ALEV
DE - Landesrecht Bayern

ALEV: Verordnung über die Ämter für Ländliche Entwicklung (ALEV) Vom 2. August 2005 (GVBl. S. 369) BayRS 7815-2-L (§§ 1–4)

Auf Grund von Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes – AGFlurbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl S. 127, BayRS 7815-1-L, zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, bezüglich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, folgende Verordnung:
§ 1 Die Ämter für Ländliche Entwicklung führen die nachstehenden Bezeichnungen ohne den jeweils auf den Sitz hinweisenden Klammerzusatz; sie sind in den angegebenen Dienstbezirken zuständig:
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
(München)
Regierungsbezirk Oberbayern,
Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern
(Landau a. d. Isar)
Regierungsbezirk Niederbayern,
Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz
(Tirschenreuth)
Regierungsbezirk Oberpfalz,
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
(Bamberg)
Regierungsbezirk Oberfranken,
Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken
(Ansbach)
Regierungsbezirk Mittelfranken,
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
(Würzburg)
Regierungsbezirk Unterfranken,
Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben
(Krumbach (Schwaben))
Regierungsbezirk Schwaben.
§ 2 (1) Für die Bearbeitung von Umlegungen bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf das Amt für Ländliche Entwicklung und die Abgabe von Verfahrensunterlagen auf Antrag werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) ¹Bei der Festsetzung der Gebühren für die Leistungen nach Abs. 1 findet die Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl S. 160, BayRS 2013-2-9-F) in der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungen geltenden Fassung auf die sachlich gleichartigen Tätigkeiten der Ämter für Ländliche Entwicklung Anwendung. ²Für Verfahrenskarten, auch mehrfarbig, werden, unabhängig von der Herstellungsart, die Gebühren für Auszüge aus Flurkarten in analoger Form entsprechend der GebOVerm berechnet.
§ 3 (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer der Spruchausschüsse bei den Ämtern für Ländliche Entwicklung erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend den Regelungen für ehrenamtliche Richter.
(2) Die Entschädigung setzt das Amt für Ländliche Entwicklung fest, dessen Spruchausschuss die ehrenamtlichen Beisitzer angehören.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
München, den 2. August 2005
Josef Miller, Staatsminister
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