Verordnung über öffentliche Schallzeichen Vom 15. Juli 1998 (GVBl. S. 509) BayRS 2011-2-5-I (§§ 1–8)
Auf Grund des Art. 22 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) – BayRS 2011-2-I-I, zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 323), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Alarm bei Feuer oder anderen Notständen
Den Gemeinden, den von ihnen beauftragten Stellen und den Feuerwehren ist es vorbehalten, mit Sirenen folgendes öffentliche Schallzeichen zu geben, um den Alarm bei Feuer und anderen Notständen als Katastrophen auszulösen:
dreimal einen in der Höhe gleichbleibenden Ton (Dauerton) von je zwölf Sekunden, mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.
§ 2 Alarm zur Verbreitung von Durchsagen
(1) Der Polizei, den Katastrophenschutzbehörden, den kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahrnehmen, und den von ihnen beauftragten Stellen ist es vorbehalten, mit Sirenen folgendes öffentliche Schallzeichen zu geben, um die Bevölkerung zu veranlassen, anläßlich schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Rundfunkdurchsagen zu achten:
Heulton von einer Minute Dauer.
(2) Mit dem Schallzeichen nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch vor besonderen Gefahren warnen, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen.
§ 3 Schallzeichen für Sprengungen
Den Sprengmeistern und den von ihnen Beauftragten ist es vorbehalten, mit dem Signalhorn folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
§ 4 Alarm der Justizvollzugsanstalten
Den Justizvollzugsanstalten ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
§ 5 Schallzeichen zur Probe
(1) Die Stellen, denen es nach den §§ 1 bis 4 dieser Verordnung vorbehalten ist, öffentliche Schallzeichen zu geben, können diese Zeichen auch zur Probe geben, wenn es erforderlich ist, um
Schallgeräte einsatzfähig zu erhalten,
den Einsatz von Hilfsdiensten zu üben,
zu prüfen, ob die Schallzeichen ausreichend stark sind,
die Bevölkerung auf die Bedeutung der Schallzeichen hinzuweisen.
(2) Schallzeichen, die zur Probe gegeben werden, sollen vorher öffentlich angekündigt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 22 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
unbefugt öffentliche Schallzeichen der in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Art gibt,
öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können.
§ 7 Andere Rechtsvorschriften
Die Rechtsvorschriften über Schallzeichen im Straßenverkehr und in der Binnenschiffahrt bleiben unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über öffentliche Schallzeichen vom 12. Juni 1978 (BayRS 2011-2-5-I) außer Kraft.
München, den 15. Juli 1998
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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