Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 6) BayRS 102-3-I (§§ 1–6)
Auf Grund
– von § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG - (BGBl III 102-1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618),
– des Gesetzes zum Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (BayRS 102-1-I) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis, die zum Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen, (BayRS 102-2-I),
erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 ¹Die Regierungen sind zuständig:
für Einbürgerungen in den Fällen
der §§ 8 und 9 StAG,
des § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit – Erstes StARegG – (BGBl III 102-5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618),
der §§ 13 und 14 StAG, sofern sie das Verfahren im Rahmen des § 17 Abs. 3 Erstes StARegG fortführen;
für die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StAG.
²Die Kreisverwaltungsbehörden sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 zuständig für Einbürgerungen nach den dort genannten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wenn zugleich ein weiterer Familienangehöriger nach § 10 StAG einzubürgern ist.
§ 3 Soweit Einbürgerungsverfahren nach § 17 Abs. 5 Erstes StARegG verbunden werden, ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die die Verfahren weiterführt, auch für die übernommenen Verfahren zuständig.
§ 4 Es ist die Zustimmung einzuholen
der Regierung, soweit in Fällen des § 10 StAG Vorstrafen nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG außer Betracht bleiben sollen,
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, wenn
bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit gemäß oder unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4 oder 5 sowie Abs. 3 StAG hingenommen werden soll,
eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 StAG erteilt werden soll, es sei denn, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 6 StAG besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung,
bei einer Einbürgerung von den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) sowie den dazu ergangenen Auslegungshinweisen abgewichen werden soll.
§ 5 Für Einbürgerungen, die vor dem 17. März 1999 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisher geltenden Zuständigkeitsregelung.
§ 6 ¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden vom 4. August 1978 (BayRS 102-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1996 (GVBl S. 555), außer Kraft.
München, den 2. Januar 2000
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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