IFPV: Verordnung über das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFPV) Vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 15) BayRS 2211-6-1-A (§§ 1–4)
Auf Grund des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 671) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
§ 1 Einrichtung
¹Es besteht ein Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) mit Sitz in Amberg. ²In München besteht eine Zweigstelle.
§ 2 Aufgaben
(1) ¹Das IFP hat die Aufgabe, die Frühpädagogik für Kinder bis einschließlich im Alter der vierten Jahrgangsstufe der Grundschule ständig weiterzuentwickeln und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die frühpädagogische Praxis der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege zu leisten. ²Dies umfasst insbesondere Folgendes:
Grundlagenforschung und angewandte Forschung auf den Gebieten der Früh- und Kindheitspädagogik, der Entwicklungspsychologie, der Sozialforschung und der Medienpädagogik unter besonderer Berücksichtigung der zunehmenden Digitalisierung,
Beratung und Unterstützung von Politik und Verwaltung zu Themen der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung,
Entwicklung, Überprüfung und Übertragung von Hilfen und Anregungen zur pädagogischen Praxis für Kinder, ihre Familien und die pädagogischen Fachkräfte,
Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen, Elternvertretungen, Familien, Schulen und anderen Einrichtungen, insbesondere durch Erstellen und Pflege von Online-Angeboten zu Vernetzung, Information, Austausch und Qualifizierung,
Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftequalifizierung, -gewinnung und -bindung, insbesondere zur Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung pädagogischer Assistenz-, Ergänzungs- und Fachkräfte,
Entwicklung und Bereitstellung von Qualifizierungs- und Beratungsangeboten zu medienpädagogischen, -technischen und -rechtlichen Themen für den Einsatz von digitalen Medien in der praktischen Arbeit von pädagogischem Personal in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
Förderung des selbstbestimmten, kritischen und verantwortlichen Umgangs von Kindern mit Medien im Sinne der Stärkung der Medienkompetenz unter besonderer Berücksichtigung des Kinderschutzes,
Unterstützung der Familien bei der Medienerziehung und beim Erwerb von Medienkompetenz.
(2) ¹Die Tätigkeit des IFP beruht auf Analyse, Dokumentation und Auswertung von nationalen und internationalen Publikationen, Forschungsarbeiten sowie weiterer relevanter Daten und Statistiken. ²Es betreibt angewandte wissenschaftliche Forschung und Grundlagenforschung entsprechend wissenschaftlichen Standards und überführt die Ergebnisse in Handlungsempfehlungen für die frühpädagogische Praxis. ³Nach außen wirkt das IFP durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch Veröffentlichungen, Vorträge sowie die Durchführung von wissenschaftlichen und praxisorientierten Tagungen und Kolloquien.
§ 3 Aufsicht, Leitung
¹Das IFP ist eine eigenständige, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde. ²Es untersteht der Fachaufsicht des Staatsministeriums.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
(2) § 1 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Januar 2022 tritt die Frühpädagogik-Institute-Verordnung (FpInstV) vom 6. Dezember 1985 (GVBl. S. 833, BayRS 2211-6-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GVBl. S. 569) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 10. Januar 2022
Carolina Trautner, Staatsministerin
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