OrgWasV
DE - Landesrecht Bayern

OrgWasV: Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die Wasserwirtschaft (OrgWasV) Vom 4. Dezember 2005 (GVBl. S. 623) BayRS 200-27-1-U (§§ 1–3)

Auf Grund von Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (OrgBauWasG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1994 (GVBl S. 393, BayRS 200-25-I), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 1 (1) Die Aufgaben der Wasserwirtschaft werden in der Unterstufe von den Wasserwirtschaftsämtern wahrgenommen.
(2) Bezeichnung, Amtssitz und Amtsbezirk der Wasserwirtschaftsämter sind in der Anlage festgelegt.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann im Amtsbezirk der in der Anlage aufgeführten Behörden diesen unterstehende örtliche Dienststellen einrichten und auflösen.
(4) ¹Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann folgende Aufgaben abweichend von der Anlage ganz oder teilweise auf andere Wasserwirtschaftsämter übertragen:
Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben für einzelne Gewässerabschnitte oder wasserwirtschaftliche Anlagen,
einzelne Projekte und Maßnahmen sowie
weitere Aufgaben, deren abweichende Zuordnung aus organisatorischen Gründen erforderlich erscheint.
²Abweichend von der Anlage nehmen die Wasserwirtschaftsämter Nürnberg und München zentrale Bewilligungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen der EU-Kofinanzierung wahr.
§ 2 In der Mittelstufe werden die Aufgaben der Wasserwirtschaft von den Regierungen wahrgenommen.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
München, den 4. Dezember 2005
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister
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