Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft Vom 25. September 1998 (GVBl. S. 884) BayRS 2210-6-2-WK (§§ 1–9)
Auf Grund von Art. 116 Satz 5 und Art. 135 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
Erster Abschnitt Zuschüsse zur Errichtung
§ 1 Die Errichtung umfaßt alle Maßnahmen, die dem Grunde nach zum Ausbau und Neubau im Sinn des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen“ (Hochschulbauförderungsgesetz) gehören.
§ 2 (1) Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Staatshaushalts und unter Berücksichtigung von Leistungen des Bundes nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gewährt.
(2) Maßnahmen werden nur im Rahmen der staatlichen Kostenrichtwerte bezuschußt.
Zweiter Abschnitt Zuschüsse zum Betrieb
§ 3 Der Umfang des zuschußfähigen Betriebs einer Hochschule ergibt sich aus den vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung des Anerkennungsbescheids und der bayerischen Hochschulplanung festgelegten Studienplatzzahlen.
§ 4 (1) ¹Der Zuschuss beträgt 3.552,97 € (Stand: 1. November 2000) für jeden Studienplatz nach § 3. ²Dieser Betrag ändert sich entsprechend dem Prozentsatz der Besoldungsanpassung der bayerischen Beamten (Besoldungsgruppe C 2, Grundgehalt der siebten Stufe, Familienzuschlag für Verheiratete mit zwei zu berücksichtigenden Kindern).
(2) Unterschreitet an einer Hochschule die Zahl der Studenten in der Regelstudienzeit die gemäß § 3 festgesetzten Studienplatzzahlen um mehr als 10 v.H., werden die Zuschüsse entsprechend gekürzt.
(3) Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage am 1. November des Vorjahres.
Dritter Abschnitt Allgemeines und Schlußbestimmungen
§ 5 ¹Die Zuschüsse werden für das Haushaltsjahr gewährt und nachträglich ausbezahlt. ²Abschlagszahlungen werden im Rahmen des Haushalts geleistet.
§ 6 (1) Für den Vollzug gelten die allgemeinen Vorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern.
(2) Die Dauer der Zweckbindung von Zuschüssen bestimmt sich nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer der mit den Zuschüssen beschafften Gegenstände; die gewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt sich nach den Regeln über die lineare Absetzung für Abnutzung.
§ 7 ¹Der Zuschuß nach § 4 Abs. 1 wird im Abstand von fünf Jahren überprüft. ²Dabei sind einerseits die Kostenentwicklung der entsprechenden Studiengänge an den staatlichen Hochschulen zu berücksichtigen, andererseits der gesamte Personal- und Sachaufwand der kirchlichen Hochschulen, der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, einschließlich der Rücklagen und eventueller Betriebseinnahmen.
§ 8 Von dieser Verordnung abweichende Regelungen in Kirchenverträgen bleiben unberührt.
§ 9 ¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung staatlicher Zuschüsse zur Errichtung und zum Betrieb von Fachhochschulen einer Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts vom 27. September 1972 (BayRS 2210-6-2-K), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1983 (GVBl S. 41), außer Kraft.
München, den 25. September 1998
Hans Zehetmair, Staatsminister
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