Verordnung über Feldes- und Förderabgaben Vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1050) BayRS 750-10-W (§§ 1–16)
DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über Feldes- und Förderabgaben Vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1050) BayRS 750-10-W (§§ 1–16)

Auf Grund von § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl I S. 1430), und § 4 Abs. 1 der Bergbehörden-Verordnung vom 20. Dezember 1994 (GVBl S. 1060, BayRS 750-1-W), geändert durch Verordnung vom 22. November 1996 (GVBl S. 462), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe sowie Marktwertfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung

(1) ¹Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. ²Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) ¹Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. ²Das Bergamt Südbayern kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) ¹Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. ²Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) ¹Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. ²Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und sie dies dem Bergamt Südbayern bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums anzeigen.
(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.
(4) Das Bergamt Südbayern kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) ¹Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster beim Bergamt Südbayern abzugeben. ²Im Einvernehmen mit dem Bergamt Südbayern können die Erklärungen auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern erfolgen. ³Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. ⁴Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände zu schätzen.
(2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) ¹Erkennen Abgabepflichtige, daß eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, haben sie dies dem Bergamt Südbayern unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. ²Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Das Bergamt Südbayern setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch Abgabebescheid fest.
(2) ¹Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Bergamt Südbayern nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. ²Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. ³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) ¹Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf. ²Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

¹Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. ²Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6 Prüfung

(1) ¹Das Bergamt Südbayern und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. ²Es bestimmt den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. ³Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) ¹Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. ²Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. ³Sie können die Vorlage abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung

Bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- oder Förderabgaben sind ergänzend, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl I S. 1253) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) in der jeweils gültigen Fassung keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, folgende Vorschriften der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden:
über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36 ,
über das Steuerschuldverhältnis §§ 40 bis 42 , 44 und 45 ,
über die Haftung §§ 69 bis 71 73 bis 75 , und 77 ,
über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel § 90 , § 93 , 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2 , §§ 97 bis 99 und 101 bis 107 ,
über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen §§ 145 bis 147 ,
über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3 ,
über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2 , §§ 163, 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und § 170 ,
über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 , §§ 225 und 226 ,
über die Zahlungsverjährung §§ 228 bis 232 ,
über die Verzinsung §§ 233, 233a mit der Maßgabe, daß der Zinslauf nach 24 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet, §§ 235 und 237 bis 239 ,
über die Säumniszuschläge § 240 .

§ 8 Feststellung des Marktwerts

(1) Das Bergamt Südbayern stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinn des § 31 Abs. 2 BBergG fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(2) ¹Abgabepflichtige haben dem Bergamt Südbayern bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. ² § 3 Abs 1 Satz 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 7 Nr. 5 gelten entsprechend. ³Das Bergamt Südbayern kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die
Naturgas verkaufen (§ 11) oder
Graphit importieren (§ 12)
sind verpflichtet, dem Bergamt Südbayern Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwerts oder Bemessungsmaßstabs erforderlich ist.
(4) ¹Preis im Sinn dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. ²Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

Zweiter Teil Feldesabgabe

§ 9 Abweichende Feldesabgabe

(1) ¹Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer.
(2) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

Dritter Teil Förderabgabe

§ 10 Erdöl

(1) ¹Die Förderabgabe für Erdöl beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 im Gebiet Aitingen fünf v.H. des Marktwerts; in den übrigen Gebieten werden die Abgabepflichtigen für diese Zeit von der Abgabe befreit. ²Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) ¹Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum für freigehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl vergleichbarer Dichte erzielt und unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Rohöle gebildet worden sind.
(3) ¹Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Vomhundertsatzes der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten befreit. ²Für Feldesbehandlungskosten nach Satz 1 ist eine Pauschale von 25 Euro/t anzusetzen. ³Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Feldesbehandlungskosten im Sinn dieser Vorschrift sind die in einem fördernden Erdölfeld anfallenden Kosten für
Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich der anteiligen Energiekosten der Förderpumpen für den horizontalen Transport,
Aufbereitung zur Herstellung eines raffinierfähigen Rohöls,
transportbedingte Lagerung und Versand bis einschließlich Übergabestation,
Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenken in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient
sowie zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 v.H. der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Kosten.

§ 11 Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

¹Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe für Naturgas befreit; ausgenommen ist das Gebiet Breitbrunn-Eggstätt. ²Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. ³Für das Gebiet Breitbrunn-Eggstätt können abweichend von den §§ 1 bis 8 die Einzelheiten der Erhebung und Bezahlung der Förderabgabe in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und den Abgabepflichtigen festgelegt werden.

§ 12 Graphit

(1) Die Förderabgabe für Graphit beträgt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 ein v.H. des Marktwerts.
(2) ¹Der Marktwert des Graphits beträgt 50 v.H. des Quotienten aus dem Grenzübergangswert und der Menge des im Erhebungszeitraum eingeführten Graphits in Euro/t. ²Maßgeblich für den Grenzübergangswert und für die Menge sind die vom Statistischen Bundesamt in der Statistik Außenhandel, Fachserie 7, Reihe 2 unter der Warennummer 2504 1000 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

§ 13 Sole, Erdwärme

Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Erdwärme und Sole, soweit diese natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird, befreit.

§ 14 Ölschiefer, Lehmbraunkohle

Die Förderabgabe für Ölschiefer und Lehmbraunkohle beträgt vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2005 ein v.H. des nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG festgestellten Werts.

Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen
§ 3 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,
§ 7 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder
§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht
nicht nachkommt.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 tritt die Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 21. April 1987 (GVBl S. 115, BayRS 750-10-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 12), außer Kraft.
München, den 22. Dezember 1998
Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister
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