AVBayJG
DE - Landesrecht Bayern

AVBayJG: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) Vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51) BayRS 792-2-L (§§ 1–34)

Auf Grund von Art. 11 Abs. 2 Satz 4, Art. 13 Abs. 4, Art. 29 Abs. 5 Satz 1, Art. 29a Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 32 Abs. 7, Art. 33 Abs. 1 und 4, Art. 34 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3, Art. 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 Nr. 3, Art. 47a Abs. 2, Art. 49 Abs. 3 Satz 4, Art. 50 Abs. 6 Satz 6, Art. 51 und 61 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayRS 792–1–L), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 12a bis 12f und der §§ 18 und 19 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 23 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und des § 31 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Zu Art. 6 Abs. 3 BayJG:

§ 1 Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken

(1) Die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
(2) In befriedeten Bezirken darf sich – unbeschadet der Vorschriften des Art. 38 BayJG – der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.

Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayJG:

§ 2 Abgrenzung des Hochgebirges mit seinen Vorbergen

Das Hochgebirge mit seinen Vorbergen umfaßt
den Regierungsbezirk Oberbayern
von der Staatsgrenze bis zur nördlichen Grenze der unten aufgeführten Jagdreviere, soweit nicht Abweichungen im Verlauf dieser Grenzen nachstehend geregelt sind:
Die Grenze verläuft von Osten nach Westen ab der Staatsgrenze längs der nördlichen Grenzen der Gemeinschaftsjagdreviere (GJR) und Staatsjagdreviere (StJR) Marzoll, Forstbezirk Saalachauen, Piding, Högl, Anger, Freidling, Neukirchen, weiter, soweit sie das GJR Vogling durchschneidet, längs der Bundesautobahn und, soweit sie das GJR Siegsdorf durchschneidet, längs der nördlichen Grenzen der selbständigen Jagdbezirke Siegsdorf rechts und links der Traun, sodann längs der nördlichen Grenzen der GJR und StJR Siegsdorf, Holzhausen, Grabenstätt, Forstbezirk Winklermoos, Übersee, Forstbezirk Chiemseemöser, Bernau bis zum Schnittpunkt der Grenze des GJR Umratshausen mit der Bundesautobahn, sodann entlang der gesamten Grenze des GJR Umratshausen in südlicher Richtung bis zur Bundesautobahn, längs dieser durch das GJR Frasdorf, dann dessen westlicher Grenze nach Süden folgend bis zur Nordgrenze des GJR Grainbach, weiter längs der nördlichen Grenze der GJR Grainbach, Törwang, Steinkirchen, Roßholzen, Nußdorf a. Inn, Degerndorf a. Inn, Brannenburg bis zur Ostgrenze des GJR Litzldorf, weiter dieser nach Norden folgend und schließlich längs der nördlichen Grenzen der GJR Litzldorf, Wiechs, Bad Feilnbach, Hundham, Wörnsmühl, Hausham, Gmund a. Tegernsee, Dürnbach, Waakirchen, Reichsbeuern, Greiling, Gaißach, Wackersberg, Oberfischbach, Bad Heilbrunn, Bichl, Benediktbeuern (mit Ausnahme des Eigenjagdreviers –EJR– Kloster Benediktbeuern, das nördlich der Hochgebirgsgrenze liegt), Großweil (mit Ausnahme des EJR Gstaig, das nördlich der Hochgebirgsgrenze liegt), Ohlstatt, Hechendorf, Murnau, Bad Kohlgrub, Saulgrub, des StJR Oberammergau und, soweit sie das GJR Wildsteig-Süd durchschneidet, entlang der Königstraße bis zur Regierungsbezirksgrenze,
den Regierungsbezirk Schwaben
von der Staatsgrenze bis zur nördlichen Grenze der unten aufgeführten Jagdreviere, soweit nicht Abweichungen im Verlauf dieser Grenze nachstehend geregelt sind:
Die Grenze verläuft von Osten nach Westen vom Austritt der Hochgebirgsgrenze aus dem Regierungsbezirk Oberbayern entlang der nördlichen Grenze der GJR und StJR Gfällwald, Trauchgau-Land, Buching, Roßhaupten, Seeg, Rückholz, Görisried, Forstbezirk Kempter Wald, Durach, Sulzberg, Martinszell, Niedersonthofen, Diepolz, Missen-Wilhams und der östlichen Landkreisgrenze des Landkreises Lindau (Bodensee) bis zur Staatsgrenze nach Österreich.

§ 3 Überschneidungen von Hochgebirgs- und Jagdreviergrenzen

¹Wird durch die Hochgebirgsgrenze ein Jagdrevier durchschnitten, so gelten die im Hochgebirge mit seinen Vorbergen und im übrigen Bayern liegenden Revierteile als selbständige Jagdreviere, wenn beide Revierteile die jeweils gesetzliche Mindestgröße aufweisen. ²Erreicht der eine oder andere Revierteil diese Mindestgröße nicht, so zählt das Jagdrevier zum Hochgebirge mit seinen Vorbergen, wenn es die dafür vorgeschriebene Mindestgröße insgesamt erreicht, andernfalls zum übrigen Bayern.

Zu Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayJG:

§ 4 Mindestgröße von Gemeinschaftsjagdrevieren

Sinkt die Größe eines Jagdreviers durch die Entstehung befriedeter Bezirke unter die gesetzliche Mindestgröße, so tritt die daraus folgende Rechtsänderung, wenn die Ausübung des Jagdrechts im Zeitpunkt ihres Eintritts verpachtet war, erst zum Ablauf des Jagdpachtvertrages ein.

Zu Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 6 BayJG:

§ 5 Satzung der Jagdgenossenschaft

(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muß folgende Vorschriften der Mustersatzung
(2) Die Jagdgenossenschaften haben ihre Satzungen an die neue Rechtslage anzupassen und in geänderter Fassung bekanntzumachen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Angliederungsgenossenschaften sinngemäß Anwendung.

Zu Art. 12 Abs. 1 Satz 4 und Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayJG:

§ 6 Zwingende Vorschriften, Anzeige von Jagdpachtverträgen

(1) Bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren gelten die Bestimmungen der Satzung der Jagdgenossenschaft über die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen, über die Beschlußfassung und die Aufnahme der Niederschrift hierüber als zwingende Vorschriften im Sinn von Art. 14 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 4 BayJG.
(2) Ein Jagdpachtvertrag gilt erst dann als angezeigt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –), wenn außer dem Jagdpachtvertrag der Jagdbehörde vorgelegt werden:
die Jagdscheine der Jagdpächter,
bei Gemeinschaftsjagdrevieren außerdem die Niederschriften über die Versammlungen der Jagdgenossen, in denen über die Art der Verpachtung und die Verpachtung selbst beschlossen wurde.
(3) ¹Die Jagdbehörde hat den Eingang einer Anzeige nach Absatz 2 den Vertragsteilen unverzüglich zu bestätigen oder aber fehlende Unterlagen befristet anzumahnen. ²In begründeten Ausnahmefällen kann sie auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichten.

Zu Art. 13 Abs. 4 BayJG:

§ 7 Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften

(1) ¹Der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft hat zusammenhängende Jagdreviere zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der darin vorkommenden Hauptwildarten bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege der darin vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschußregelung gewährleisten. ²Für Hegegemeinschaften, die zum Zweck der Hege und Bejagung des Hochwildes gebildet werden, ist der räumliche Wirkungsbereich gesondert abzugrenzen.
(2) ¹Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Hochwild wird durch Rechtsverordnung der höheren Jagdbehörde, im übrigen durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. ²Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) und nach Anhörung der anerkannten Berufsorganisationen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft.
(3) Muß sich der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der Wildhege auf die Amtsbezirke mehrerer nach Absatz 2 Satz 1 zuständiger Behörden erstrecken, so grenzt jede dieser Behörden den auf ihren Amtsbezirk entfallenden Teil ab.

Zu Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und Art. 41 Abs. 5 Satz 3 BayJG:

§ 8 Hochwildreviere

¹Hochwildrevier ist ein Jagdrevier, in dem zum Hochwild zählendes Schalenwild außer Schwarzwild regelmäßig erlegt wird. ²Vorkommen von zum Schalenwild zählendem Hochwild, das während der Jagdzeit nicht ständig im Revier steht (Wechselwild), oder die Zugehörigkeit eines Jagdreviers zu einem Rotwildgebiet machen ein Jagdrevier noch nicht zu einem Hochwildrevier.

Zu Art. 17 Abs. 2 BayJG:

§ 9 Jagderlaubnis

(1) Als vorübergehende Überlassung der Jagdausübung (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayJG) ist die entgeltliche Vergabe von Einzelabschüssen und von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen für eine Dauer bis zu einem Jagdjahr anzusehen.
(2) Ist ein Jagderlaubnisvertrag anzeigepflichtig (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayJG), so gilt § 6 entsprechend.

Zu Art. 21 Abs. 3 und 4 BayJG:

§ 10 Kennzeichnung der Schutzgebiete

(1) Zur Kennzeichnung der Wildschutzgebiete ist das amtliche Schild
(2) Für durch Rechtsverordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG geschützte Wildbiotope gilt Absatz 1 sinngemäß.

Zu Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayJG:

§ 11 Ausübung der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern

Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten.

Zu Art. 29 Abs. 5 Satz 1 und Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayJG:

§ 12 Ausübung der Jagd in Wildparken

Für die Ausübung der Jagd in Wildparken gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes und die zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Ausführungsvorschriften mit der Maßgabe, daß
die Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 10 BJagdG und des Art. 29 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BayJG nicht anzuwenden sind,
die Lappjagd den Einschränkungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG und nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 5 BayJG nicht unterliegt,
die nach § 21 Abs. 2 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 BayJG aufzustellenden Abschußpläne der Jagdbehörde vor Beginn der Jagdzeiten nur zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.

Zu Art. 29a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BayJG:

§ 12a Fallen für den Lebendfang

(1) ¹Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, daß eine Verletzung der gefangenen Tiere ausgeschlossen ist. ²Die Verwendung von Drahtgitter ist nur für Kontrollöffnungen und für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen zulässig.
(2) ¹Für den Lebendfang dürfen nur folgende Fallentypen mit den entsprechenden Mindestgrößen (Innenmaße) verwendet werden:
Kastenfalle für Wiesel (Wiesel-Wippbrettfalle):
Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:
Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:
Drahtgitterfalle für Jungfüchse:
Röhrenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:
Röhrenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:
²Die Fallen müssen so gebaut oder verblendet sein, daß dem gefangenen Tier die Sicht nach außen möglichst verwehrt wird. ³Die Wiesel-Wippbrettfalle muß außerdem so konstruiert sein, daß der Fang kleinerer Tiere verhindert wird.
(3) Die Jagdbehörde kann über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Einsatz anderer Fallen zulassen, wenn diese einen unversehrten Fang im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG und Art. 29a Abs. 1 Satz 1 BayJG gewährleisten.
(4) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich einmal am Morgen, Wiesel-Wippbrettfallen täglich zweimal – mittags und abends –, die Drahtgitterfalle zum Fang von Jungfüchsen tagsüber im Abstand von zwei Stunden kontrolliert werden.

§ 12b Fallen für den Totfang

(1) Als Fallen für den Totfang (Schlagfallen) dürfen nur Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. „Schwanenhälse“ oder „Eiabzugseisen“) verwendet werden, wenn sie
über einen Köderabzug ausgelöst werden und
im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in Newton (N) einhalten:
(2) Die Jagdbehörde kann über Absatz 1 hinaus den Einsatz anderer Schlagfallen im Einzelfall zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(3) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich am Morgen kontrolliert werden.

Zu Art. 29a Abs. 3, 4 Satz 1 BayJG:

§ 12c Anzeigepflicht

¹Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. ²Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:
Anzahl und Art der Fallen,
Kennzeichen der Fangeisen (Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayJG, § 12e),
Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
³Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.

Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 2Nr. 1 und Abs. 4 BayJG:

§ 12d Überprüfung der Fangeisen

(1) ¹Die Besitzer haben die Fangeisen vor der erstmaligen Verwendung und in Zeitabständen von fünf Jahren auf ihre Kosten durch die Prüfstelle (§ 12f) prüfen zu lassen. ²Sie haben den Monat, in dem die Fallen spätestens erneut zu prüfen sind, durch ein Prüfzeichen, das auf dem Hauptfallenkörper der Fangeisen dauerhaft anzubringen ist, nachzuweisen.
(2) Das Prüfzeichen ist von der Prüfstelle zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit (Funktionssicherheit) der Falle bestehen, insbesondere die vorgeschriebene Mindestklemmkraft eingehalten wird.

Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 2Nr. 2 und Abs. 4 BayJG:

§ 12e Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen

(1) Jedes Fangeisen muß mit einem Kennzeichen versehen sein, das mit dem Hauptfallenkörper dauerhaft verbunden ist und die Feststellung der Herkunft der Falle ermöglicht.
(2) ¹Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen. ²Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Besitzwechsel und -verlust von Fangeisen sind durch deren bisherige Besitzer unverzüglich der Prüfstelle mitzuteilen.

Zu Art. 29a Abs. 4 BayJG:

§ 12f Prüfstelle, Aufsicht

(1) ¹Mit der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung nach Art. 29a Abs. 4 Satz 2 BayJG wird der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. betraut. ²Er kann diese Aufgaben auf seine Kreisgruppen im Sinn des Art. 29a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG übertragen. ³Der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. oder die von ihm beauftragten Kreisgruppen sind Prüfstelle im Sinn der §§ 12d und 12e.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Kreisgruppen als Prüfstelle und die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Kreisgruppen obliegen dem Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V.

Zu Art. 32 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 BayJG:

§ 13 Wildbestandsermittlung

Zur Wildbestandsermittlung kann die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere auf bestimmte Wildarten und ihren Lebensraum bezogene einheitliche Zähltermine anordnen und die Vorlage der Zählergebnisse verlangen.

§ 14 Aufstellung und Einreichung der Abschußpläne

(1) ¹Abschußpläne sind jeweils für ein Jagdjahr, Abschußpläne für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen. ²Die Abschusspläne sind unter Verwendung von Formblättern nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster aufzustellen.
(2) ¹Die aufgestellten Abschußpläne sind bei der Jagdbehörde für verpachtete Eigenjagdreviere und für Gemeinschaftsjagdreviere vierfach, für nicht verpachtete Eigenjagdreviere dreifach einzureichen, und zwar
für Gamswild bis spätestens 30. Juni,
für alle anderen abschußplanpflichtigen Wildarten bis spätestens 10. April. ²Ist bei der Aufstellung des Abschußplanes das Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers (§ 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG) nicht zu erzielen, so haben diese die gewünschten Abänderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschußplan zu vermerken.

§ 15 Bestätigung oder Festsetzung der Abschußpläne

(1) ¹Der eingereichte Abschußplan ist zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. ²In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschußplan festzusetzen; das gleiche gilt, wenn der Abschußplan nicht innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Jagdbehörde vorgelegt wird.
(1a) Für Rehwild gilt ein im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellter und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 fristgerecht bei der Jagdbehörde eingereichter Abschussplan mit Ablauf des 31. Mai als bestätigt, wenn die Jagdbehörde nicht zuvor dem Eintritt der Fiktionswirkung widersprochen oder den Abschussplan bestätigt oder festgesetzt hat.
(2) ¹Ein rechtswirksam bestätigter oder festgesetzter Abschußplan gilt auch für und gegen einen während seiner Geltungsdauer nachfolgenden Revierinhaber.
(3) Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschußplanes die für die Abschußplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so hat die Jagdbehörde auf Antrag des Revierinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung der Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und der Inhaber der betroffenen Eigenjagdreviere sowie des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die erforderliche Erhöhung oder Verminderung der Abschußzahlen zu verfügen, soweit dies zur Sicherung einer den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entsprechenden Abschußregelung notwendig ist.
(4) ¹ Wird der Abschussplan festgesetzt oder bestätigt, erhalten der Revierinhaber, der Vorsitzende der Hegegemeinschaft und der Inhaber des verpachteten Eigenjagdreviers bzw. der Jagdvorsteher des Gemeinschaftsjagdreviers davon je eine Ausfertigung, und zwar
für Rehwild bis spätestens 30. April,
für Rotwild bis spätestens 31. Mai,
für Dam-, Muffel- und Gamswild bis spätestens 31. Juli. ² Wird die Frist nicht eingehalten, gilt eine Abschusserlaubnis ab Beginn der Jagdzeit bis zum Erhalt der Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschussplans in Höhe des vorausgegangenen Abschussplans als erteilt. ³Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 1a bis zum Eintritt der Fiktionswirkung.

§ 16 Abschußplanerfüllung, Überwachung, Streckenliste, statistische Nachweisung

(1) ¹Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Klassen mit der Maßgabe zu erfüllen, dass an Stelle eines Stücks der älteren oder stärkeren Klasse ein solches aus einer jüngeren oder schwächeren Klasse, beim männlichen Hochwild jedoch nicht aus der Klasse IIa, oder aus dem Zuwachs erlegt werden darf; außerdem dürfen, wenn dadurch nicht die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses gefährdet wird, für nicht erlegtes männliches Wild weibliches Wild erlegt und schlecht veranlagte männliche Jahrlinge auf den Abschuss des weiblichen Wildes angerechnet werden. ²Bei den für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplänen für Rehwild in Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) als günstig oder tragbar liegen, kann vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss jeweils nach oben und unten bis zu 20 v.H. für das jeweilige Geschlecht und für die Kitze abgewichen werden. ³In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten als zu hoch liegen, kann über den festgesetzten oder bestätigten Abschuss nach oben bis zu 20 v.H., bei einer Bewertung als deutlich zu hoch bis zu 30 v.H. für das jeweilige Geschlecht und für die Kitze abgewichen werden; es ist jährlich mindestens ein Drittel des festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen. ⁴Fallwildverluste, die nach Erfüllung des jährlichen Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jagdjahres anzurechnen. ⁵Bei voraussehbarer Nichterfüllung des Abschusses in einzelnen Jagdrevieren kann auf Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG der Abschuss an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft weitergegeben werden; die erforderlichen Änderungen von Abschussplänen sind gebührenfrei.
(2) ¹Der Revierinhaber hat über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster zu führen. ²In die Streckenliste ist auch alles sonst verendet gefundene Wild (Fallwild), beim Schalenwild jedoch mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes einzutragen. ³Die Eintragungen in die Liste sind beim Schalenwild und sonstigen abschußplanpflichtigen Wild innerhalb einer Woche, im übrigen vor Ablauf des Jagdjahres vorzunehmen. ⁴Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. ⁵Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen. ⁶Diese kann schon vorher vom Revierinhaber Zwischenmeldungen über den Stand der Abschußplanerfüllung verlangen.
(3) ¹Über erlegtes und verendet gefundenes Rotwild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes hat der Revierinhaber neben der Führung der Streckenliste innerhalb einer Woche der Jagdbehörde eine Abschußmeldung nach Maßgabe der zuständigen unteren Jagdbehörde zu erstatten. ²Für Dam-, Muffel-, Gams-, Schwarz- und Rehwild gilt die jährliche Vorlage der Streckenliste (Absatz 2 Satz 5) gleichzeitig als schriftliche Abschußmeldung im Sinn des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG.
(4) ¹Zur Überwachung der Durchführung der Abschußpläne und zur Erhebung von Daten im Sinn von Art. 32 Abs. 7 Nr. 2 BayJG finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt. ²Diese haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über
die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
die Erfüllung der Abschußpläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
die Bestandsentwicklung der nichtabschußplanpflichtigen Wildarten und
die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.
³Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes bei der öffentlichen Hegeschau vorzulegen. ⁴Die Jagdbehörde legt im Einvernehmen mit der Forstbehörde den Zeitpunkt der öffentlichen Hegeschau fest und ordnet an, ob der Kopfschmuck für ihren Amtsbezirk geschlossen oder gebiets- oder wildartenweise getrennt vorzulegen ist. ⁵Sie kann von der Verpflichtung zur Vorlage des Kopfschmucks im Einzelfall zur Vermeidung außergewöhnlicher Schwierigkeiten befreien. ⁶Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32), die auch die Kosten hierfür tragen. ⁷Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben obliegt jedoch der Jagdbehörde. ⁸Unabhängig von der öffentlichen Hegeschau kann die Jagdbehörde Anordnungen nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG treffen; das Nähere hierzu wird in den Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes bestimmt.
(5) ¹Die Jagdbehörden haben dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die Informationen zu übermitteln, die zur Abgabe der Empfehlung zur Abschußplanung notwendig sind und jederzeit Auskunft über den Stand der Abschußplanerfüllung zu erteilen. ²Den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) haben sie die zur Durchführung der öffentlichen Hegeschauen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. ³Der Vorsitzende der Hegegemeinschaft hat die Jagdbehörden von bedeutsamen, die Abschußplanung und die Abschußplanerfüllung betreffenden Vorgängen zu unterrichten.
(6) ¹Die Jagdbehörden legen jährlich zu bestimmten Terminen der obersten Jagdbehörde Übersichten vor, aus denen die der Abschußplanung zugrunde gelegten Wildbestände und die Streckenergebnisse, zusammengefaßt nach den einzelnen Wildlebensräumen, hervorgehen. ²Das Nähere, insbesondere die Vorlagetermine, wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt.

Zu Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 und Art. 34 Abs. 3 BayJG:

§ 17 Rotwildgebiete

(1) Das Hegen und Aussetzen von Rotwild außerhalb von Wildgehegen in der freien Natur ist nur in den in Anlage 3 beschriebenen Rotwildgebieten zulässig.
(2) Jagdreviere, soweit sie außerhalb eines Rotwildgebietes oder eines Wildgeheges liegen, sind rotwildfrei zu machen und zu halten.

Zu Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 BayJG:

§ 18 Tierarten

Dem Jagdrecht sind unterstellt:

Zu Art. 33 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 und Abs. 4 BayJG:

§ 19 Jagdzeiten

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) über die Jagdzeiten gilt mit der Maßgabe, daß
abweichend von § 1 Abs. 1 der Bundesverordnung die Jagd ausgeübt werden darf auf
Rotwild
Dam- und Sikawild
Rehwild
ergänzend zu § 1 Abs. 2 der Bundesverordnung die Jagd das ganze Jahr ausgeübt werden darf auf
Waschbär,
Marderhund,
Sumpfbiber (Nutria),
abweichend von § 1 Abs. 2 der Bundesverordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 BJagdG
Wildkaninchen,
Waschbär und
Marderhund
in der Setzzeit bejagt werden dürfen.
(2) Die Jagd auf Graureiher darf entsprechend Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 16. September bis zum 31. Oktober in einem Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern ausgeübt werden.
(3) ¹Die Jagd auf Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe darf in der Zeit vom 16. Juli bis 14. März ausgeübt werden. ²Die Jagd auf Nilgänse darf in der Zeit vom 1. August bis 15. Januar ausgeübt werden.

Zu Art. 34 Abs. 3 BayJG:

§ 20 Aussetzen von Tierarten

Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde und unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayJG ausgesetzt werden:
Dam-, Sika-, Gams-, Stein- und Muffelwild,
Wildkatze und Luchs,
Fischotter,
Waschbär, Marderhund und Sumpfbiber (Nutria),
Wildtruthühner.

Zu Art. 39 Abs. 1 und 3 BayJG:

§ 21 Brauchbarkeit von Jagdhunden

(1) Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
(2) Die Brauchbarkeitsprüfung wird durch die Organe der anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt, in der auch Bestimmungen über die der Brauchbarkeitsprüfung gleichgestellten Prüfungen getroffen werden können.

Zu Art. 41 Abs. 5 Satz 4 BayJG:

§ 22 Berufsjäger, forstlich Ausgebildete

(1) Berufsjäger ist, wer die vorgeschriebene Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Revierjäger“ oder die Meisterprüfung für den Beruf „Revierjäger“ bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Inland erbracht hat.
(2) ¹Als forstlich ausgebildet im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 2 BJagdG gelten Personen mit erfolgreichem Abschluß
des Studiums der Forstwissenschaft an einer Universität als Diplom-Forstwirt,
des Studiums im Fachbereich Forstwirtschaft an einer Fachhochschule als Diplom-Ingenieur (FH),
einer Prüfung für den gehobenen oder mittleren Forstdienst für den staatlichen, kommunalen oder privaten Bereich oder
der Ausbildung für staatlich geprüfte Forsttechniker an der Bayerischen Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a. Main.
²Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037) erworbene forstberufliche Qualifikation begründet keinen Anwendungsfall des § 25 Abs. 2 BJagdG.

Zu Art. 41 Abs. 6 Sätze 2 und 3 BayJG:

§ 23 Dienstabzeichen

(1) ¹Das Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher besteht aus einem Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster. ²Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Jagdaufsehers über seine Bestätigung (Art. 41 Abs. 6 Satz 1 BayJG) einzutragen.
(2) ¹Das Dienstabzeichen wird dem bestätigten Jagdaufseher für die Dauer der Jagdschutzberechtigung ausgehändigt. ²Der Verlust des Dienstabzeichens ist der ausgebenden Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für bestätigte Jagdaufseher, die gleichzeitig forstschutzberechtigt sind, gilt das für Forstschutzbeauftragte vorgesehene Dienstabzeichen als Dienstabzeichen im Sinn des Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayJG.

Zu Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayJG:

§ 23a Mißbräuchliche Wildfütterung

(1) Zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Wildfütterung kann die Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen.
(2) ¹Mißbräuchlich ist eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG) gefährdet wird. ²Eine solche kann im Regelfall angenommen werden, wenn
Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen,
Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird; ausgenommen hiervon sind Ablenkungsmaßnahmen für Schwarzwild, oder
Schalenwild in oder im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayRS 7902–1–E) gefüttert und dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet wird.
(3) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Wild ist verboten.
(4) Art. 43 Abs. 3 und 4 BayJG bleiben unberührt.

Zu Art. 47a Abs. 2 BayJG:

§ 24 Wildschadensschätzer

(1) ¹Zur Abschätzung der Wild- und Jagdschäden bestellt die Jagdbehörde nach Anhörung der Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft und des Jagdbeirates Wildschadensschätzer in ausreichender Zahl. ²Als Schätzer für Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die Jagdbehörde mindestens einen Forstsachverständigen, der über eine ausreichende forstliche Ausbildung und die notwendige Erfahrung verfügt; Forstbeamte können zu Schätzern nur bestellt werden, wenn und solange freiberufliche Forstsachverständige nicht vorhanden sind. ³Die Bestellung der Schätzer ist jederzeit widerruflich.
(2) Für die ehrenamtliche Tätigkeit der Wildschadensschätzer gelten Art. 20 Abs. 1 und 5, Art. 21 Abs. 1 sowie die Art. 83 bis 85 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 25 Schadensanmeldung, Vorverfahren, Zurückweisungsbescheid

(1) ¹Ersatzpflichtige Wild- und Jagdschäden sind bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden (§ 34 BJagdG). ²Schäden an gemeindefreien Grundstücken, die einem Gemeinschaftsjagdrevier angegliedert sind, sind bei der Gemeinde, in der das Gemeinschaftsjagdrevier liegt, im übrigen bei einer der angrenzenden Gemeinden anzumelden. ³Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, hat die Anmeldung bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen.
(2) ¹Wild- und Jagdschäden können gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren bei der nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständigen Gemeinde durchgeführt worden ist. ²Ist die Gemeinde selbst Geschädigte oder Ersatzpflichtige oder nimmt der Bürgermeister der Gemeinde die Geschäfte des Jagdvorstands der ersatzpflichtigen Jagdgenossenschaft wahr, führt die Rechtsaufsichtsbehörde das Vorverfahren durch.
(3) ¹Verspätet angemeldete Ansprüche auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden und Anträge, die wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich unbegründet sind, weist die Gemeinde mit schriftlichem Bescheid zurück, falls der Antrag trotz Belehrung aufrechterhalten wird. ²Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen.
(4) Das Recht der Beteiligten, Wild- und Jagdschadenssachen ohne Vorverfahren durch Vereinbarung zu regeln, bleibt unberührt.

§ 26 Termin am Schadensort, gütliche Einigung

(1) ¹Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig (§ 34 BJagdG) angemeldet, so hat die Gemeinde unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadensort anzuberaumen, um auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. ²Zu dem Termin sind der Geschädigte und die Ersatzpflichtigen (§§ 29 ff. BJagdG) mit dem Hinweis zu laden, daß im Fall des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen werden kann. ³Ein Schätzer ist zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantragt, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder wenn andere Gründe es erfordern.
(2) ¹Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, daß bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. ²Dem Antrag ist stattzugeben, sofern nicht bereits feststeht, daß für den vollständigen Verlust der Ernte Ersatz zu leisten ist. ³Wird dem Antrag stattgegeben, so ist der Schaden soweit zu ermitteln, als dies möglich und zur endgültigen Feststellung notwendig ist. ⁴Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) ¹Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so sind in der Niederschrift (Absatz 2 Satz 4) neben dem Ersatzberechtigten, dem Ersatzpflichtigen, der Höhe des Schadensersatzes und dem Zeitpunkt der Ersatzleistung auch Art und Umfang des Schadens sowie die vereinbarte Kostentragung anzugeben. ²Die Niederschrift ist von den Beteiligten und dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen; eine beglaubigte Abschrift ist den Beteiligten zuzustellen.

§ 27 Schadensfestsetzung, Kosten

(1) ¹Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Gemeinde, falls noch nicht geschehen, unter Hinweis auf die dadurch entstehenden höheren Kosten unverzüglich einen Schätzer beizuziehen. ²Erforderlichenfalls ist ein neuer Termin anzusetzen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist.
(2) ¹Der Schätzer hat ein schriftliches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthalten muß:
die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,
die Wildart, die den Schaden verursacht hat,
den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
den Schadensbetrag und eine etwaige Mitverantwortung des Geschädigten.
²Das Gutachten soll auf die Streitpunkte eingehen, die einer gütlichen Einigung entgegenstehen.
(3) ¹Auf der Grundlage des Gutachtens erläßt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid, der den Ersatzberechtigten, den Ersatzpflichtigen sowie die Höhe des Schadensersatzes feststellt und eine Bestimmung über die Kostentragung enthält. ²In der Begründung des Vorbescheids sind auch Art und Umfang des entstandenen Schadens festzuhalten. ³Der Vorbescheid ist mit einer Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung (§ 29) zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 28 Zwangsvollstreckung

(1) Die Niederschrift über eine gütliche Einigung (§ 26 Abs. 3) ist eine Woche nach Zustellung, der Vorbescheid (§ 27 Abs. 3) vier Wochen nach Zustellung an den Ersatzpflichtigen vollstreckbar, sofern nicht gemäß § 29 Abs. 1 fristgerecht Klage erhoben worden ist.
(2) Für die Zwangsvollstreckung gelten die §§ 724 bis 793 und 803 bis 915 der Zivilprozeßordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß
die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt wird, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat,
in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung an die Stelle des Prozeßgerichts das vorbezeichnete Amtsgericht tritt.

§ 29 Gerichtliches Verfahren

(1) ¹Ist ein Zurückweisungsbescheid (§ 25 Abs. 3) oder ein Vorbescheid (§ 27 Abs. 3) ergangen, so kann binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Bescheids Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden (Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG).
(2) ¹Bei Erlaß eines Vorbescheids ist die Klage zu richten:
vom Ersatzberechtigten gegen den Ersatzpflichtigen auf Zahlung des verlangten Mehrbetrages,
vom Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrages.
²Im Urteil ist zugleich nach billigem Ermessen über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden.

Zu Art. 47 Nr. 3 BayJG:

§ 29a Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation

¹Die Angehörigen der mit der Erstellung der Gutachten über den Vegetationszustand befaßten Forstbehörden (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) sind befugt, fremde Grundstücke zu betreten und die zur Erfassung der Wildschadenssituation notwendigen Erhebungen und Markierungsmaßnahmen durchzuführen. ²Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden.

Zu Art. 49 Abs. 3 BayJG:

§ 30 Jagdberater

(1) ¹Der Jagdberater erhält von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, einen Dienstausweis nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster. ²Untere Jagdbehörden, die ihren Amtssitz am selben Ort haben, können im gegenseitigen Einvernehmen einen gemeinsamen Jagdberater bestellen.
(2) ¹Der Jagdberater ist für die Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, weder zeichnungs- noch vertretungsberechtigt. ²Er ist nicht Angehöriger der Jagdbehörde. ³Im übrigen gelten für die ehrenamtliche Tätigkeit des Jagdberaters die Art. 82 bis 84 und Art. 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) ¹Der Jagdberater hat an den Sitzungen des Jagdbeirats teilzunehmen. ²Er soll in allen jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Angelegenheiten gehört werden und hat die Jagdbehörde bei der Behandlung solcher Angelegenheiten beratend zu unterstützen. ³Dem Jagdberater kann die Vorbehandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten übertragen werden.
(4) ¹Der Jagdberater hat Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung wird er den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt. ²Zur Abgeltung der sonstigen mit seinem Amt verbundenen Aufwendungen und des Zeitaufwandes erhält er außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, innerhalb folgender Rahmenansätze festgesetzt werden kann:
für Jagdberater der unteren Jagdbehörde zwischen zwischen fünfzig Euro und einhundertfünfzig Euro,
für Jagdberater der höheren Jagdbehörde zwischen zwischen einhundert Euro und zweihundertfünfzig Euro,
für Jagdberater der obersten Jagdbehörde zwischen zwischen zweihundert Euro und vierhundert Euro.
³Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung bemißt sich im Einzelfall nach den für den Aufwand des Jagdberaters bestimmten Verhältnissen (insbesondere Umfang der Beratungstätigkeit, Größe des Dienstbereiches, Entfernung des Wohnsitzes des Jagdberaters vom Dienstsitz der Jagdbehörde).
(5) Ist der Jagdberater länger als einen Monat in der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert und wird diese inzwischen durch seinen Stellvertreter wahrgenommen, so ist für die Zeit der Vertretung die Aufwandsentschädigung an diesen zu zahlen.

Zu Art. 50 Abs. 6 BayJG:

§ 31 Jagdbeirat

(1) ¹Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde im Benehmen mit den Fachverbänden bestellt. ²Untere Jagdbehörden, die ihren Amtssitz am selben Ort haben, können im gegenseitigen Einvernehmen einen gemeinsamen Jagdbeirat bilden. ³Die Mitglieder des Jagdbeirates und ihre Stellvertreter werden durch den Vorsitzenden zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) ¹Unbeschadet seiner Mitwirkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG übt der Jagdbeirat eine rein beratende Tätigkeit aus. ²Er hat dabei auf einen gerechten Ausgleich der Interessen aller am Jagdwesen Beteiligten hinzuwirken. ³Die Jagdbehörde soll den Jagdbeirat vor allen wesentlichen Entscheidungen hören.
(3) ¹Sitzungen des Jagdbeirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei, beim Jagdbeirat der höheren Jagdbehörde von mindestens vier und beim Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde von mindestens sechs Mitgliedern einberufen; der Jagdberater ist zu jeder Sitzung zu laden. ²Die Sitzungen sind nicht öffentlich; der Jagdbeirat kann die Öffentlichkeit beschränkt oder allgemein zulassen. ³Der Jagdbeirat faßt seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ⁴Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Jagdbehörde zu verwahren ist. ⁵In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende eine Entscheidung des Jagdbeirates im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Einberufung einer Sitzung herbeiführen.
(4) ¹Die Mitglieder des Jagdbeirats haben Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung werden sie den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt. ²Die Aufwandsentschädigung wird von der Jagdbehörde festgesetzt, bei der der Jagdbeirat gebildet ist.

Zu Art. 51 BayJG:

§ 32 Vereinigungen der Jäger

(1) ¹Eine Vereinigung von Jägern ist als mitwirkungsberechtigte Vereinigung im Sinn von § 37 Abs. 2 BJagdG anzuerkennen, wenn sie nachweislich
mehr als die Hälfte der in Bayern wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheines zu Mitgliedern hat,
eine Organisation auf Kreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene besitzt und
für die Mitwirkung nach § 37 Abs. 2 BJagdG in jedem Regierungsbezirk einen Ausschuß gebildet hat, dem drei Inhaber von Inländerjahresjagdscheinen angehören, von denen einer die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muß.
²Die Anerkennung und ihre Rücknahme oder ihr Widerruf werden durch die oberste Jagdbehörde ausgesprochen.
(2) Die Mitwirkung nach § 37 Abs. 2 BJagdG besteht darin, daß der Ausschuß (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)
Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, wenn die Jagdbehörde von Amts wegen einen Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG versagen oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG entziehen will oder wenn Gegenstände nach den Vorschriften der §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden sollen,
bei der Jagdbehörde beantragen kann, daß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) ein Jagdschein versagt oder entzogen oder ein Gegenstand eingezogen wird.
(3) Die Jagdbehörde leitet dem Ausschuß unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften die zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungsbefugnis notwendigen Informationen zu.
(4) Die Kosten für die Bildung und die Tätigkeit der Ausschüsse trägt die nach Absatz 1 anerkannte Vereinigung.

Zu Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG:

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung bleihaltiger Schrote durchführt,
entgegen
§ 12a Lebendfangfallen verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere den festgelegten Fallentypen und Mindestgrößen nicht entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Lebendfangfallen nicht kontrolliert,
§ 12b Totfangfallen verwendet, die nicht dem festgelegten Fallentyp (Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern – Auslösung auf Zug – ) und den vorgeschriebenen Mindestklemmkräften entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Totfangfallen nicht kontrolliert,
§ 12c die Verwendung von Schlagfallen nicht vorher der Jagdbehörde anzeigt,
§ 12d Fangeisen ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen verwendet,
§ 12e Abs. 1 und 3 Fangeisen ohne das vorgeschriebene Kennzeichen zur Feststellung der Herkunft der Falle verwendet oder Besitzveränderungen nicht unverzüglich der Prüfstelle mitteilt,
entgegen § 16 Abs. 2 die Streckenliste nicht ordnungsgemäß führt oder fristgemäß vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung zur Vorlage der Streckenliste oder zur Erstattung von Zwischenmeldungen nicht nachkommt, soweit die Tat nicht nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BayJG mit Geldbuße bedroht ist,
entgegen § 16 Abs. 4 Sätze 3 und 4 den Kopfschmuck des in seinem Jagdrevier erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes nicht bei der öffentlichen Hegeschau vorlegt,
entgegen § 17 Abs. 1 Rotwild außerhalb von Rotwildgebieten oder Wildgehegen hegt oder aussetzt,
entgegen § 20 eine der dort genannten Tierarten ohne Genehmigung aussetzt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 23a Abs. 3 verbotene Futtermittel an Wild verfüttert.

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
(2) § 33a tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.
München, den 1. März 1983
Dr. Hans Eisenmann, Staatsminister

§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

¹Die Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers ………………………………… ist nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. ²Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft …………………………………………………………………………“ und hat ihren Sitz in ………………………………………………………

§ 2 Gemeinschaftsjagdrevier

(1) Das Gemeinschaftsjagdrevier umfaßt gemäß § 8 BJagdG mit Ausnahme der Eigenjagdreviere alle Grundflächen
– der Stadt/Gemeinde ……………………………………………………
– der abgesonderten Gemarkung ………………………………
– gemäß dem von der unteren Jagdbehörde genehmigten Teilungsbeschluß der Jagdgenossenschaft …………………
der Gemarkung(en) ……………………………………………………
der Stadt/der Gemeinde ……………………………………………
zuzüglich der angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.
(2) Das Gemeinschaftsjagdrevier wird begrenzt durch
………………………………………………………………………………
(Grenzbeschreibung)

§ 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft

(1) ¹Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer oder Nutznießer – jedoch nicht die Pächter – der Grundflächen, die das Gemeinschaftsjagdrevier bilden. ²Eigentümer von Grundflächen des Gemeinschaftsjagdreviers, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) ¹Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. ²Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. ³Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. ⁴Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in ………………….. bei ……………………………………………………………………… offen.

§ 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft

¹Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. ²Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen. ³Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücken entsteht.

§ 5 Organe der Jagdgenossenschaft

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
die Versammlung der Jagdgenossen,
der Jagdvorstand,
der Jagdvorsteher.

§ 6 Versammlung der Jagdgenossen

(1) ¹Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. ²Sie wählt
den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertreter,
zwei Beisitzer,
einen Schriftführer,
einen Kassenführer,
zwei Rechnungsprüfer.
(2) ¹Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über
den Haushaltsplan,
die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers,
die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers,
den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Reviergestaltung oder Äsungsverbesserung,
die Art der Jagdnutzung des Gemeinschaftsjagdreviers,
die Art der Verpachtung und über die Pachtbedingungen,
die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung,
die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge,
die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers und zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer,
die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner Ausschüttung,
die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers,
die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans,
die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen, des Jagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 dieser Satzung,
die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer.
²Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber weder auf den Jagdvorstand noch auf den Jagdvorsteher übertragen.
(3) ¹Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse ………………………………………… zu übertragen. ²Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers.

§ 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen

(1) ¹Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. ²Der Jagdvorsteher muß die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet.
(2) ¹Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. ²Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. ³Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. ⁴Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(3) ¹Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch Bekanntmachung (§ 15). ²Sie muß mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
(4) ¹Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. ²Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 6 nicht gefaßt werden.
(6) Über die Versammlung der Jagdgenossen ist die Jagdbehörde rechtzeitig zu unterrichten.

§ 8 Beschlußfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl

(1) ¹Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche. ²Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit mitgezählt. ³Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.
(2) ¹Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. g, h und i sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. ²Das gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nach Absatz 1 Satz 1 nicht einwandfrei festgestellt werden kann. ³Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.
(3) ¹Bei der Beschlußfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person oder durch einen bevollmächtigten volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen. ²Für die Erteilung der Vollmacht an einen Jagdgenossen ist die schriftliche Form erforderlich. ³Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten. ⁴Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
(4) ¹Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Aus ihr muß insbesondere hervorgehen, wieviele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefaßt wurden. ³Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. ⁴Die Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten.
(5) Ein Jagdgenosse kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob die Nutzung der Jagd ihm oder dem vertretenen Jagdgenossen überlassen werden soll.
(6) ¹Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) – entsprechend mit der Maßgabe, daß die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet

§ 9 Vorstand der Jagdgenossenschaft

(1) ¹Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern. ²Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist; ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.
(3) ¹Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. ²Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, daß im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. ³Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.
(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(5) ¹Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. ²In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(6) ¹Der Jagdvorstand faßt Beschluß über den Abschußplanvorschlag, den der Revierinhaber zur Herstellung des Einvernehmens nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG vorgelegt hat. ²Er befaßt sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschußplanung (Art. 13 Abs. 2 und 5 BayJG). ³Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen.
(7) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(8) ¹In Angelegenheiten, die an sich der Beschlußfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. ²In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. ³Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(9) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 10 Sitzungen des Jagdvorstandes

(1) ¹Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. ²Er muß einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(2) ¹Der Jagdvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. ²Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.
(3) ¹Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. ²Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen. ³Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Jagdvorsteher

(1) ¹Der Jagdvorsteher führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. ²Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes vorzubereiten und durchzuführen. ³Insbesondere obliegt ihm
die Aufstellung des Haushaltsplanes und dessen Einhaltung bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Nr. 2,
die Anfertigung der Jahresrechnung (Kassenbericht),
die Überwachung der Schrift- und Kassenführung,
die Aufstellung des Verteilungsplanes für die Auszahlung des Reinertrages an die einzelnen Jagdgenossen,
die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mitglieder.
⁴Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.
(2) ¹Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. ²Seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt.

§ 12 Kassenführer

(1) Der Kassenführer muß gut beleumundet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
(2) Der Kassenführer ist dem Jagdvorsteher, der sich laufend über den Zustand und die Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten und das Recht wie die Pflicht zu unvermuteten Kassenprüfungen hat, für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich.
(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.

§ 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) ¹Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. ²Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd für eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. ³Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein.
(2) ¹Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist. ²Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so wird dem Jagdvorstand und dem Kassenführer Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.
(3) ¹Die Rechnungsprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. ²Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des Jagdvorstandes in einer Beziehung der in § 9 Abs. 7 bezeichneten Art steht.

§ 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung

(1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen von einem weiteren Mitglied des Jagdvorstandes gegenzuzeichnen.
Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Kassenführer ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.
Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bestverzinslich anzulegen.
Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist der Kassenfehlbetrag als Vorschuß und der Kassenüberschuß als Verwahrung nachzuweisen.
(2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinn des § 11 Abs. 4 BJagdG.
(3) ¹Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. ²Durch den Beschluß über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluß nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG nicht berührt. ³Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird.
(4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.

§ 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft

¹Für die Jagdgenossen bestimmte Bekanntmachungen werden im Bereich der Jagdgenossenschaft in ortsüblicher Weise vorgenommen. ²Für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen werden in einer am Sitz der Jagdgenossenschaft verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht.

§ 16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) ¹Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom ………………… in der Fassung der Änderungen vom ………………………………außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstehers, der in der Versammlung der Jagdgenossen vom ……………………………… gewählt wurde, endet mit dem 31. März 19..; § 9 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) ¹Der erste Haushaltsplan nach § 13 Abs. 1 ist gegebenenfalls für das Geschäftsjahr 19../.. aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 19../.. vorzunehmen. ²Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom……………beschlossen worden. ³……………, den ………………
……………Jagdvorsteher…………
. ⁴Vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei.
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