GStVO-ArbG
DE - Landesrecht Bayern

GStVO-ArbG: Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen (GStVO-ArbG) Vom 14. Dezember 1982 (BayRS IV S. 559) BayRS 32-6-A (§§ 1–11)

Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes
§ 1 (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen besteht eine Geschäftsstelle, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Geschäfte zu besorgen.
§ 2 (1) Die Geschäftsstelle wird mit Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie mit Angestellten besetzt.
(2) Der Geschäftsstelle werden auch die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und die Dienstanfänger im Rahmen der Ausbildung für ihre Laufbahn zugewiesen.
§ 3 ¹Bei jeder Geschäftsstelle wird vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ein Beamter des gehobenen Dienstes als Geschäftsleiter bestellt. ²Dieser hat den Gerichtsvorstand in den Verwaltungsgeschäften zu unterstützen und für die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte des nichtrichterlichen Personals zu sorgen. ³Der Geschäftsleiter ist Vorgesetzter sämtlicher Angehöriger der Geschäftsstelle.
§ 4 (1) Die Geschäftsstelle kann in Kammergeschäftsstellen gegliedert werden.
(2) ¹Die Kammergeschäftsstellen können in Gruppen zusammengefaßt werden. ²Diese unterstehen jeweils der Fachaufsicht eines Beamten des gehobenen Dienstes als Gruppenleiter, der vom Gerichtsvorstand mit Zustimmung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bestellt wird.
(3) § 3 Satz 3 gilt für den Gruppenleiter entsprechend.
§ 5 (1) Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie die übrigen Aufgaben der Geschäftsstelle, die nicht durch Gesetz den Rechtspflegern übertragen sind, obliegen den Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes.
(2) Soweit nicht nach dieser Verordnung oder auf Grund anderer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Geschäfte den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sind, werden sie von den Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen.
§ 6 Den Beamten des gehobenen Dienstes sind als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle folgende Aufgaben vorbehalten:
die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts,
die Prüfung der Gesuche nach der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen.
§ 7 (1) Soweit geeignete Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte nicht zur Verfügung stehen, werden die ihnen übertragenen Geschäfte von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvorstand.
§ 8 (1) ¹Der Gerichtsvorstand kann unbeschadet des § 6 mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausnahmsweise auch Angestellte betrauen, wenn diese Bediensteten einen Wissens- und Leistungsstand auf dem zu übertragenden Sachgebiet aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(2) ¹Die Übertragung ist nur für ein begrenztes Sachgebiet und nur dann zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht. ²Hierbei ist darauf zu achten, daß die haushalts- und tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) ¹Die Anordnung nach Absatz 1 ist schriftlich vorzunehmen. ²Sie kann zeitlich beschränkt werden, ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung des Bediensteten bei dem Gericht, dessen Vorstand die Anordnung getroffen hat.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für die im Vorbereitungsdienst für den gehobenen und mittleren Dienst tätigen Beamten entsprechend.
(5) § 10 gilt entsprechend.
§ 9 (1) ¹Aufgaben der Geschäftsstelle, die nicht zu den Aufgaben des Urkundsbeamten gehören, können, soweit sie nicht den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sind, Angestellten übertragen werden, wenn diese zur Erledigung der in Betracht kommenden Aufgaben geeignet sind. ²Die Anordnung trifft der Gerichtsvorstand. ³Im übrigen gelten § 8 Abs. 2 und 3 und § 10 entsprechend.
(2) Absatz 1 findet für die im Vorbereitungsdienst für den gehobenen und mittleren Dienst tätigen Beamten entsprechende Anwendung.
§ 10 ¹Der Beamte des mittleren Dienstes hat die ihm obliegenden Geschäfte dem Beamten des gehobenen Dienstes vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geboten erscheint. ²Der Beamte des gehobenen Dienstes kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder bindende Weisungen für die Bearbeitung erteilen. ³Steht ein Geschäft mit einem vom Beamten des gehobenen Dienstes wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, daß die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich ist, so hat der Beamte des gehobenen Dienstes die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.
§ 11 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft
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