GebOVerm: Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) Vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160) BayRS 2013-2-9-F (§§ 1–16)
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Gebührengegenstand
(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:
Katastervermessungen zur
Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen (Grenzfeststellungen),
Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen),
Katasterneuvermessungen,
Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
Sachverständigentätigkeit,
sonstige Leistungen auf Antrag.
(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.
§ 2 Gebühren nach dem Zeitaufwand
(1) ¹Soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand. ²Die Gebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit.
(2) Die Gebühr beträgt je Stunde
§ 3 Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)
(1) ¹Für Grenzfeststellungen und Teilungsvermessungen sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. ²Sie gelten nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. ³Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.
(2) ¹Die Gebühren bemessen sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu Gebildeten Flurstücke. ²Die Gebühren betragen für
³Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. ⁴Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.
(3) ¹Wird die Abmarkung zurückgestellt, so wird zusätzlich zur Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 für jeden nachträglich festzustellenden Grenzpunkt ein Zuschlag von je 30 € erhoben, der mit der ursprünglichen Leistung als Vorschuss eingehoben wird. ²Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, ermäßigt sich die Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 €. ³Bei Flurstücken, deren Fläche 10 m² oder kleiner ist, ermäßigt sich die Flurstücksgebühr nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.
(4) Für die Ermittlung von Flurstücksgrenzen im Bereich von Katasterneuvermessungen nach § 7 – ausgenommen Katasterneuvermessungen nach § 7 Abs. 2 –, von denen der oder die Antragstellende nicht betroffen ist, wird eine Ermäßigung von 50 % der zu verrechnenden Gebühren nach Abs. 2 gewährt.
(5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.
(6) ¹Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. ²Sie beträgt
³Falls die Verschmelzung von Flurstücken, die im Zusammenhang mit einer beantragten Teilungsvermessung entstanden sind, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung dieser Leistung erfolgt, werden diese für die Ermittlung der Gebühr nach Satz 1 nicht herangezogen.
(7) Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 zu erheben.
(8) Mehrere Anträge nach Abs. 1 Satz 1 sollen zur Berechnung der Gebühren zusammengefasst werden, wenn sie
in einem örtlichen Zusammenhang stehen und
die Arbeiten im Außen- und im Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden.
§ 4 Wertfaktoren
(1) ¹Die Gebühren nach den §§ 3 und 7 Abs. 1 und § 8 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren:
²Betroffene Flurstücke bei Teilungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke. ³Bei Katasterneuvermessungen in bebautem Gebiet wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen. ⁴Bei Umlegungen wird der durchschnittliche Zuteilungswert der Baugrundstücke zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen.
(2) ¹Für Grenzfeststellungen an Flächen, die dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr dienen, sind die Gebühren nach den §§ 2 und 3 mit dem Wertfaktor Nr. 2 zu multiplizieren, für Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit dem Wertfaktor Nr. 1. ²Voraussetzung ist jeweils, dass ausschließlich Eigentümer dieser Flächen den Antrag stellen und die Kosten tragen.
§ 5 Dringlichkeitszuschlag
Werden Arbeiten auf besonderen Antrag vordringlich ausgeführt, erhöhen sich die Gebühren nach den §§ 2 bis 4 um 20 %.
§ 6 Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen
(1) ¹Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten gemäß Nr. 2.I.1/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die durchschnittlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt. ²Satz 1 gilt entsprechend für baurechtlich genehmigungsfrei gestellte und verfahrensfreie Gebäudeveränderungen. ³In Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung der Baukosten oder ersatzweise der durchschnittlichen Herstellungskosten für genehmigungsfrei gestellte Gebäudeveränderungen auf den Zeitpunkt des Einreichens der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, im Übrigen auf den Baubeginn abzustellen.
(2) ¹Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:
²Bei Gebäudeveränderungen, die aus fachlichen Gründen ausnahmsweise ohne Außendienst nur katastertechnisch behandelt werden, wird die Gebühr um 50 % ermäßigt. ³Gebäudeveränderungen ohne Veränderung des Grundrisses und Gebäudeabbrüche sind gebührenfrei. ⁴Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf oder mehr Jahre zurückliegt. ⁵Sofern Vermessungen von Gebäudeveränderungen gemäß Art. 8 Abs. 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wird die Gebühr um 65 % ermäßigt.
(3) Werden sonstige bauliche Anlagen auf Antrag eingemessen, richtet sich die Gebühr nach den Abs. 1 und 2.
§ 7 Gebühren für Katasterneuvermessungen
(1) ¹Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der beteiligten Flurstücke. ²Sie beträgt 120 € je Flurstück. ³Die Mindestgebühr beträgt 3 000 €.
(2) ¹Abweichend von Abs. 1 wird bei Katasterneuvermessungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs – BauGB) in Waldgebieten für die Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke die Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 % gewährt wird. ²Die Mindestgebühr beträgt 3 000 €.
(3) Bei Zerlegungen und vereinfachten Umlegungen, die auf Antrag des Auftraggebers innerhalb des Bearbeitungsgebiets einer Katasterneuvermessung örtlich und zeitlich zusammen mit einer Grenzfeststellung an einem beteiligten Flurstück durchgeführt werden, sind die Kosten für die Festlegung der neuen Grenzpunkte durch die Gebühren der Katasterneuvermessung abgegolten.
§ 8 Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen
(1) ¹Die Gebühr für Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB bemisst sich nach der Anzahl der Zuteilungsflurstücke, bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf die zuständige untere Vermessungsbehörde zusätzlich nach der Anzahl der Ordnungsnummern zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. ²Die Gebühr beträgt
³Sofern bei nicht übertragenen Umlegungen die Umlegungsstelle zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete digitale Daten vorlegt, werden die Gebühren nach Satz 2 Nr. 1 um 20 % ermäßigt.
(2) ¹Die Gebühr für vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 ff. BauGB bemisst sich für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung nach § 3. ²Die Gebühr für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens bemisst sich nach §§ 2 und 4.
(3) Die Gebühr für Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB beträgt 10 % der Gebühr nach Abs. 1.
(4) ¹Gebühren für die Feststellung der Umfangsgrenzen in einem Planungsgebiet werden in der Höhe angerechnet, in der sie angefallen sind, wenn die Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 BauGB innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der vorangehenden Leistung erfolgt ist. ²Angerechnet werden nur die Gebühren für Punkte, die sowohl auf der festgestellten Umfangsgrenze des Planungsgebiets, als auch auf der Umfangsgrenze des Umlegungsgebiets liegen.
§ 9 Gebühren in besonderen Fällen
(1) ¹Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach den §§ 2 und 5 abzurechnen. ²Dies gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.
(2) Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Abs. 1 angefallenen Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Zeitaufwand eingespart wird.
(3) Rückvermessungen nach Art. 8 Abs. 5 VermKatG sind mit Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 abzurechnen.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen schließen.
§ 10 Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
(1) Die Gebühren für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis (
(2) ¹Für das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind Gebühren zu entrichten. ²Dies gilt auch dann, wenn die Auszüge durch den Erwerber einer Bearbeitung unterzogen werden. ³Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und der Bedeutung der Leistung für den Erwerber; Art und Umfang der Erzeugnisse sind zu würdigen. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Auszüge, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) kostenfrei bereitgestellt werden
(3) ¹Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann die Gebühr ermäßigt werden, wenn eine Gegenseitigkeit vorliegt oder sonstige Vorteile für die unteren Vermessungsbehörden oder ihre übergeordneten Behörden mit der Ermäßigung verbunden sind. ²Ermäßigung kann auch gewährt werden, soweit die Auszüge für Lehr-, Studien-, Forschungs-, Test- oder ähnliche Zwecke verwendet werden, wenn die Nutzung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann für bestimmte Arten von Fällen zulassen, dass Gebühren nach Abs. 1 und 2 ermäßigt oder nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung Billigkeitserwägungen widerspricht.
§ 11 Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen,
Aufwendungen für Verpackungsmaterial und für Datenträger, soweit der Betrag 5 € übersteigt,
Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,
anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehende Beträge,
die für die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie die Auslagen nach den Nrn. 1 bis 4 gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(2) ¹Bei Gebührenfreiheit sind die Auslagen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 zu erheben, wenn sie mehr als 5 € betragen. ²Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
§ 12 Befreiung, Erstattungsverzicht
(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben:
für die An- und Rückreise bei Arbeiten im Außendienst,
für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken, wenn diese Arbeiten aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen vorgenommen werden,
für Arbeiten, die der Bodenschätzung dienen,
für Arbeiten, die auf Ersuchen eines Grundbuchamts ausgeführt werden,
für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.
(2) ¹Ist der Schuldner eine Staatsbehörde, wird auf die Erstattung verzichtet, wenn die Forderung (Gebühr und Auslagen) einen Betrag von 50 € bei einmaliger Leistung oder einen Jahresbetrag von 50 € bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet. ²Im Übrigen finden Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 13 Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:
wer die Leistung beantragt hat,
wer sich schriftlich gegenüber der Vermessungsbehörde zur Tragung der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat,
wer für die Zahlung der Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes haftet,
wer die Gebühren und Auslagen einer früher beantragten Leistung getragen hat, wenn sie aus Verschulden Beteiligter oder Dritter rückgängig gemacht oder abgeändert werden muss,
wer im Falle des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Abmarkungsgesetzes die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat,
ansonsten derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.
(2) Gebühren und Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung oder der Zurücknahme des Antrags.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn nicht die festsetzende Behörde oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
§ 15 Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
¹Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. ²Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
München, den 15. März 2006
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
1.1.1 Flächengröße
Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Flächengröße je Produkt.
1.1.2 Objektanzahl
Sofern Geobasisdaten objektbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Objektanzahl je Produkt.
1.2
Für die Bereitstellung von Geobasisdaten wird ein Mindestbetrag erhoben:
1.3
Für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten werden
1.4
Bei Abschluss einer mehrjährigen Vereinbarung über Bereitstellung und Lizenzierung der internen Nutzung aktualisierter Geobasisdaten wird
Die quartalsweise Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten in einem Standardformat, die Nutzung von verfügbaren Download-, Geodatendiensten und Anwendungsprogrammierschnittstellen für die jeweils lizenzierten Geobasisdaten sowie Rechte zur externen Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe) von Geobasisdaten können ohne weitere Gebührenerhebung eingeschlossen werden.
1.5
Bei Abschluss einer mehrjährigen Vereinbarung über die Bereitstellung und Lizenzierung der internen Nutzung aktualisierter Geobasisdaten durch privatrechtliche Unternehmen (Lizenznehmer), kann diese Vereinbarung auf verbundene privatrechtliche Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes erweitert werden. Für das erste, zweite und dritte einbezogene Unternehmen werden jeweils 50 % der vom Lizenznehmer zu entrichtenden Beträge erhoben. Für das vierte und jedes weitere Unternehmen werden darüber hinaus keine zusätzlichen Beträge erhoben.
2.1.1 Abruf von Rasterdaten
Die Daten dürfen nicht im System des Nutzers abgespeichert werden. Die Daten werden nach der Anzahl der abgerufenen Pixel abgerechnet.
Der Basisbetrag ermäßigt sich nach der abgerufenen Pixelmenge.
2.1.2 Abruf von Vektordaten
Für die abgerufenen Objekte werden
2.1.3 Nutzungsabhängiger Pauschaltarif
Die Wahl dieses Tarifs erfordert eine mindestens zweijährige Vertragsbindung. Der Betrag für die Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf Geobasisdaten wird im ersten Nutzungsjahr auf der Grundlage des vom Nutzer dargelegten Nutzungsumfangs festgelegt. Der Betrag für die Folgejahre richtet sich nach dem Nutzungsumfang des jeweiligen Vorjahres.
2.2.1 Abruf von Rasterdaten
Die Daten dürfen nicht im System des Nutzers abgespeichert werden. Es werden
2.2.2 Abruf von Vektordaten
Für die abgerufenen Objekte werden
2.3
Für die Nutzerverwaltung werden je registriertem Nutzer pro Jahr 50,00 € berechnet.
3. Analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben von Geobasisdaten
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, dürfen analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben nur für den eigenen Gebrauch vervielfältigt werden. Für
4. Bezug von kostenfreien Produkten
Werden kostenfreie Produkte nicht über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste bezogen, fallen mindestens Gebühren nach Nr. 1.2 Buchst. b an. Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2 GebOVerm.
5. Sonstige Leistungen
Leistungen, die nicht in den Kostenvorschriften der Bayerischen Vermessungsverwaltung genannt sind, werden nach Zeit- und Materialaufwand sowie nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer abgerechnet. Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2 GebOVerm.
6. Analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben
7. Digitale Geobasisdaten
8. Online-Anwendungen
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