Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern Vom 4. Mai 2000 (GVBl. S. 346) BayRS 2210-1-1-10-WK (§§ 1–9)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern Vom 4. Mai 2000 (GVBl. S. 346) BayRS 2210-1-1-10-WK (§§ 1–9)

Auf Grund von Art. 55 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 300), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:

§ 1 Organisatorische Stellung und Sitz

(1) ¹Die Virtuelle Hochschule Bayern ist eine gemeinsame Einrichtung der in Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BayHSchG genannten Hochschulen und der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Hochschulen (Trägerhochschulen). ²Andere staatliche oder staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen im Bereich des Freistaates Bayern können auf Antrag mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Trägerhochschulen werden.
(2) Die Virtuelle Hochschule Bayern hat ihren Sitz in Hof.
(3) ¹Die Virtuelle Hochschule Bayern unterhält eine Geschäftsstelle in Bamberg und in Hof. ²Das Personal der Geschäftsstelle in Hof ist der Fachhochschule Hof zugeordnet. ³Das Personal der Geschäftsstelle in Bamberg ist der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zugeordnet.

§ 2 Aufgabe

(1) ¹Aufgabe der Virtuellen Hochschule Bayern ist es, die Entwicklung und Verbreitung von multimedialen Lehr- und Lernelementen zum Zwecke der Unterstützung der Präsenzlehre, des netzgestützten Einsatzes sowie des Einsatzes auf Datenträgern für den Bereich des Studiums zu fördern. ²Zur Erfüllung dieser Aufgabe obliegt der Virtuellen Hochschule Bayern insbesondere
der Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen über die Erstellung, Pflege und Bereitstellung der Lehr- und Lernelemente und deren Verwertung durch die Virtuelle Hochschule Bayern,
die Unterstützung und Koordinierung des Einsatzes der Lehr- und Lernelemente durch die Trägerhochschulen,
die Unterstützung aller Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der gemäß Nr. 2 eingesetzten Lehr- und Lernelemente durch die Trägerhochschulen,
die Koordinierung des Zugangs von Studenten und sonstigen Nutzern zu den Lehr- und Lernelementen sowie die Koordinierung der Betreuung der Lehr- und Lernelemente,
die Wahrnehmung der Nutzungsrechte aus den Lehr- und Lernelementen, soweit diese ihr übertragen wurden, und
die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die hochschulübergreifende Verbreitung des Lehrangebots.
(2) Zur Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit wirkt die Virtuelle Hochschule Bayern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe mit andern Hochschulen und sonstigen Einrichtungen zusammen.

§ 3 Zugangsberechtigung

(1) ¹Das Lehrangebot der Virtuellen Hochschule Bayern steht allen Studenten der Trägerhochschulen nach den allgemeinen Bestimmungen offen. ²Andere Personen können von der Virtuellen Hochschule Bayern nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung als Nutzer zugelassen werden.
(2) Der Zugang zu einzelnen Lehrangeboten kann begrenzt werden, wenn dies die technischen Möglichkeiten erfordern oder nur so die ordnungsgemäße Betreuung der Studenten und sonstigen Nutzer sichergestellt werden kann.
(3) ¹Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt Art. 85 BayHSchG. ²Von Teilnehmern, die nach Abs. 1 Satz 2 als Nutzer zugelassen wurden, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.
(4) Das Nähere wird durch Satzung der Virtuellen Hochschule Bayern geregelt.

§ 4 Organe

(1) Organe der Virtuellen Hochschule Bayern sind
das Präsidium,
der Geschäftsführer,
die Mitgliederversammlung,
die Programmkommission.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe nach Abs. 1 die Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes entsprechend.

§ 5 Präsidium

(1) ¹Das Präsidium setzt sich aus zwei Professoren aus den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Bereich des Freistaates Bayern und einem Professor aus den Fachhochschulen und anderen Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig, im Bereich des Freistaates Bayern zusammen. ²Die Professoren werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, die gleichzeitig einen Professor als Präsidenten bestimmt. ³Die übrigen Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Vizepräsident. ⁴Die Mitgliedersammlung bestimmt zusätzlich zwei stellvertretende Vizepräsidenten, und zwar je einen für den Bereich der Universitäten bzw. der Fachhochschulen.
(2) ¹Das Präsidium wirkt in gemeinsamer Verantwortung zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgabe zusammen. ²Es legt das Gesamtprogramm der Virtuellen Hochschule Bayern fest, stellt die Voranschläge zum Staatshaushaltsplan auf und entscheidet über die Verteilung der der Virtuellen Hochschule Bayern zugewiesenen Mittel.
(3) Das Präsidium bestellt den Geschäftsführer.
(4) ¹Der Präsident handelt für die Virtuelle Hochschule Bayern. ²Er kann diese Befugnis auf die Vizepräsidenten übertragen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. ³Die Trägerhochschulen werden vom Präsidenten insoweit vertreten, als dies für die Erfüllung der Aufgabe nach § 2 unabdingbar ist.
(5) Der Präsident nimmt gegenüber dem Geschäftsführer die Aufgabe des Vertreters des Freistaates Bayern als Arbeitgeber wahr.

§ 6 Geschäftsführer

¹Der Geschäftsführer unterstützt das Präsidium und die Programmkommission bei der Erledigung der Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Virtuellen Hochschule Bayern. ²Er ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn von Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung und Vorgesetzter für das Personal der Geschäftsstelle.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) ¹In die Mitgliederversammlung entsendet jede Trägerhochschule einen bevollmächtigten Vertreter, der an der jeweiligen Hochschule die Aufgaben des Beauftragten für die Angelegenheiten der Virtuellen Hochschule Bayern wahrnimmt. ²Die Amtszeit der bevollmächtigten Vertreter wird von deren jeweiliger Trägerhochschule festgelegt.
(2) Bei Abstimmungen entfällt auf jede Trägerhochschule je angefangene 5000 Studierende eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine Frauenbeauftragte bzw. einen Frauenbeauftragten.
(4) Die Mitgliederversammlung
wählt das Präsidium,
beschließt über die von der Virtuellen Hochschule Bayerns zu erlassenden Rechtsvorschriften,
wählt die Mitglieder der Programmkommission,
beschließt über Planungen zur weiteren Entwicklung der Virtuellen Hochschule Bayern,
beschließt über Grundsatzfragen und Schwerpunkte des Haushalts,
beschließt über grundsätzliche organisatorische Fragen.

§ 8 Programmkommission

(1) Die Programmkommission unterstützt das Präsidium bei der Planung und Koordinierung der Lehr- und Lernangebote der Virtuellen Hochschule Bayern.
(2) Der Programmkommission gehören an:
drei Vizepräsidenten bzw. Prorektoren für Lehre von Universitäten,
zwei Vizepräsidenten bzw. Prorektoren für Lehre von Fachhochschulen,
drei weitere Experten, von denen zumindest einer von einer außerbayerischen Hochschule und zumindest je einer von einer Universität bzw. einer Fachhochschule stammt.
(3) ¹Die Programmkommission wählt ein vorsitzendes Mitglied. ²Die Amtszeit der Mitglieder der Programmkommission beträgt vier Jahre. ³Verliert ein Mitglied nach Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 seinen Status als Vizepräsident bzw. Prorektor, so bleibt dieses Mitglied so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger gewählt hat.
(4) Die Programmkommission kann zur Unterstützung ihrer Arbeit im Einzelfall weitere Experten hinzuziehen, insbesondere auch aus den Gruppen von Fächern, für die die Virtuelle Hochschule Bayern ein Lehrangebot anbietet oder vorbereitet.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
München, den 4. Mai 2000
Hans Zehetmair, Staatsminister
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