FachV-StMUV: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (FachV-StMUV) Vom 14. November 2013 (GVBl. S. 654) BayRS 2038-3-9-2-U (§§ 1–3)
Auf Grund von Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
§ 1 Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz wird in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik der fachliche Schwerpunkt technische Dienste gebildet.
§ 2 (1) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch
einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand, die für die vorgesehene Tätigkeit erforderlichen fachlichen bzw. handwerklichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sowie eine mindestens einjährige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst, davon mindestens sechs Monate im Geschäftsbereich, oder
einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Facharbeiterprüfung sowie eine mindestens dreijährige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst, davon mindestens sechs Monate im Geschäftsbereich für ein Eingangsamt ab der Besoldungsgruppe A 5.
(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben durch
die Meister- oder Industriemeisterprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst,
den erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und eine dem Ausbildungsberuf entsprechende fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
München, den 14. November 2013
Dr. Marcel Huber, Staatsminister
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