Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung Vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 812) BayRS 2211-6-3-A (§§ 1–6)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung Vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 812) BayRS 2211-6-3-A (§§ 1–6)

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit – soweit die Änderung der Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Familienforschung betroffen ist, gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst – folgende Verordnung:

§ 1 Errichtung

¹Es wird ein Institut für Familienforschung errichtet. ²Dieses führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für Familienforschung“; nach der Anbindung des Instituts an die Otto-Friedrich-Universität Bamberg führt es die Bezeichnung „Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg“. ³Das Staatsinstitut für Familienforschung untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. ⁴Es hat seinen Sitz in Bamberg mit einer zeitlich befristeten Außenstelle in München.

§ 2 Aufgaben

Zu den Aufgaben des Staatsinstituts zählen insbesondere:
Grundlagenforschung und angewandte Forschung über die sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Lebensbedingungen und –bedürfnisse der Familie und deren Dokumentierung,
Erforschung von familialen Entwicklungsverläufen, des Zusammenlebens der Generationen, der Veränderung von Familienstrukturen, des Erziehungsverhaltens und der Auswirkungen von Arbeitswelt und Medien auf die Familie,
Wissenschaftliche Begleitung von familienbezogenen Modellmaßnahmen sowie Beratung, insbesondere Politikberatung, in den Aufgabenbereichen nach Nummern 1 und 2.

§ 3 Arbeitsgrundlagen

(1) Das Staatsinstitut arbeitet wissenschaftlich unabhängig in enger Verbindung mit der Praxis und den Hochschulen, insbesondere der Universität Bamberg.
(2) Die Arbeit des Staatsinstituts wird entsprechend den wissenschaftlichen Standards durchgeführt.

§ 4 Weitere Anordnungen

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erläßt weitere Anordnungen über die Organisation und die Verwaltung des Staatsinstituts für Familienforschung.

§ 5 Änderung anderer Vorschriften

Die
In der Überschrift der Verordnung werden die Worte „und Familienforschung“ gestrichen.
In der Einleitungsformel werden die Worte „– soweit die Fachabteilung ‚Familienforschung‘ betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung –“ gestrichen.
§ 1 erhält folgende Fassung:
.
In § 2 Abs. 1 werden die Worte „und Familienforschung“ sowie „und der Familienforschung“ gestrichen.
§ 4 wird aufgehoben.
§ 6 Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.
München, den 12. Oktober 1993
Dr. Gebhard Glück, Staatsminister
Hans Zehetmair, Staatsminister
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