Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse Vom 21. August 1958 (BayRS V S. 746) BayRS 91-1-1-B (§§ 1–18)
Auf Grund des
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 1 (1) Die Straßen- und Bestandsverzeichnisse werden als Karteien geführt.
(2) Für jede Straßenklasse wird eine besondere Kartei geführt.
(3) ¹Die Kartei besteht aus dem Übersichtsblatt
§ 2 (1) ¹Die Karteiblätter haben die Größe DIN A 3 und DIN A 4. ²Sie weisen folgende Farben auf:
(2) Die Einteilung der Karteiblätter im einzelnen ergibt sich aus den
§ 3 (1) ¹Jede Eintragung in das Straßen- oder Bestandsverzeichnis wird von der verzeichnisführenden Behörde (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 , Art. 58 BayStrWG
(2) und (3) (aufgehoben)
§ 4 (1) ¹Eingetragen wird mit schwarzer Tinte oder Tusche oder mit schwarzer Maschinenschrift. ²Rote Tinte oder Tusche darf nur für Löschungen (§ 5 Abs. 2 Satz 2) und Hinweise (§ 5 Abs. 2 Satz 4) verwendet werden.
(2) Jede Eintragung ist unter Beifügung des Datums zu unterzeichnen.
§ 5 (1) ¹Vor Abschluß einer Eintragung können Berichtigungen (Verbesserungen, Einschaltungen, Ausstreichungen usw.) vorgenommen werden. ²Es darf nicht radiert werden.
(2) ¹Müssen abgeschlossene Eintragungen über Tatsachen oder Rechtsverhältnisse berichtigt, ergänzt oder sonst geändert werden, so ist die Änderung nach § 3 Abs. 1 zu verfügen und einzutragen. ²Soweit die frühere Eintragung geändert wird, ist sie mit roter Tinte oder Tusche so durchzustreichen, daß die bisherige Eintragung leserlich bleibt. ³Es darf nicht radiert werden. ⁴In der Spalte „Bemerkungen“ des Karteiblattes ist mit roter Tinte oder Tusche auf den neuen Eintrag hinzuweisen, wenn er sich nicht unmittelbar neben, unter oder über der bisherigen Eintragung befindet.
(3) Berichtigungen nach Absatz 2 sind nur bei wichtigen Veränderungen vorzunehmen, so insbesondere, wenn sich der Träger der Straßenbaulast, die Kilometerlänge der Straße oder die Länge der von einem Träger der Straßenbaulast zu unterhaltenden Straßenstrecke ändern.
(4) ¹Wird der ganze Straßenzug umgestuft, so ist das Karteiblatt, auf dem er eingetragen ist, abzuschließen und in der Spalte „Bemerkungen“ anzugeben, welcher Straßenklasse der Straßenzug nunmehr zugehört. ²Am Kopf des Karteiblattes ist der Vermerk „gelöscht“ anzubringen. ³Wird der Straßenzug als öffentliche Straße eingezogen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 5a (1) Die Kartei kann gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 mittels Systemen zur elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, wenn gewährleistet ist, dass
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust durch Datensicherungsmaßnahmen getroffen sind,
der gesamte Inhalt des Verzeichnisses vollständig und richtig in das jeweilige Programmsystem eingestellt ist.
(2) Für Eintragungen gelten die §§ 3 bis 5 mit folgenden Maßgaben:
Jede Eintragung gemäß §§ 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 ist gesondert elektronisch zu verfügen, indem die erforderlichen Angaben in das Programmsystem eingegeben sowie gespeichert werden und ein Papierausdruck gemäß Abs. 3 erstellt wird (elektronisch erstellte Eintragungsverfügung); § 3 Satz 3 sowie Anlage 8 sind sinngemäß anzuwenden,
§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.
(3) ¹Von jeder elektronisch erstellten Eintragungsverfügung und jeder Eintragung ist ein gesonderter Papierausdruck zu erstellen, der entsprechend § 4 Abs. 2 mit Datum und Unterschrift zu versehen ist. ²Die unterschriebenen Papierausdrucke bilden die Kartei im Sinn des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 2 und sind auf Dauer aufzubewahren.
(4) Bei Umstellung auf eine elektronisch erstellte Kartei ist die bisherige Kartei zu schließen und das Verzeichnis ausschließlich als elektronisch erstellte Kartei fortzuführen.
§ 6 (1) ¹In jeder Straßenklasse werden die Straßen in Straßenzüge eingeteilt. ²Zusammenhängende, in einer allgemeinen Hauptrichtung verlaufende Straßenstrecken sollen als einheitlicher Straßenzug behandelt werden. ³Jeder Straßenzug wird mit einem Anfangs- und einem Endpunkt abgegrenzt und bezeichnet. ⁴Längere Straßenzüge können in Abschnitte eingeteilt werden.
(2) ¹Der Anfangs- und der Endpunkt sind knapp aber eindeutig anzugeben. ²Als Bezeichnung sind die Orte zu wählen, die der Straßenzug verbindet; bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen kann auch der Straßenname verwendet oder die Bezeichnung den örtlichen Verhältnissen entnommen werden. ³Die Bezeichnung muß so gewählt sein, daß der Straßenzug mit keinem anderen verwechselt werden kann. ⁴Staatsstraßen und Kreisstraßen erhalten eine Nummer.
(3) ¹Für jeden Straßenzug wird ein Karteiblatt angelegt. ²Es kann aus mehreren Einzelblättern bestehen. ³Das Karteiblatt erhält als Kennzeichen die Bezeichnung und die Nummer des Straßenzugs.
(4) Bezeichnung und Nummer des Straßenzugs setzt die verzeichnisführende Behörde fest.
§ 7 (1) Treffen mehrere Straßenzüge auf eine gewisse Strecke (z.B. bei einer Ortsdurchfahrt, bei einer Kreuzung, bei Einmündungen) zusammen, so ist die gemeinsame Strecke dem Straßenzug der höheren Straßenklasse zuzuordnen; der andere Straßenzug wird unterbrochen.
(2) ¹Treffen Straßenzüge derselben Straßenklasse zusammen, so ist die gemeinsame Strecke in der Regel dem Straßenzug mit der niedrigeren Nummer zuzuordnen; der andere Straßenzug wird unterbrochen. ²Hat einer dieser Straßenzüge keine Nummer, so wird er unterbrochen. ³Haben beide Straßenzüge keine Nummer, so ist in der Eintragungsverfügung festzulegen, welcher Straßenzug unterbrochen wird.
(3) Die Unterbrechung beginnt am Schnittpunkt der Achse des zu unterbrechenden Straßenzugs mit dem Fahrbahnrand des aufnehmenden Straßenzugs.
(4) Auf dem Karteiblatt des unterbrochenen Straßenzugs ist die Unterbrechung in der dafür vorgesehenen Spalte, sonst in der Spalte „Bemerkungen“ zu vermerken.
§ 8 (1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das Straßen- oder Bestandsverzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.
(2) Den Straßenaufsichtsbehörden (Art. 61 BayStrWG
§ 9 Die aus Anlaß der Eintragungen anfallenden Schriftstücke sind als Anlage zum Straßen- oder Bestandsverzeichnis in Akten (Verzeichnisakten) zu sammeln.
2. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Straßenverzeichnisse
§ 10 ¹Verläuft der Straßenzug rein von Süd nach Nord
§ 11 (1) ¹Im Straßenverzeichnis für die Staatsstraßen erhalten die Eintragungen fortlaufende Nummern. ²In der Regel erhält jede besonders verfügte Eintragung eine besondere Nummer, doch können auch mehrere Verfügungen in einer Eintragung zusammengefaßt werden.
(2) ¹Wird eine Staatsstraße in Abschnitte eingeteilt, so werden die Abschnitte auf dem Karteiblatt mit fortlaufenden Buchstaben eingetragen. ²Für größere, bisher selbständig kilometrierte Abschnitte ist in der Regel ein Einzelblatt (§ 6 Abs. 3 Satz 2) anzulegen.
(3) Im Straßenverzeichnis für die Staatsstraßen sind die Grenzen des Amtsbezirks des Staatlichen Bauamts mit einem blauen Strich durch die Spalten 3 bis 14 des Karteiblatts (Anlage 2) zu kennzeichnen.
§ 12 ¹Das Straßenverzeichnis für die Kreisstraßen wird nach Landkreisen und kreisfreien Gemeinden geordnet. ²Führt eine Kreisstraße über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde hinaus, so ist sie von der Grenze an als eigener Straßenzug mit besonderer Bezeichnung und Nummer zu behandeln.
§ 13 (1) Werden Karteiblätter angelegt, so sind Abschriften davon den beteiligten Trägern der Straßenbaulast und den zuständigen Staatlichen Bauämtern und Regierungen zu übersenden.
(2) Diese Stellen sind von jeder sie betreffenden weiteren Eintragung oder Löschung zu benachrichtigen.
3. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Bestandsverzeichnisse
§ 14 (1) ¹Die Bestandsverzeichnisse führen
für die innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege die Gemeinden (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG
für die im gemeindefreien Gebiet gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen, diese Körperschaften (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayStrWG);
für die im gemeindefreien Gebiet gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege, die in der Straßenbaulast mehrerer der in Buchstabe b genannten Körperschaften oder in der Straßenbaulast privater Personen oder anderer Körperschaften stehen, die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayStrWG);
für Eigentümerwege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder eines Zweckverbands stehen, diese Körperschaften (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayStrWG);
für Eigentümerwege, die in der Straßenbaulast mehrerer der in Buchstabe d genannten Körperschaften oder in der Straßenbaulast privater Personen oder anderer Körperschaften stehen, die Gemeinden (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayStrWG).
²Ist in den Fällen der Buchstaben b und d der Freistaat Bayern alleiniger Straßenbaulastträger, so werden die Bestandsverzeichnisse von der Behörde geführt, welche das für die Straße in Anspruch genommene Grundstück verwaltet (Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG), sofern nicht in einer auf Grund des Art. 58 Abs. 5 Satz 2 BayStrWG erlassenen Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege ist auf jedem Karteiblatt nach Anlage 5 bei der Bezeichnung der Straße einzutragen, ob der Weg im Sinn des Art. 54 Abs. 1 BayStrWG ausgebaut oder nicht ausgebaut ist.
(3) Für Straßenstrecken oder -teile, für die Dritten die Straßenbaulast obliegt (Art. 44 BayStrWG), wird kein besonderes Bestandsverzeichnis geführt; diese Straßenstrecken oder -teile werden auf dem Karteiblatt des Straßenzugs eingetragen, dem sie angehören.
§ 15 (1) Die verzeichnisführende Behörde (§ 14 Abs. 1) hat für jede Straßenklasse ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen, in das die Straßenzüge aufzunehmen sind, die in ihrem Amtsbereich liegen.
(2) Führt eine Straße über den Amtsbereich (Gemeindegebiet, Amtsbereich der Kreisverwaltungsbehörde) hinaus, so ist sie von der Grenze als eigener Straßenzug mit besonderer Bezeichnung und Nummer zu behandeln.
(3) Die Karteiblätter sind fortlaufend zu numerieren.
§ 16 (1) Werden Karteiblätter angelegt, so sind Abschriften davon den Gemeinden, in denen die auf den Karteiblättern eingetragenen Straßenzüge liegen, zu übersenden, wenn die Gemeinde nicht selbst die Kartei führt (§ 14).
(2) Die Gemeinden sind von jeder weiteren Eintragung oder Löschung durch eine Abschrift der Verfügung und der neuen Eintragung zu verständigen.
(3) ¹Auf Grund der von der Gemeinde zu führenden Bestandsverzeichnisse und der ihr in Abschrift zu übersendenden Karteiblätter der anderen Bestandsverzeichnisse hat die Gemeinde auf einer Übersichtskarte M 1 : 25 000 (Meßtischblatt) oder auf Ortsplänen in einem Maßstab, der die Eintragung der Straßenzüge gestattet, die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen einzutragen und zwar je in der Farbe, die das Karteiblatt der Straße hat. ²Die Übersichtskarte soll einen Überblick über die im Gemeindegebiet vorhandenen öffentlichen Straßen und Wege vermitteln, die im Rang unter den Kreisstraßen stehen.
§ 17 ¹Soweit Gemeinden für die in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen bereits bisher Straßenkataster oder ähnliche Verzeichnisse geführt haben und diese die für die Bestandsverzeichnisse geforderten Angaben im wesentlichen enthalten, können sie bestimmen, daß diese Verzeichnisse als Bestandsverzeichnisse weitergeführt werden. ² § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.
4. Abschnitt Inkrafttreten
§ 18 Diese Verordnung tritt am 1. September 1958 in Kraft
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