutelweine (zu § 33a der Weinverordnung)

(1) Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt sind, müssen von Rebflächen stammen, auf denen der Hektarhöchstertrag höchstens 99 hl beträgt und die innerhalb einer Gemeinde liegen.
(2) Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt sind, müssen bei der Sinnenprüfung gemäß § 24 der Weinverordnung die Mindestpunktzahl 2,0 erreichen.

Teil 9 Bezeichnungen

§ 19 Lagen und kleinere geografische Einheiten (zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Lagen werden auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen.
(2) Antragsberechtigt sind
Eigentümer und sonstige zur Nutzung von Rebflächen dinglich Berechtigte und
Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen der Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllen.
(3) Der Antrag für die Eintragung einer Lage ist in fünffacher Fertigung bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Lage ganz oder überwiegend liegt.
(4) Der Antrag muss enthalten
den einzutragenden Lagenamen und die Angabe, ob es sich um einen herkömmlichen oder in das Flurkataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt; in letzterem Fall ist auch dieser Name anzugeben,
für den Fall, dass ein Lagename beantragt ist, der nicht Nr. 1 entspricht, eine ausführliche Begründung, weshalb auf einen solchen Namen zurückgegriffen werden soll; dabei ist der geografische Bezug des Namens darzustellen,
Ausführungen über die Gleichwertigkeit und die Gleichartigkeit der Geschmacksrichtung der Weine dieser Lage,
für den Fall, dass ein Lagename für eine Fläche unter fünf Hektar eingetragen werden soll, eine ausführliche Begründung, weshalb eine größere Lage nicht gebildet werden kann.
(5) ¹Dem Antrag sind fünf Karten im Maßstab 1 : 2500 oder 1 : 5 000 beizufügen, aus denen die Grundstücke und Flurnummern ersichtlich sind, für die der Lagename eingetragen werden soll. ²Die Grenzen der einzutragenden Lage sind farbig darzustellen.
(6) ¹Die Gemeinde prüft, ob nach Abs. 2 Berechtigte den Antrag gestellt haben und ob die Angaben im Antrag zutreffen. ²Sie legt den Antrag in fünffacher Fertigung mit ihrer Stellungnahme unmittelbar der zuständigen Behörde vor. ³Erstreckt sich die einzutragende Lage auf das Gebiet anderer Gemeinden, müssen diese angehört werden.
(7) ¹Ist der Antrag begründet, sind der Antrag und die Pläne mit dem Eintragungsvermerk zu versehen. ²Der Name der Lage ist unter Beifügung des mit dem Eintragungsvermerk versehenen Antrags und Plans in die Weinbergsrolle einzutragen. ³Je eine mit dem Eintragungsvermerk versehene Ausfertigung des Antrags und Plans ist der vorlegenden Gemeinde, der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Lage überwiegend liegt, und dem Antragsteller zu übersenden. ⁴Andere Kreisverwaltungsbehörden, auf deren Gebiet sich die Lage erstreckt, sind von der Eintragung zu unterrichten.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge auf Erweiterung bereits eingetragener Lagen entsprechend.
(9) Die Namen der erstmals eingetragenen Lagen sind amtlich bekanntzumachen.
(10) ¹Im Liegenschaftskataster eingetragene, abgegrenzte kleinere geografische Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Gewanne) können auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen werden. ²Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Antragsberechtigten darf ein Antrag auch von Erzeugern gestellt werden, die im Besitz mindestens eines Flurstücks innerhalb des Gewannes sind. ³Dem Antrag sind eine aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannnamen, eine Auflistung der vollumfänglich in dem Gewann belegenen Flurstücke und ein aktueller Flächen- und Nutzungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Flurstück in dem beantragten Gewann bewirtschaftet, beizufügen. ⁴Vom Antrag werden alle vollumfänglich in dem einzutragenden Gewann belegenen Flurstücke umfasst. ⁵Gelistete Flurstücke gehören vollumfänglich zu dem Gewann. ⁶Ein Flurstück kann nur einem Gewann zugeschrieben werden. ⁷Die Abs. 3 und 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 und 9 gelten entsprechend. ⁸Abweichend von Abs. 2 wird bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auf Antrag eines Berechtigten nach Satz 2 das gesamte Gewann mit allen vollumfänglich enthaltenen Flurstücken in die Weinbergsrolle eingetragen.
(11) ¹Die Verwendung eines Gewannnamens im Sinne des Abs. 10 auf dem Weinetikett setzt voraus, dass
der natürliche Alkoholgehalt mindestens 12,0 % vol beträgt; eine Anreicherung ist in Ausnahmejahren bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zu beantragen,
ausschließlich folgende Rebsorten verwendet werden:
für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken sind, dürfen ausschließlich die Rebsorten Silvaner, Riesling, Weißburgunder, Spätburgunder, Traminer verwendet werden;
für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil des bayerischen Teils der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg sind, dürfen ausschließlich die Rebsorten Spätburgunder, Chardonnay, Weißburgunder, Grauburgunder und Sauvignon blanc verwendet werden,
Qualitätsweine der Geschmacksrichtung „trocken“ oder Prädikatsweine mit den Prädikaten Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein der Geschmacksrichtung „lieblich“ oder „süß“ entsprechen,
der Wein nicht in einer 1-Literflasche abgefüllt wird und
der im Gewann geerntete Hektarertrag rebsorten- und gewannbezogen im Herbstbuch erfasst wird und maximal 66 hl/ha im Gewann geerntet werden.
²Auf dem Bescheid der amtlichen Prüfung für Weine ergänzt die Prüfstelle den Hinweis, ob die Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 1 Nr. 1 bis 4 für die Verwendung des Gewannnamens erfüllt sind, sofern ein solcher angegeben wurde. ³Die Kontrollen zur Einhaltung der Kriterien erfolgen stichprobenartig durch die Weinkontrolle.

§ 20 Bereiche (zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

¹Die Bereiche werden von Amts wegen gebildet und deren Namen in die Weinbergsrolle eingetragen. ² § 19 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 21 Löschungen in der Weinbergsrolle (zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Die Eintragung einer nach § 19 Abs. 1 eingetragenen Lage oder einer nach § 19 Abs. 10 eingetragenen kleineren geografischen Einheit ist auf Antrag eines nach § 19 Abs. 2 Antragsberechtigten zu löschen oder zu ändern.
(2) Die Eintragung einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit ist von Amts wegen zu löschen, wenn
die Eintragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind oder
der Name zum letzten Mal für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage oder der kleineren geografischen Einheit gewonnen wurde.
(3) Die Eintragung eines Bereichs ist von Amts wegen zu löschen, wenn
der eingetragene Bereich der Begriffsbestimmung nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes zum Zeitpunkt der Eintragung nicht entsprochen hat oder nicht mehr entspricht oder
der Name zum letzten Mal für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in dem Bereich gewonnen wurde.
(4) § 19 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 22 Geografische Angaben (zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung)

Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, darf bei Verwendung dieses Lagenamens nur der in Anlage 3 bestimmte Gemeindename angegeben werden.

§ 23 Gütezeichen, Auszeichnungen (zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes)

Als Gütezeichen im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Weinverordnung wird für Erzeugnisse der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken ein vom Fränkischen Weinbauverband e.V., Würzburg, verliehenes Gütezeichen Franken zugelassen.

Teil 10 Buchführung

§ 24 Form der Buchführung (zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

§ 25 Moderne Buchführung (zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Unbeschadet der in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung genannten Voraussetzungen darf eine moderne Buchführung nur genehmigt werden, wenn
die Buchungen in Konten- und Journalform vorgenommen werden,
nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen sowie nach Lagerbehältniskonten und Behandlungsstoffkonten unterschieden wird,
jedes Konto mit einem geeigneten Identifizierungskennzeichen versehen ist und
die Datensicherheit gewährleistet ist.
(2) ¹Dem Antrag auf Genehmigung ist eine genaue Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen. ²Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen von den Antragstellern anfordern.
(3) ¹Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist eine Kontenübersicht in Form einer Liste zu erstellen. ²Diese ist fortlaufend zu aktualisieren.
(4) ¹Alle im Lauf eines Kalendermonats durchgeführten Buchungen sind an dessen Ende zu dokumentieren. ²Zusammen mit dem Jahresabschluss sind für alle Konten Ausdrucke zu erstellen. ³Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen häufigere Ausdrucke verlangen.

§ 26 Analysenbuchführung (zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Das Buchführungsverfahren muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Buchführung bieten.
(2) ¹Für jede Untersuchung eines Erzeugnisses ist ein Beleg handschriftlich oder maschinell zu erstellen. ²Die Belege sind vom Zeitpunkt der Erstellung an mindestens fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
(3) ¹Jeder Analysenbefund ist mit einer Nummer zu versehen, die in einem Journal festgehalten werden muss. ²Daten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung müssen spätestens am übernächsten Arbeitstag seit ihrer Ermittlung eingegeben werden.
(4) Alle Eingaben sind zum Ende des jeweiligen Arbeitstages zu dokumentieren.

§ 27 Herbstbuch (zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.

Teil 11 Begleitpapiere

§ 28 Zusätzliche Angaben (zu § 23 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Ist für die Beförderung von
nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus in Bayern geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, oder
in Bayern geernteten Weintrauben
ein Begleitpapier auszustellen, so hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben.

§ 29 Begleitpapierkopien (zu § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

¹Soweit bei der Beförderung der in § 28 genannten Erzeugnisse ein Begleitpapier auszustellen ist, hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person unverzüglich zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten. ²Bei einer Beförderung innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde genügt eine Kopie.

Teil 12 Absatzförderung

§ 30 Abgabe für den Deutschen Weinfonds (§ 44 des Weingesetzes)

(1) Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben.
(2) ¹Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle übersendet den Gemeinden jeweils zum Ende des Kalenderjahres einen Auszug des Rebflächenverzeichnisses der Weinbaukartei als Berechnungsgrundlage für die Abgabe. ²Die Gemeinden setzen die Abgabe nach der in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichneten Weinbergsfläche fest.
(3) ¹Die Abgabe wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. ²Sie ist in gleicher Weise fällig, wie die Grundsteuer des Abgabepflichtigen.
(4) Im Übrigen finden auf die Festsetzung und Beitreibung der Abgabe die für die Festsetzung und Beitreibung der Grundsteuer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Teil 13 Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Zuständigkeiten

(1) Die Regierung von Unterfranken ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
für die Zuteilung einer Betriebsnummer nach § 15 dieser Verordnung und § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung,
für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Weingesetzes, soweit nicht Abs. 5 Nr. 2 einschlägig ist, für Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 des Weingesetzes und nach § 27 der Weinverordnung,
im Sinn von §§ 22 und 24 bis 26 der Weinverordnung,
für Zulassungen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 der Weinverordnung,
für die Ausführung von § 29 der Weinverordnung und §§ 19 bis 21, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist,
für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung in Verfahren nach § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Erstellung des Untersuchungsbefunds nach § 23 Abs. 1 der Weinverordnung für Prädikatswein.
(3) Die Regierungen sind zuständige Behörde oder zuständige Stelle
für Zulassungen nach § 1 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung,
für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, und kein Fall von Abs. 1 Nr. 6 vorliegt,
für Versuchsgenehmigungen nach § 3 der Wein-Überwachungsverordnung, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen,
für Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,
für Zulassungen nach Anhang I Teil A Anlage 3 Abs. 2 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/934.
(4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
für die Entgegennahme von Meldungen nach § 2 Abs. 1,
für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 3,
für Feststellungen nach § 6 Abs. 2,
für sonstige Versuchsgenehmigungen nach § 3 der Wein-Überwachungsverordnung, die nicht unter Abs. 3 Nr. 3 fallen,
für die Rebenbewirtschaftung nach Teil 4,
für die Entgegennahme von Meldungen nach § 12 Abs. 1,
für die Anerkennung nach § 22g des Weingesetzes.
(5) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
im Sinne der Kapitel IV und V der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273 und Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274, im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind, sowie im Sinne des § 29,
für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Weingesetzes, soweit Qualitätsschaumwein betroffen ist,
für die Entgegennahme von Meldungen nach dem Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
für die Durchführung oder Überwachung von Vorschriften, die vorrangig dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, soweit nicht eine andere Zuständigkeit besteht.

§ 32 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
entgegen § 10 Abs. 6 Satz 3 die jeweils zurückgegebenen Mengen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
entgegen § 10 Abs. 7 Übermengen zur Selbstversorgung der Familie abgibt,
entgegen § 11 Abs. 5 die Aufzeichnungen zur Kontrolle der zulässigen Vermarktungsenge nicht den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt,
entgegen § 12 Abs. 1 Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet oder entgegen Abs. 2 Änderungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
als Buchführungspflichtiger den Vorschriften über eine moderne Buchführung nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,
als Buchführungspflichtiger den Vorschriften über die Analysenbuchführung nach § 26 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
als Buchführungspflichtiger entgegen § 27 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 4 führt,
entgegen § 28 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder entgegen § 29 Kopien nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Verpflichtungen aus den §§ 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 zuwiderhandelt.

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt am 13. August 2020 in Kraft. ²Die Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl. S. 667, BayRS 7821-6-U/L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 29. Juni 2015 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 12. August 2020 außer Kraft.
München, den 21. Juli 2020
Dr. Markus Söder
München, den 21. Juli 2020
Thorsten Glauber, Staatsminister
München, den 21. Juli 2020
Michaela Kaniber, Staatsministerin

Teil A Weitere zulässige Rebsorten

Teil B Sorten, für die synonyme Sortenbezeichnungen bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

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