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VVB: Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) Vom 29. April 1981 (BayRS III S. 615) BayRS 215-2-1-I (§§ 1–28)

Auf Grund des Art. 38 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

¹Diese Verordnung findet mit Ausnahme von § 9 keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. ²Sie findet insbesondere keine Anwendung, soweit das Chemikaliengesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Produktsicherheitsgesetz sowie das Sprengstoffgesetz und die jeweils auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen enthalten zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand.

§ 2 Löschen von Bränden

¹Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen und Personen, die gefährdet werden, zu warnen, wenn es zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. ²Kann die Person den Brand nicht sofort löschen, so hat sie unverzüglich die Feuerwehr herbeizurufen. ³Wer die Feuerwehr gerufen hat, hat die Einsatzkräfte, sofern möglich und zumutbar, einzuweisen.

II. Feuer und Licht

§ 3 Betrieb von Feuerstätten

(1) ¹Feuerstätten sind so zu betreiben, daß sie nicht brandgefährlich werden können. ²Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden.
(2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden, es sei denn, die jeweilige Flüssigkeit ist hierfür durch deren Hersteller ausdrücklich bestimmt.
(3) ¹Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden an Orten,
an denen größere Mengen leicht entzündbarer Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden, oder
an denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.
²Für bewegliche und offene ortsfeste Feuerstätten gilt Satz 1 Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Menge der leicht entzündbaren Stoffe.
(4) ¹Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen. ²Sie müssen in Räumen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein. ³Sind die Stoffe gegen Wärmestrahlung ausreichend geschützt, so genügt der halbe Abstand.

§ 4 Feuer im Freien

(1) ¹Feuerstätten im Freien müssen
von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m
entfernt sein. ²Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.
(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.
(3) ¹Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. ²Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
(4) ¹Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. ²Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.

§ 5 Brennstoffrückstände

(1) ¹Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, müssen dicht verschlossen sein. ²In Behältern aus brennbaren Stoffen dürfen nur kalte Brennstoffrückstände aufbewahrt werden. ³Auf diesen Behältern muß deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, daß heiße Brennstoffrückstände nicht eingefüllt werden dürfen.
(2) ¹Im Freien müssen aus brennbaren Stoffen bestehende Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, mindestens 2 m von anderen brennbaren Stoffen entfernt aufgestellt werden; soweit diese Behälter nicht aus brennbaren Stoffen bestehen, genügt abweichend von Halbsatz 1 ein Mindestabstand von 1 m. ²In Gebäuden dürfen die Behälter nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen an Sammelräume im Sinn des Art. 43 der Bayerischen Bauordnung erfüllen.

§ 6 Zündhölzer, Kleingeräte, offenes Licht, Beleuchtungsgeräte

(1) ¹Zündhölzer und Feuerzeuge dürfen an Kinder unter zwölf Jahren nicht abgegeben werden. ²Zündhölzer und Feuerzeuge sind so zu verwahren, daß sie solchen Kindern nicht leicht zugänglich sind.
(2) Zündhölzer, Gaskocher und andere Kleingeräte mit offener Flamme oder offenes Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden oder in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können, sowie in Schuppen, in nicht ausgebauten Dachräumen und an sonstigen Orten, in deren Nähe sich leicht entzündbare Stoffe befinden, nicht benutzt werden.
(3) ¹Beleuchtungsgeräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen so beschaffen und so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie keinen Brand verursachen können. ²Sie dürfen nicht in Räumen verwendet werden, in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.

§ 7 Rauchen, Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist verboten an Orten, an denen
leicht entzündbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,
gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe vorhanden sein können.
(2) ¹Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nicht so weggelegt oder weggeworfen werden, daß eine Brandgefahr entsteht. ² § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

III. Brandgefährliche Geräte und Arbeiten

§ 8 Elektrische Geräte

¹Elektrische Geräte, bei denen während des Betriebs hohe Temperaturen entstehen können, wie z.B. Bügeleisen, Kocher, Tauchsieder, Heizdecken und Elektroherde sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen. ²Sie sind so zu benutzen und abzustellen, dass auch bei übermäßiger Erwärmung keine Gegenstände entzündet werden können. ³Elektrische Strahlungsöfen, Heizsonnen, Infrarotstrahler und ähnliche Elektrowärmegeräte dürfen darüber hinaus nicht in Räumen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 1 betrieben werden; in Räumen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt das nur, wenn die Oberflächentemperatur der Geräte 120 Grad C übersteigen kann.

§ 9 Dunstabzugsanlagen

¹Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind zweimal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. ²Von der zweiten Überprüfung im Jahr kann abgesehen werden, wenn es sich um eine Dunstabzugsanlage in einem saisonalen Betrieb handelt.

§ 10 Verbrennungsmotoren

¹Zugmaschinen und sonstige bewegliche Arbeitsmaschinen mit Verbrennungsmotoren dürfen nicht in Räumen betrieben werden, in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können. ²Ortsfest dürfen sie nicht in Räumen betrieben werden, in denen leicht entzündbare Stoffe hergestellt, aufbewahrt oder verarbeitet werden.

§ 11 Feuergefährliche Arbeitsgeräte

(1) Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiß- oder Lötgeräten, Schneid- oder Schleifgeräten, Trennschleifern, Bunsenbrennern oder ähnlichen Geräten, die Funken oder offene Flammen erzeugen, dürfen dort, wo sie eine Brandgefahr hervorrufen können, nur unter ständiger Aufsicht einer mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten, fachkundigen Person ausgeführt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen ferner nur ausgeführt werden, wenn Löschwasser und geeignete Löschgeräte in ausreichender Menge bereitgestellt und ausreichende Maßnahmen gegen die Entzündung brennbarer Stoffe getroffen oder diese entfernt worden sind.
(3) ¹Werden Schneidbrenner, Bunsenbrenner, Schweiß- oder Lötgeräte während der Arbeit abgelegt, so ist die offene Flamme ständig zu beobachten. ²Die Geräte sind auf einer geeigneten Ablage abzulegen.
(4) ¹Nach Abschluß der Arbeiten ist gründlich zu prüfen, ob im Gefahrenbereich liegende Gebäudeteile oder sonstige Gegenstände brennen, schwelen oder übermäßig erwärmt sind. ²Auf Fugen und Risse ist hierbei besonders zu achten. ³Diese Prüfung muß anschließend noch mindestens zwei Stunden lang in kürzeren Abständen nach Beendigung der Arbeiten wiederholt werden. ⁴Brand- und Glimmstellen sind sorgfältig abzulöschen. ⁵Sind sie schwer zugänglich oder besteht sonst Brandverdacht, so ist unverzüglich die Feuerwehr herbeizurufen.

IV. Brandgefährliche Stoffe

§ 12 Feste Brennstoffe

¹Feste Brennstoffe müssen so verwahrt werden, daß sie durch Feuerstätten nicht entzündet werden können. ²Sie dürfen insbesondere nicht unmittelbar neben Feuerstätten gelagert werden, wenn nicht ein Schutz vor zu starker Erwärmung besteht.

§ 13 Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe in Gebäuden

Leicht entzündbare feste Stoffe dürfen nicht gelagert werden in Treppenräumen, notwendigen Fluren, Durchfahrten und in nicht ausgebauten Dachräumen, ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude.

§ 14 Lagerung brennbarer fester Stoffe im Freien

(1) ¹Lager brennbarer fester Stoffe von mehr als 100 m³ Lagergut im Freien müssen von Gebäuden mindestens 10 m entfernt sein, es sei denn, daß sie an überragende Brandwände angrenzen. ²Wenn sie mehr als 3000 m³ Lagergut enthalten, sind sie in Lager von höchstens 3000 m³ zu unterteilen, die voneinander mindestens 10 m entfernt oder durch überragende Brandwände geschieden sind; das gilt nicht für Kohlelager, die von Gebäuden mindestens 25 m und von Wäldern mindestens 50 m entfernt sind.
(2) Zwischenräume zwischen Gebäuden dürfen zum Lagern brennbarer fester Stoffe nicht benutzt werden, wenn hierdurch die Gefahr einer Brandübertragung entsteht.

§ 15 Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien

(1) Im Freien und unter offenen Schutzdächern gelagerte leicht entzündbare Ernteerzeugnisse müssen folgende Abstände haben:
mindestens 50 m zu Wäldern, Mooren und Heiden, Gebäuden mit weicher Bedachung oder Gebäuden, deren Umfassungswände nicht mindestens feuerhemmend hergestellt sind,
mindestens 25 m zu allen anderen Gebäuden, anderen brennbaren Stoffen, öffentlichen Verkehrswegen oder seitlich zu Hochspannungsleitungen.
(2) ¹Im Freien und unter offenen Schutzdächern dürfen leicht entzündbare Ernteerzeugnisse nur in Haufen bis zu 1500 m³ Rauminhalt gelagert werden. ²Sind mehrere Lager weniger als 100 m voneinander entfernt, so dürfen auf allen zusammen höchstens insgesamt 1500 m³ solcher Erzeugnisse gelagert werden.
(3) Während der Ernte und des Dreschens, jedoch höchstens drei Wochen lang, brauchen die Mindestentfernungen der Absätze 1 und 2 nicht eingehalten zu werden.

§ 16 Einlagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse

(1) ¹Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu, Grummet, Kleehafer und Kleegerste, dürfen in feuchtem Zustand nicht eingelagert werden. ²Das gilt nicht für vorgetrocknete Ernteerzeugnisse, die durch Belüftungs- oder Entlüftungseinrichtungen ausreichend nachgetrocknet werden.
(2) ¹Der Leiter des Betriebs hat bei Ernteerzeugnissen, die zur Selbstentzündung neigen, den Temperaturverlauf mindestens drei Monate lang regelmäßig mit einer Meßeinrichtung, die die Temperatur des Lagerguts anzeigt, festzustellen. ²Erwärmt sich das Lagergut auf mehr als 60 Grad C, so ist die Temperatur in Abständen von höchstens fünf Stunden zu messen. ³Erwärmt sich das Lagergut auf mehr als 70 Grad C oder besteht sonst die Gefahr einer Selbstentzündung, so hat der Leiter des Betriebs sofort die notwendigen Maßnahmen zu treffen. ⁴Gefährlich erhitztes Lagergut darf nur abgetragen oder angeschnitten werden, wenn die Feuerwehr löschbereit anwesend ist.

§ 17 Sonstige selbstentzündliche Stoffe

(1) ¹Öl- oder fettgetränkte Faserstoffe dürfen nur in dicht schließenden, nicht brennbaren oder sonst brandsicheren Behältern aufbewahrt werden. ²Die Behälter sind von brennbaren Stoffen mindestens 50 cm entfernt aufzubewahren.
(2) Sägemehl oder ähnliche Stoffe, die zum Aufnehmen oder Aufsaugen von Öl oder anderen fetthaltigen oder leicht entzündbaren Stoffen benutzt worden sind, sind nach Gebrauch unverzüglich fachgerecht zu entsorgen.
(3) Ungelöschter Kalk ist so zu lagern, daß er weder feucht werden noch mit brennbaren Stoffen in Berührung kommen kann.

§ 17a

§ 18 Ballone

(1) ¹Ballone dürfen mit brennbaren Gasen nur im Freien gefüllt werden. ²Die Füllstelle muß mindestens 25 m von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen entfernt sein. ³Im Umkreis von 25 m um die Füllstelle darf nicht geraucht werden und dürfen keine Zündquellen, insbesondere Feuerstätten, offenes Feuer, offenes Licht, Zündhölzer oder Verbrennungsmotoren, benützt werden.
(2) Als Spielzeug oder Scherzartikel dürfen keine mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone verwendet werden.
(3) Wer Ballone mit brennbaren Gasen füllen will, hat das vor Aufnahme des Betriebs der Gemeinde anzuzeigen.
(4) ¹Die Gemeinde kann Schutzmaßnahmen anordnen oder das Abfüllen von Ballonen an bestimmten Orten verbieten, wenn das zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, die durch Brand für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen können. ²Die Anordnungen sind bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu erlassen; das gilt jedoch nicht für unaufschiebbare Anordnungen.
(5) Es ist verboten, unbemannte Ballone, Himmelslaternen oder vergleichbare Flugkörper steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.

§ 19 Ausschmücken von Räumen

(1) ¹Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, und Rettungswege aus solchen Räumen dürfen nicht mit leicht entzündbaren Stoffen ausgeschmückt werden. ²Papier und Kunststoffe dürfen hierfür nur verwendet werden, wenn sie mindestens schwer entflammbar sind. ³Zu- und Ausgänge, Hinweise auf Ausgänge, Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitskennzeichen dürfen durch Ausschmückungsgegenstände nicht verstellt oder verhängt werden.
(2) Elektrische Leuchten dürfen in Räumen nicht so mit brennbaren Stoffen umgeben werden, daß diese entzündet werden können.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Zelte und bauliche Anlagen, die geeignet sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, mit Ausnahme ausführungsgenehmigungspflichtiger fliegender Bauten.

§ 20 Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen

(1) Aus- und Zugänge bestehender Gebäude, Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, Brandschutzeinrichtungen an Gebäuden sowie Hydranten und Löschwasserentnahmestellen müssen auch bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen frei nutzbar sein.
(2) ¹Bauliche Anlagen, die geeignet sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, müssen bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen so aufgestellt werden, dass Hauptwege mit einer Länge von mehr als 50 m mindestens 3,5 m breit, für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar und im Abstand von jeweils höchstens 50 m mit ausreichenden Bewegungsflächen für die Feuerwehr ausgestattet sind, es sei denn, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand ist anderweitig ausreichend sichergestellt. ²Dies gilt auch für abgestellte Fahrzeuge und Anhänger.
(3) Offenes Feuer und offenes Licht sind in baulichen Anlagen im Sinn von Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme fliegender Bauten nur zulässig, wenn eine ständige Aufsicht gewährleistet ist und brennbare Gegenstände nicht unbeabsichtigt entzündet werden können.
(4) ¹Flüssige und gasförmige Brennstoffe müssen bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen so verwendet werden, dass die Brennstoffbehälter nicht erwärmt oder beschädigt werden können. ²Werden Brennstoffbehälter in baulichen Anlagen im Sinn von Abs. 3 oder in deren unmittelbarer Nähe aufgestellt, müssen sie für Lösch- und Kühlmaßnahmen der Feuerwehr zugänglich sein.
(5) ¹Zur Sicherstellung des Brandschutzes kann die Gemeinde weitergehende Regelungen erlassen. ²Insbesondere kann sie vom Veranstalter besondere Brandschutzmaßnahmen wie Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzbeauftragte oder Brandsicherheitswachen verlangen.

V. Dachräume, Luken, Kamine, Rettungswege, Brandschutzeinrichtungen

§ 21 Nicht ausgebaute Dachräume, Luken, Kamine

(1) ¹In nicht ausgebauten Dachräumen dürfen Gegenstände nur so gelagert werden, daß noch ausreichende Bewegungsfreiheit besteht, insbesondere ein ungehinderter Zugang zu den Kaminen und zum Dachraum am Dachfuß durchgängig möglich ist. ² § 13 bleibt unberührt.
(2) An Kaminen dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.

§ 22 Rettungswege

(1) Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, sind freizuhalten.
(2) Türen von Rettungswegen und Notausgängen aus Räumen und Gebäuden, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Mehrfamilienwohnhäuser, Veranstaltungsräume oder Gaststätten, dürfen, solange die Räume und Gebäude benutzt werden, in Fluchtrichtung nicht versperrt werden, soweit nicht durch andere oder auf Grund anderer Vorschriften ein Versperren gefordert oder zugelassen wird.
(3) Hinweise auf Ausgänge und Rettungswegzeichen dürfen nicht verstellt, verhängt oder unkenntlich gemacht werden.
(4) Elektrische Geräte wie Kopierer oder Verkaufsautomaten dürfen in notwendigen Treppenräumen nicht betrieben werden; gleiches gilt für Computerarbeitsplätze.

VI. Anordnungen der Gemeinden

§ 23 Zuständigkeit

(1) Diese Verordnung wird durch die Gemeinden vollzogen, soweit in Abs. 2 oder in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Für die Überprüfungen nach § 9 sind die Betriebe zuständig, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen. ²Bis zum 31. Dezember 2012 liegt die Zuständigkeit nach Satz 1 bei den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes bei den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.

§ 24 Weitergehende Anordnungen

(1) ¹Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind. ²Sie können insbesondere anordnen, daß
Anlagen, Geräte und sonstige Gegenstände so instandzusetzen oder zu ändern sind, daß sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mehr brandgefährlich sind; bis das geschehen ist, kann angeordnet werden, daß sie ganz oder teilweise stillzulegen sind,
Anlagen, Geräte und brennbare Stoffe an bestimmten Orten nicht oder nur unter besonderen Vorkehrungen hergestellt, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen,
offenes Feuer und offenes Licht nur unter besonderen Vorkehrungen verwendet werden darf,
Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöschgeräte bereitzuhalten und sonstige Vorkehrungen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden zu treffen sind.
(2) ¹Werden Anordnungen für Betriebe erlassen, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, ist vorher das Gewerbeaufsichtsamt zu hören. ²Das gilt jedoch nicht für unaufschiebbare Anordnungen.
(3) ¹Anordnungen nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. ²Sie können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst dinglich Verfügungsberechtigten ausgeübt wird. ³Soweit ein anderer auf Grund besonderer Rechtspflicht verantwortlich ist, sind die Anordnungen in erster Linie gegen ihn zu richten.

§ 25 Ausnahmen

(1) ¹Die Gemeinden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. ²Sie bewilligen die Ausnahmen, wenn es sich um Betriebe oder Anlagen handelt, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt; das Benehmen ist nicht erforderlich, wenn in einer Gemeinde die Feuerbeschau technisch vorgebildeten hauptamtlichen Bediensteten übertragen ist, die in der Feuerbeschau ständig tätig sind.
(2) Ausnahmen von § 18 Abs. 5 und der Überprüfungspflicht nach § 9 können nicht zugelassen werden.

VII. Schlußvorschriften

§ 26 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen.
(2) Weitergehende Gemeindeverordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

¹Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1981 in Kraft
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