FachV-VermGeo
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FachV-VermGeo: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) Vom 28. September 2012 (GVBl. S. 493) BayRS 2038-3-5-5-F (§§ 1–64)

Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Abs. 8 Satz 8, Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Vermessung und Geoinformation

(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation gebildet.
(2) Die Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber und Bewerberinnen für den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation für den Einstieg in der ersten bis dritten Qualifikationsebene sowie die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung.
(3) Bedienstete, die nicht der Bayerischen Vermessungsverwaltung angehören, können auf Antrag beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung an der Ausbildung, Prüfung und Weiterqualifizierung teilnehmen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 26 Nr. 1 erfüllen.
(4) Auf Prüfungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme des Teils 5 sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Teil 2 Einstellung, Ausbildung und Prüfung

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) ¹In der ersten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und
eine mindestens zwölfmonatige förderliche hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nachweisen kann. ²Als Oberwarte und Oberwartinnen können nur Personen eingestellt werden, die eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf abgelegt haben.
(2) ¹In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
nach Ableistung der in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit als Dienstanfänger bzw. Dienstanfängerin (§§ 26 bis 49) für Vermessung und Geoinformation die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt hat,
nach Ableistung der in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit als Auszubildender bzw. Auszubildende im Ausbildungsberuf Kartograph oder Kartographin bzw. im Ausbildungsberuf Geomatiker oder Geomatikerin die Abschlussprüfung im öffentlichen Dienst mit Erfolg abgelegt hat oder
nach Ableistung der in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit als Auszubildender/Auszubildende im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin oder im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin die Ausbildungsprüfung außerhalb des öffentlichen Dienstes abgelegt hat und eine förderliche praktische Tätigkeit von vier Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat und
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
²Bewerber und Bewerberinnen, die
auf Grund ausreichender anrechenbarer Vorzeiten die Abschlussprüfung für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen ohne vorausgegangene Dienstanfängerzeit oder
die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kartograph oder Kartographin bzw. im Ausbildungsberuf Geomatiker oder Geomatikerin
mit Erfolg abgelegt haben, müssen ihre Einstellung schriftlich beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beantragen. ³Eine Einstellungsprüfung entfällt.
(3) ¹In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
einen Diplom-Abschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelor-Abschluss in der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik bzw. Kartographie oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat,
das Auswahlverfahren (§ 3) erfolgreich durchlaufen hat und
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
²In der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik werden ausschließlich Studiengänge anerkannt, die ein fundiertes Fachwissen zu den Themenbereichen Vermessungswesen, Liegenschaftskataster, Landmanagement, Geoinformationssysteme und Satellitenpositionierung vermitteln.

§ 3 Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 LlbG entscheidet über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium).
(2) ¹Die in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen werden getrennt nach Fachgebieten auf Grund einer nach Noten erstellten Rangliste ermittelt. ²Die Rangfolge richtet sich nach dem bei der Diplom- oder Bachelor-Abschlussprüfung erzielten Gesamtergebnis sowie nach dem Ergebnis eines strukturierten Interviews. ³Das strukturierte Interview wird mit einer Notenskala von 1,00 bis 5,00 bewertet. ⁴Bewerber und Bewerberinnen, bei denen das Interview mit einer schlechteren Note als 4,00 bewertet wurde, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. ⁵Sie können nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. ⁶Bei der Rangfolge wird das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit 60 v.H. und das Ergebnis des strukturierten Interviews mit 40 v.H. gewichtet.
(3) ¹Die Zahl der Einladungen zum strukturierten Interview kann begrenzt werden. ²Hierbei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abzustellen. ³Das strukturierte Interview dient insbesondere der Feststellung der kommunikativen und unternehmerischen Kompetenz, der Führungs- und Leitungsqualitäten der Bewerber und Bewerberinnen sowie ihrer methodischen Kompetenz. ⁴Die Dauer soll zwei Stunden pro Bewerber bzw. Bewerberin nicht übersteigen.
(4) Bei der Erstellung der Rangliste können eine einschlägige berufliche Erfahrung oder besondere Fachkenntnisse mit einer Verbesserung der Note bis zu einer halben Notenstufe berücksichtigt werden.

§ 4 Dienstbezeichnung

¹Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Anwärter und Anwärterinnen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene führen die Dienstbezeichnung „Vermessungsobersekretäranwärter“ bzw. „Vermessungsobersekretäranwärterin“. ²Die Anwärter und Anwärterinnen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene führen die Dienstbezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärter“ bzw. „Vermessungsoberinspektoranwärterin“.

§ 5 Dienstaufsicht

Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht der Leitung der Ausbildungsämter bzw. der Aufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 9).

§ 6 Fachgebiete

Die Anwärter und Anwärterinnen werden in folgenden Fachgebieten ausgebildet:
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Kataster und Geoinformation oder
Geomatik,
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
Kataster und Geoinformation oder
Kartographie und Geoinformation.

§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärter und Anwärterinnen mit den Aufgaben des fachlichen Schwerpunkts Vermessung und Geoinformation vertraut zu machen und sie zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Arbeiten anzuleiten.
(2) ¹Die Leitungen der jeweiligen Ausbildungsämter bzw. -stellen sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. ²Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern bzw. Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan

(1) Für jedes Fachgebiet wird vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Fachausschuss (§ 13) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.
(2) ¹Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen getrennt nach Fachgebieten je einen Zeitplan auf und gibt ihn den Anwärtern und Anwärterinnen schriftlich bekannt. ²Der Zeitplan gilt für die Anwärter und Anwärterinnen als Zuweisung zu den Ausbildungsstellen im Sinn des Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(3) Über die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind von den Ausbildungsstellen Ausbildungsnachweise zu führen.

§ 9 Ausbildungsämter; Ausbildungsstellen

(1) ¹Die Anwärter und Anwärterinnen werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einem Ausbildungsamt zugeteilt. ²Ausbildungsamt für die Anwärter und Anwärterinnen
des Fachgebiets Kataster und Geoinformation ist ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, bei Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung oder das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
der Fachgebiete Geomatik sowie Kartographie und Geoinformation ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
(2) Zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte können die Anwärter und Anwärterinnen anderen Ausbildungsstellen zugewiesen werden.

§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist in folgende Ausbildungsabschnitte unterteilt:
Fachgebiet Kataster und Geoinformation:
Ausbildungsabschnitt 1:
46 Wochen am Ausbildungsamt, davon vier Wochen an einem anderen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Katastertechnik,
Ausbildungsabschnitt 2:
sechs Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkte Landesvermessung, Geoinformation, Katastertechnik,
Fachgebiet Geomatik:
Ausbildungsabschnitt 1:
48 Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkte Kartographie, Geotopographie, Geodaten, Landesvermessung,
Ausbildungsabschnitt 2:
vier Wochen am Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Liegenschaftskataster.
(3) Die Anwärter und Anwärterinnen sollen in Hospitationen wichtige Stellen ihres Tätigkeitsbereichs kennenlernen.
(4) In geeigneten Fällen soll die Einarbeitung der Anwärter und Anwärterinnen in die Aufgaben der Fachlaufbahn durch Seminare unterstützt werden.

§ 11 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist in folgende Ausbildungsabschnitte unterteilt:
Fachgebiet Kataster und Geoinformation:
Ausbildungsabschnitt 1:
Anwärter und Anwärterinnen des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung:
eine Woche am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
eine Woche am Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Anwärter und Anwärterinnen der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung:
zwei Wochen am Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Einführung in die Aufgaben des Ausbildungsamts,
Ausbildungsabschnitt 2:
acht Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Verwaltung und Landesvermessung,
Ausbildungsabschnitt 3:
acht Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Liegenschaftskataster,
Ausbildungsabschnitt 4:
25 Wochen am Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Katastervermessung,
Ausbildungsabschnitt 5:
fünf Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Verwaltung, Vertiefung der Grundlagenausbildung,
Ausbildungsabschnitt 6:
Anwärter und Anwärterinnen des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung:
vier Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Anwärter und Anwärterinnen der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung:
vier Wochen am Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt praktische Tätigkeit am Ausbildungsamt;
Fachgebiet Kartographie und Geoinformation:
Ausbildungsabschnitt 1:
zwei Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Einführung in die Aufgaben des Ausbildungsamts,
Ausbildungsabschnitt 2:
neun Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Verwaltung und Landesvermessung,
Ausbildungsabschnitt 3:
26 Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Praktische Ausbildung in den Abteilungen 2 und 3 des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Ausbildungsabschnitt 4:
sechs Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Liegenschaftskataster und Grundlagenvermessung,
Ausbildungsabschnitt 5:
fünf Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt Verwaltung, Vertiefung der Grundlagenausbildung,
Ausbildungsabschnitt 6:
vier Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkt praktische Tätigkeit am Ausbildungsamt.

§ 12 Durchführung der Qualifikationsprüfungen

¹Die Qualifikationsprüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom jeweiligen Prüfungsausschuss durchgeführt. ²Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.

§ 13 Prüfungsausschüsse, Fachausschüsse

(1) ¹Das Staatsministerium bestellt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Prüfungsausschüsse. ²Die Prüfungsausschüsse bestehen aus je einem Fachausschuss je Fachgebiet. ³Mit dem Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses wird ein Mitglied, das einem Fachausschuss vorsitzt, betraut. ⁴Die Vertretung wird vom vorsitzenden Mitglied des anderen Fachausschusses wahrgenommen. ⁵Die Fachausschüsse setzen sich jeweils aus fünf Beamten bzw. Beamtinnen zusammen, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen.
(2) ¹In den Fachausschüssen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. ²Von den weiteren Mitgliedern sollen zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.
(3) ¹Im Fachausschuss des Fachgebiets Kataster und Geoinformation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. ²Die weiteren Mitglieder haben mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 inne.
(4) ¹Im Fachausschuss des Fachgebiets Kartographie und Geoinformation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. ²Zu weiteren Mitgliedern sind drei Beamte bzw. Beamtinnen des Fachgebiets Kartographie und Geoinformation und ein Beamter bzw. eine Beamtin des Fachgebiets Kataster und Geoinformation zu bestellen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben.
(5) ¹Das Staatsministerium bestellt für jedes Mitglied der Fachausschüsse ein stellvertretendes Mitglied. ²Die in Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
(6) Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(7) ¹Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass in jeweils beiden Fachgebieten gleiche Anforderungen gestellt und gleiche Maßstäbe bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten angelegt werden. ²Die Fachausschüsse sind für die Angelegenheiten ihres Fachgebiets, der Prüfungsausschuss für übergeordnete Angelegenheiten entscheidungsbefugt. ³Die vorsitzenden Mitglieder der Fachausschüsse können Angehörige der staatlichen Vermessungsbehörden beauftragen, Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise zu entwerfen.

§ 14 Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und ganzen Punktzahlen bewertet:
(2) ¹Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer bzw. Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. ²Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen versuchen, sich auf eine Punktzahl zu einigen oder sich bis auf zwei Punkte anzunähern. ³Gelingt dies nicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses oder eine vom Fachausschuss bestimmte Person.
(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

§ 15 Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung

¹Zur Abnahme der mündlichen Prüfung ist von jedem Fachausschuss eine Kommission zu bilden, die sich jeweils aus fünf Prüfern bzw. Prüferinnen, die dem Fachausschuss angehören sollen, zusammensetzt. ²Das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der betreffenden Kommission. ³Für jeden Prüfer bzw. jede Prüferin ist ein Stellvertreter zu bestellen. ⁴Die in § 13 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.

§ 16 Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl

(1) ¹Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der Aufgaben der schriftlichen Prüfung je einfach, die Bewertung der Doppelaufgaben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 1 Satz 3) sowie die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung je zweifach gewichtet. ²Die Summe hieraus, geteilt durch die Summe der Gewichtungen, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl. ³Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung.
(2) Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:
(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

§ 17 Festsetzung der Platzziffer

¹Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. ²Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 APO Anwendung. ³Die Platzziffern sind für jedes Fachgebiet getrennt festzusetzen.

§ 18 Prüfungszeugnis

(1) ¹Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind. ²In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden zusätzlich die Platzziffer, die Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt. ³Bei der Mitteilung der Platzziffer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. ⁴Haben mehrere Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen die gleiche Platzziffer erreicht, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ erhalten haben, kann das Zeugnis auf Antrag ohne Angabe der Prüfungsgesamtnote, d.h. nur mit der Feststellung erteilt werden, dass sie die Prüfung bestanden haben.
(3) Die listenmäßigen Aufstellungen der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern sind jeweils spätestens zwei Monate nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium und der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übermitteln.

§ 19 Wiederholung der Qualifikationsprüfung

(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen.
(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote gemäß § 37 APO ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden.

§ 20 Zulassung

Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.

§ 21 Schriftliche Prüfung

(1) ¹Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
Fachgebiet Kataster und Geoinformation:
Kataster und Grundbuch,
Grundlagen der Landesvermessung: Grundlagen von Lage- und Höhenmessung, Luftbildmessung, Topographie und Kartographie, Geoinformationssysteme,
Fortführung des Liegenschaftskatasters, katastertechnisches Rechnen,
Vermessungskunde und Vermessungstechnik, Geodateninfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnik,
Allgemeine Gesetzes- und Verwaltungskunde, Geschäftsführung und Aufgaben der Bayerischen Vermessungsverwaltung,
Fachgebiet Geomatik:
Geodatengrundlagen: Koordinaten- und Höhensysteme, Informations- und Kommunikationstechnik,
Geodatenerfassung: Messungen im Lage- und Höhenfestpunktfeld, satellitengestützte Positionierungsdienste, Luftbildmessung, Topographie, Katastervermessung,
Geodatenaufbereitung, Fortführung kartographischer Datenbestände,
Geodatenvisualisierung: Kartographie, Geodateninfrastruktur, Vertrieb,
Allgemeine Gesetzes- und Verwaltungskunde, Geschäftsführung und Aufgaben der Bayerischen Vermessungsverwaltung.
²Aus den Prüfungsfächern gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e und Nr. 2 Buchst. a bis e ist je eine Aufgabe zu bearbeiten. ³Die Aufgaben aus den Prüfungsfächern gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. d sind als Doppelaufgaben zu gestalten.
(2) Die Aufgaben sind in je drei, die Doppelaufgaben in je fünf Stunden zu bearbeiten.

§ 22 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. ²Sie umfasst je Teilnehmer bzw. Teilnehmerin einen Kurzvortrag im Umfang von zehn Minuten mit anschließendem vertiefendem Gespräch im Umfang von zehn Minuten. ³Der inhaltliche Rahmen für die Themenauswahl des Kurzvortrags wird durch die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung vorgegeben. ⁴Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben jeweils eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten. ⁵Sie werden einzeln geprüft.
(2) ¹In der mündlichen Prüfung wird die Leistung von jedem Prüfer bzw. jeder Prüferin unter Verwendung der Noten und Punktzahlen gemäß § 14 Abs. 1 bewertet. ²Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch fünf.

§ 23 Zulassung

(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
(2) ¹Während des Ausbildungsabschnitts 4, Fachgebiet Kataster und Geoinformation, bzw. 3, Fachgebiet Kartographie und Geoinformation, haben die Anwärter und Anwärterinnen in verschiedenen praktischen Arbeiten des laufenden Dienstbetriebs ihre dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. ²Die Anwärter und Anwärterinnen haben die jeweiligen Arbeiten selbstständig auszuführen. ³Diese Arbeiten sind der Einstellungsbehörde vorzulegen und von ihr hinsichtlich Quantität und Qualität zu bewerten. ⁴Das Gesamturteil muss eindeutig erkennen lassen, ob der Anwärter bzw. die Anwärterin die für die Fachlaufbahn notwendigen praktischen Kenntnisse besitzt.

§ 24 Schriftliche Prüfung

(1) ¹Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
Fachgebiet Kataster und Geoinformation:
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
Fortführung des Liegenschaftskatasters,
Geodätischer Raumbezug und Vermessungstechnik,
Geodaten und Geodatendienste, Geodateninfrastruktur,
Allgemeine Gesetzes- und Verwaltungskunde,
Fachgebiet Kartographie und Geoinformation:
Kartographie und Geoinformationssysteme,
Topographie,
Reprographie und Datennutzung, Geodateninfrastruktur,
Grundlagenvermessung und Liegenschaftskataster,
Allgemeine Gesetzes- und Verwaltungskunde.
²Aus den Prüfungsfächern gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e und Nr. 2 Buchst. a bis e ist je eine Aufgabe zu bearbeiten. ³Die Aufgaben aus den Prüfungsfächern gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c und Nr. 2 Buchst. a und b sind als Doppelaufgaben zu gestalten.
(2) Die Aufgaben sind in je drei, die Doppelaufgaben in je fünf Stunden zu bearbeiten.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. ²Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. ³Sie dauert je Teilnehmer bzw. Teilnehmerin 45 Minuten. ⁴In der Regel sollen drei Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
(2) ¹In der mündlichen Prüfung wird die Leistung in jedem der Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen gemäß § 14 Abs. 1 bewertet. ²Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch fünf.

Teil 3 Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

§ 26 Einstellungsvoraussetzungen

Bewerber und Bewerberinnen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene können als Dienstanfänger bzw. Dienstanfängerin eingestellt werden, wenn sie
den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,
das Auswahlverfahren (§ 27) erfolgreich durchlaufen haben und
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 27 Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung entscheidet das Ausbildungsamt (§ 29 Abs. 1) unter Zugrundelegung des Ergebnisses einer schriftlichen Einstellungsprüfung und eines Einstellungsgesprächs.
(2) ¹Zur Einstellungsprüfung können grundsätzlich nur Personen zugelassen werden, die im Zeugnis in den Fächern Mathematik und Deutsch mindestens die Note befriedigend erzielt haben. ²Die Note ausreichend darf hier aber nicht unterschritten werden. ³Fehlt im Zeugnis die Note im Fach Mathematik, so ist die Note im Fach Rechnungswesen, Wirtschaftsrechnen oder Fachrechnen ausschlaggebend. ⁴Bei Personen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist einen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. ⁵Sofern Personen diesen Bildungsabschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten Jahres- oder Zwischenzeugnis zu berücksichtigen. ⁶Wer neben dem Abschlusszeugnis weitere Abschlusszeugnisse besitzt, die als Vorbildungsvoraussetzung anerkannt werden, kann wählen, aus welchem der Zeugnisse die Noten genommen werden sollen. ⁷Die Noten können jedoch nur einheitlich aus einem der Zeugnisse berücksichtigt werden. ⁸Fehlen in dem maßgebenden Zeugnis die Bewertungen in den Fächern Deutsch oder Mathematik, ist insoweit auf ein Zeugnis abzustellen, das dem maßgebenden Zeugnis unmittelbar vorausgeht.
(3) ¹In der Einstellungsprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin die für den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erforderlichen mathematischen Fähigkeiten besitzt sowie über eine angemessene Allgemeinbildung verfügt. ²Die Dauer der Einstellungsprüfung soll drei Stunden nicht übersteigen.

§ 28 Dienstbezeichnung

¹Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinn der Art. 30 bis 33 LlbG beschäftigt. ²Sie führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger für Vermessung und Geoinformation“ bzw. „Dienstanfängerin für Vermessung und Geoinformation“.

§ 29 Ausbildungsämter; einberufende Stelle

(1) Ausbildungsamt ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, an welches der Dienstanfänger bzw. die Dienstanfängerin zur Ableistung der Dienstanfängerzeit einberufen wird.
(2) Einberufende Stelle ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

§ 30 Dienstaufsicht

Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen unterstehen während der Ausbildungszeit der Dienstaufsicht der Leitung des jeweiligen Ausbildungsamts.

§ 31 Ziel des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis hat das Ziel, den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen die berufliche Grundausbildung, die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten zu vermitteln, damit sie in der Lage sind, die Arbeiten von Katastertechnikern und Katastertechnikerinnen (§ 49) auszuführen.
(2) ¹Die Leitung des jeweiligen Ausbildungsamts ist für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen verantwortlich. ²Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern bzw. Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.

§ 32 Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan

(1) Für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen wird vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss (§ 38) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.
(2) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung einen Zeitplan auf und gibt ihn den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen schriftlich bekannt.
(3) Über die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Nachweise (§ 34) zu führen.

§ 33 Dauer und Gliederung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Dienstanfänger oder der Dienstanfängerinnen dauert drei Jahre.
(2) ¹Auf die Dienstanfängerzeit können auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen fachlichen Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit angerechnet werden. ²Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium.
(3) ¹Das Ausbildungsverhältnis kann durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung verlängert werden, wenn die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen das Ausbildungsziel aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht haben. ²Die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen schriftlich mitzuteilen und dem Staatsministerium anzuzeigen.
(4) ¹Die Ausbildung erfolgt im dualen System. ²Sie gliedert sich in lehrmäßigen Unterricht, praktische Übungen sowie Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes. ³Der Unterricht und die praktischen Übungen erfolgen in Abstimmung durch Ausbildende des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sowie durch Lehrkräfte der Berufsschule. ⁴Hausaufgaben der Berufsschule haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen grundsätzlich am Ausbildungsamt während der Dienstzeit zu erledigen. ⁵Im Rahmen der Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes sind ihnen durch die Ausbildungsleiter bzw. Ausbildungsleiterinnen oder zugewiesenen Betreuenden ihrem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten zu übertragen. ⁶Diese Arbeiten sind von den Ausbildungsleitern bzw. Ausbildungsleiterinnen oder Betreuenden zu überprüfen und mit den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen zu besprechen.
(5) ¹Die Dienstanfängerzeit ist in folgende Ausbildungsabschnitte unterteilt:
Ausbildungsabschnitt 1:
50 Wochen beim Ausbildungsamt,
Schwerpunkt Liegenschaftskataster,
Ausbildungsabschnitt 2:
32 Wochen am Ausbildungsamt,
Schwerpunkt Katastertechnik,
Ausbildungsabschnitt 3:
20 Wochen beim Ausbildungsamt,
Schwerpunkt Vermessungstechnik,
Ausbildungsabschnitt 4:
46 Wochen am Ausbildungsamt,
Schwerpunkt Katastertechnik,
Ausbildungsabschnitt 5:
8 Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkte Landesvermessung, Geoinformation, Katastertechnik.
²Ausbildungsabschnitte können in Ausbildungsteilabschnitte gegliedert werden. ³Ihre Reihenfolge wird im Zeitplan (§ 32 Abs. 2) festgelegt.

§ 34 Nachweis der Ausbildung

(1) Als Ausbildungsnachweis dienen
die Begutachtungen des Ausbildungsstands (Abs. 2 bis 4),
eine abschließende Leistungsbewertung am Ende der Ausbildung (Abs. 5) und
die Zeugnisse der Berufsschule.
(2) ¹Der Ausbildungsleiter bzw. die Ausbildungsleiterin erstellt am Ende jedes Ausbildungsabschnitts eine schriftliche Begutachtung. ²Die Begutachtung enthält:
Fehlzeiten mit Angabe der Dauer,
eine Begutachtung im Bezug auf Motivation und Leistungen,
eine Angabe über das Verhalten des Dienstanfängers bzw. der Dienstanfängerin,
eine Bestätigung der Ausbildungsleitung sowie des Dienstanfängers bzw. der Dienstanfängerin, dass die Ausbildungsinhalte, die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführt sind, vermittelt wurden.
(3) ¹Vor der Begutachtung sind die Ausbilder und Ausbilderinnen entsprechend einzubeziehen. ²Die Begutachtung ist der Leitung des Ausbildungsamts vorzulegen. ³Diese kann die Begutachtung ergänzen. ⁴Die Begutachtung ist dem Dienstanfänger bzw. der Dienstanfängerin in einem Gespräch zu erläutern. ⁵Die gesetzlichen Vertreter sind zu informieren. ⁶Die Begutachtung ist in den Personalakt aufzunehmen.
(4) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übersendet den jeweiligen Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die Begutachtungen über den Ausbildungsstand im Ausbildungsabschnitt 5.
(5) ¹Gegen Ende der Ausbildung bewertet der Ausbildungsleiter bzw. die Ausbildungsleiterin die Leistung und Führung des Dienstanfängers bzw. der Dienstanfängerin während der Dienstanfängerzeit abschließend. ²Die Leistungsbewertung ist der Leitung des Ausbildungsamts zur Kenntnis vorzulegen. ³Abs. 3 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(6) Wird das Ausbildungsverhältnis durch Entlassung beendet, hat das Ausbildungsamt dem Dienstanfänger bzw. der Dienstanfängerin auf Antrag eine Bescheinigung über Dauer und Art des Ausbildungsverhältnisses auszustellen.

§ 35 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

¹Das Ausbildungsverhältnis endet außer in den in Art. 33 LlbG geregelten Fällen mit Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung, falls keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. ²Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem Staatsministerium mitzuteilen.

§ 36 Durchführung der Prüfungen

(1) Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen legen spätestens nach 15 Monaten der Dienstanfängerzeit eine Zwischenprüfung ab.
(2) ¹Am Ende der Dienstanfängerzeit legen die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen eine Abschlussprüfung ab. ²Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
(3) Die Prüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss (§ 38) durchgeführt.

§ 37 Zulassung zu den Prüfungen

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer die Dienstanfängerzeit bis zur Zwischenprüfung abgeleistet hat.
(2) ¹Zur Abschlussprüfung werden zugelassen:
Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, die die Zwischenprüfung (§ 40) erfolgreich abgeschlossen haben und voraussichtlich die gesamte Dienstanfängerzeit ableisten werden,
Beschäftigte der Vermessungsverwaltung, denen Vordienstzeiten nach § 33 Abs. 2 in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet wurden.
²Beschäftigte nach Nr. 2, die nur die Teilnahme an der Abschlussprüfung anstreben, haben rechtzeitig vor Beginn des Ausbildungsabschnitts 2 einen entsprechenden Antrag mit den Nachweisen über die anrechenbaren Vordienstzeiten auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten. ³Die Beschäftigungszeit dieser Beschäftigten soll mindestens das Eineinhalbfache der Dienstanfängerzeit betragen. ⁴Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. ⁵Diesen Beschäftigten ist die Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten 2 und 5 zu ermöglichen.

§ 38 Prüfungsausschuss

(1) Das Staatsministerium bestellt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Prüfungsausschuss.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen, von denen eines mit Lehrtätigkeiten an der Berufsschule betraut ist. ²Die Mitglieder müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen. ³Das vorsitzende Mitglied hat mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. ⁴Von den weiteren Mitgliedern sollen eines mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.
(3) ¹Das Staatsministerium bestellt für jedes Mitglied einen Stellvertreter. ²Die in Abs. 2 Sätze 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
(4) Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Angehörige der staatlichen Vermessungsbehörden beauftragen, Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise zu entwerfen.

§ 39 Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen

Für die Bewertung der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung gilt § 14 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Fachausschusses der Prüfungsausschuss (§ 38) tritt.

§ 40 Zwischenprüfung

(1) ¹In der schriftlichen Zwischenprüfung haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen anhand praxisbezogener Aufgaben das ihrem Ausbildungsstand entsprechende Grundwissen sowie dem entsprechende Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. ²Die Zwischenprüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
Katastertechnisches Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnik,
Katastertechnik und Vermessungskunde,
Geodatenbearbeitung,
Sozialkunde und Verwaltungskunde.
³Aus den Prüfungsfächern ist je eine Aufgabe zu bearbeiten.
(2) ¹Die Aufgaben der Prüfungsfächer gemäß Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 sind in je zwei Stunden, im Übrigen in einer Stunde zu bearbeiten. ²Die Prüfungszeit an einem Tag soll vier Stunden nicht überschreiten.

§ 41 Prüfungsgesamtpunktzahl der Zwischenprüfung

(1) ¹Die Prüfungsgesamtpunktzahl der Zwischenprüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der Prüfungsarbeiten geteilt durch vier. ²Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. ³Für die Notenerteilung gilt § 16 Abs. 2.
(2) ¹Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden. ²Bei endgültigem Nichtbestehen ist das Ausbildungsverhältnis zu beenden.

§ 42 Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung

(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sollen die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen anhand praxisbezogener Aufgaben darlegen, dass sie die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge des Ausbildungsberufs verstehen.
(2) ¹Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
Katastertechnik: Fortführung des Liegenschaftskatasters,
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
Katastertechnisches Rechnen,
Geodatenbearbeitung, Geodateninfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnik,
Vermessungskunde und Landesvermessung,
Sozialkunde und Verwaltungskunde.
²Aus den Prüfungsfächern ist je eine Aufgabe zu bearbeiten.
(3) ¹Die Aufgaben der Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 sind in je drei Stunden, im Übrigen in je zwei Stunden zu bearbeiten. ²Die Prüfungszeit an einem Tag soll fünf Stunden nicht überschreiten.

§ 43 Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

¹Zur Abnahme der mündlichen Prüfung ist vom Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus vier Prüfern bzw. Prüferinnen zusammensetzt. ²Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission. ³Für die Bestellung der weiteren Mitglieder finden § 38 Abs. 2 Sätze 2, 4 und Abs. 3 Anwendung.

§ 44 Mündlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. ²Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. ³Die Prüfungsfächer nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und § 42 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 werden jeweils gemeinsam geprüft und als je ein Prüfungsfach gewertet. ⁴Die Prüfung dauert je Teilnehmer bzw. Teilnehmerin 20 Minuten. ⁵In der Regel sollen drei Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
(2) ¹In der mündlichen Prüfung wird die Leistung in jedem der vier Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen des § 14 Abs. 1 bewertet. ²Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch vier.

§ 45 Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung

(1) ¹Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung werden die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsarbeiten je einfach, die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung zweifach gewichtet. ²Die Summe hieraus, geteilt durch acht, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl. ³Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. ⁴Für die Notenerteilung gilt § 16 Abs. 2.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

§ 46 Festsetzung der Platzziffer

¹Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zwischen- bzw. die Abschlussprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. ²Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 APO Anwendung.

§ 47 Prüfungszeugnis

(1) ¹Wer die Zwischen- bzw. die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält jeweils ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die jeweilige Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind. ²Im Prüfungszeugnis der Abschlussprüfung ist zusätzlich die erlangte Berufsbezeichnung (§ 49) enthalten. ³Im Übrigen finden § 18 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 Anwendung.
(2) Eine listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium zu übermitteln.

§ 48 Wiederholung der Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zwischen- oder Abschlussprüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen.
(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote gemäß § 37 APO ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden.

§ 49 Berufsbezeichnung

Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Katastertechniker“ bzw. „Katastertechnikerin“ zu führen.

Teil 4 Ausbildungsqualifizierung

§ 50 Zuständigkeit, Bekanntmachung

(1) Das jeweilige Zulassungsverfahren wird bei Bedarf im Auftrag des Staatsministeriums getrennt für jedes Fachgebiet von folgendem Ausschuss durchgeführt:
Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene:
Fachgebiet Kataster und Geoinformation:
Prüfungsausschuss für die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen für Vermessung und Geoinformation,
Fachgebiet Geomatik:
Fachausschuss für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, Fachgebiet Geomatik,
Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene:
Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation.
(2) Das Staatsministerium gibt den Termin und die Meldefrist für das Zulassungsverfahren in geeigneter Weise bekannt.

§ 51 Meldung zum Zulassungsverfahren

(1) Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung anstreben, richten einen entsprechenden Antrag auf dem Dienstweg an das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
(2) Dem Antrag sind die Benennung des Fachgebiets und bei Bewerbern und Bewerberinnen an den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Erklärung über die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft beizufügen.
(3) Die Beamten und Beamtinnen können insgesamt dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.

§ 52 Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

(1) ¹Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheiden der Bedarf und die Rangliste nach § 54 Abs. 3. ²Die Entscheidung trifft das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. ³Bei Beamten und Beamtinnen mit gleicher Platzziffer in der Rangliste wird die letzte periodische Beurteilung berücksichtigt.
(2) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren zusammen mit der Prüfungsgesamtnote nach § 54 Abs. 1 vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung mitgeteilt.
(3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens werden die bisherigen Ranglisten gegenstandslos.

§ 53 Durchführung und Inhalt des Zulassungsverfahrens

(1) Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt und findet am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung statt.
(2) Das Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
Fachgebiet Kataster und Geoinformation:
Katastertechnisches Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnik,
Katastertechnik und Vermessungskunde,
Geodatenbearbeitung,
Sozialkunde und Verwaltungskunde,
Fachgebiet Geomatik:
Katastertechnisches Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnik,
Vermessungstechnische Grundlagen,
Kartographische Grundlagen,
Sozialkunde und Verwaltungskunde.
(3) Das Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
Fachgebiet Kataster und Geoinformation:
Vermessungstechnisches Rechnen,
Grundlagen der Landesvermessung und der Katastervermessung,
Instrumentenkunde,
Allgemeine Staats- und Verwaltungskunde,
Fachgebiet Kartographie und Geoinformation:
Kartenkunde und Kartennetzentwurfslehre,
Grundlagen der Topographie und Luftbildmessung,
Reproduktionstechnik,
Allgemeine Staats- und Verwaltungskunde.
(4) ¹Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben aus jedem Prüfungsfach ihres Fachgebiets eine Aufgabe mit einer Bearbeitungsdauer von je zwei Stunden zu bearbeiten. ²Die Aufgaben der Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. d sind in jeweils einer Stunde zu bearbeiten. ³Die Prüfungszeit soll an einem Tag vier Stunden nicht übersteigen.
(5) ¹Die Durchführung der Prüfung bezüglich der Aufgaben der Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d und Nr. 2 Buchst. a und d, soll von den in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Ausschüssen gemeinsam wahrgenommen werden. ²In den Prüfungsfächern der Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis c und Nr. 2 Buchst. a bis c sollen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen jeweils den Nachweis erbringen, dass sie insoweit die grundlegenden Kenntnisse von Fachhochschulingenieuren und Fachhochschulingenieurinnen bzw. Bachelorabsolventen und Bachelorabsolventinnen besitzen.

§ 54 Ergebnis, Rangliste

(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden unter Verwendung der Punktzahlen gemäß § 14 Abs. 1 bewertet. ²Zur Bildung der Prüfungsgesamtpunktzahl wird die Summe der Einzelergebnisse durch vier geteilt. ³Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. ⁴Für die Notenerteilung gilt § 16 Abs. 2.
(2) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Prüfungsgesamtnote 5,00 Punkte erreicht wurde, wobei weder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte noch in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden dürfen.
(3) ¹Auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl wird für jedes Fachgebiet eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren erstellt. ²Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 2 Buchst. c bzw. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 2 Buchst. a. ³Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl der jeweiligen Aufgabe erhalten die gleiche Platzziffer.
(4) ¹Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erhalten eine Bescheinigung, aus der die Prüfungsgesamtnote, die Prüfungsgesamtpunktzahl sowie die Platzziffer ersichtlich sind. ²Bei der Mitteilung der Platzziffer ist entsprechend § 18 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zu verfahren.

§ 55 Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung

¹Die Ausbildungsqualifizierung dauert 18 Monate. ²Sie besteht aus einer sechsmonatigen Einführung in die Aufgaben der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene bei der Beschäftigungsstelle und der Teilnahme am Vorbereitungsdienst der Regelbewerber und Regelbewerberinnen des jeweiligen Fachgebiets.

Teil 5 Modulare Qualifizierung

§ 56 Zuständigkeit

¹Zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. ²Die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte können durch das Staatsministerium auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen übertragen werden.

§ 57 Konzepte zur modularen Qualifizierung

¹Das Staatsministerium und die sonstigen obersten Dienstbehörden erstellen Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung. ²Soweit eine sonstige oberste Dienstbehörde keine eigenen Konzepte erstellt, findet das jeweils geltende Konzept des Staatsministeriums Anwendung.

§ 58 Teilnahmevoraussetzungen

¹Beamte und Beamtinnen müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6,
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9,
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12
erreicht haben. ²In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.

§ 59 Umfang und Dauer der Maßnahmen

(1) ¹Die modulare Qualifizierung umfasst
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 drei Maßnahmen,
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 vier Maßnahmen und
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 vier Maßnahmen.
²Die modulare Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens zehn und höchstens 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen. ³Die Inhalte der Maßnahmen werden in den Konzepten nach § 57 festgelegt.
(2) ¹In den Konzepten zur modularen Qualifizierung kann festgelegt werden, dass von den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Maßnahme, die für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 qualifiziert, in der Besoldungsgruppe A 8 stattfindet. ²Ferner kann festgelegt werden, dass von den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Maßnahme, die für Ämter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 qualifiziert, in der Besoldungsgruppe A 11 stattfindet. ³Für die Teilnahme an den weiteren Maßnahmen nach Satz 1 gilt § 58 entsprechend.
(3) ¹Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. ²Eine Anrechnung über den in Satz 1 genannten Höchstumfang hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer Prüfung abschließt, ist für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.

§ 60 Abschluss der Maßnahmen

(1) ¹Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt (Art. 20 Abs. 2 Satz 6 LlbG), schließt mit einer mündlichen Prüfung ab. ²Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der Maßnahme. ³Die Prüfungszeit beträgt je Teilnehmer bzw. je Teilnehmerin 30 Minuten. ⁴Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(2) ¹Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. ²Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. ³In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, sollen insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. ⁴Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.

§ 61 Prüfung und Teilnahmebescheinigung; Abschluss der modularen Qualifizierung

(1) ¹Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen durchgeführt. ²Einer bzw. eine davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. ³Als Prüfer und Prüferinnen kommen nur Beamte und Beamtinnen in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, oder für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen. ⁴In den Fällen der § 59 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. ⁵In den Fällen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.
(2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen geprüft.
(3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.
(4) ¹Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. ²Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfer bzw. die Prüferin, der bzw. die in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. ⁴Dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. ⁵Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. ⁶Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. ⁷Ein Auszug des Protokolls sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.
(5) ¹Über die erfolgreiche Teilnahme entscheidet der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Maßnahme. ²Lehren mehrere Dozenten oder Dozentinnen in einer Maßnahme, entscheidet der Dozent bzw. die Dozentin, der bzw. die in der Maßnahme den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. ³Für die Dozenten und Dozentinnen gelten Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. ⁴Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. ⁵Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.
(6) ¹Das Staatsministerium oder die sonstigen obersten Dienstbehörden stellen den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG). ²Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. ³Die Feststellung ist dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin schriftlich mitzuteilen. ⁴Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.

§ 62 Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit; Nachteilsausgleich

(1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32, 36 Abs. 1 Satz 1 und § 54 APO entsprechend.
(2) ¹Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. ²Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn der Beamte bzw. die Beamtin die Verhinderung nicht zu vertreten hat.
(3) ¹Sofern der Beamte bzw. die Beamtin einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. ²Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch den Leiter oder die Leiterin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden. ³ § 61 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 63 Übergangsvorschriften

(1) Für Anwärter und Anwärterinnen, die sich am 31. August 2011 im Vorbereitungsdienst befunden haben, gelten die bis zum 31. August 2011 maßgebenden Regelungen zur Ausbildung und Prüfung bis zum Abschluss der Ausbildung weiter.
(2) ¹Beamten und Beamtinnen, denen die Eignung gemäß § 41 Abs. 5, § 46 oder § 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zuerkannt wurde und die am 1. Januar 2012 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als wenn sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen. ²Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG in Betracht.
(3) ¹Für Beamte und Beamtinnen, auf die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, können in den Konzepten zur modularen Qualifizierung in der Besoldungsgruppe A 11 Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG vorgesehen werden, die Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 sind. ² § 58 gilt entsprechend.
(4) ¹Beamte und Beamtinnen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 die Einführungszeit gemäß § 46 Abs. 4 oder § 51 Abs. 3 LbV abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach der Laufbahnverordnung. ²Für Beamte und Beamtinnen, die sich am 31. Dezember 2011 gemäß § 46 oder § 51 LbV in der Einführungszeit befinden, kann in den Konzepten zur modularen Qualifizierung ein dort inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmendes Wahlrecht vorgesehen werden, wonach die Beamten und Beamtinnen zwischen der Durchführung des Aufstiegverfahrens nach §§ 46 und 51 LbV und dem ab dem 1. Januar 2012 geltenden Recht der modularen Qualifizierung wählen können. ³Die Ausübung des Wahlrechts ist dem Staatsministerium gegenüber schriftlich zu erklären. ⁴In den Konzepten kann bestimmt werden, in welchem Umfang bereits durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen bei Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden können. ⁵ § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) ¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten Teil 5 und § 63 Abs. 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2011 treten
die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation (VermZAPO/mD) vom 2. August 2002 (GVBl S. 396, BayRS 2038-3-5-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (GVBl S. 378),
die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation (VermZAPO/gD) vom 2. August 2002 (GVBl S. 403, BayRS 2038-3-5-5-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (GVBl S. 379) und
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation (VermZAPBek/DA) vom 2. November 2010 (FMBl S. 184)
außer Kraft.
München, den 28. September 2012
Dr. Markus Söder, Staatsminister
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