Heilquellen-V
DE - Landesrecht Bayern

Heilquellen-V: Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen (Heilquellen-V) Vom 10. Juni 1963 (BayRS V S. 208) BayRS 753-1-5-U (§§ 1–5)

Auf Grund des Art. 39 Absatz 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)

§ 1 Vorzulegende Unterlagen

Beantragt der Unternehmer einer Heilquelle die staatliche Anerkennung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), so hat er bei der Kreisverwaltungsbehörde zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen in fünffacher Fertigung einzureichen:
Eine Beschreibung der Quelle, die Angaben darüber enthalten muß
welchen Heilzwecken sie dienen soll;
wem sie zur Benutzung offenstehen soll;
mit welchem wasserrechtlichen Bescheid das Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Quellwassers erlaubt oder bewilligt oder wann ein solcher Bescheid beantragt wurde;
eine Heilquellenanalyse, in der die Schüttung, die physikalischen Eigenschaften, die chemische Zusammensetzung und die bakteriologische Beschaffenheit darzustellen sind;
einen Übersichtslageplan im Maßstab 1: 25 000 und einen Lageplan im Maßstab der amtlichen Flurkarte; die Pläne müssen, wenn auch die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebiets beantragt wird (§ 53 Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 2 und § 52 WHG), dessen Umfang ersehen lassen;
ein maßstäbliches Schichtenprofil der Quelle (senkrechter Schnitt durch die Quelle und die angrenzenden Schichten) und bei Quellbohrungen ein maßstäbliches Bohrlochprofil (senkrechter Schnitt durch Bohrloch und die angrenzenden Schichten); dabei ist die unterirdische Fassungsanlage einzuzeichnen;
Baupläne der Fassungsbauwerke und der Ableitungsvorrichtungen.

§ 2 Vorbehandlung des Antrags

(1) ¹Die Kreisverwaltungsbehörde leitet je eine Fertigung des Antrags mit dessen Unterlagen
dem Institut für Gesundheits- und Rehabilitations-Wissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München und dem Institut für Wasserchemie und Chemische Balneologie der Technischen Universität München,
dem Wasserwirtschaftsamt,
wenn es sich um eine Quelle mit einem Kochsalzgehalt von mehr als 15 g/kg handelt, auch dem Bergamt,
als amtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme zu. ²Die amtlichen Sachverständigen haben insbesondere die Auflagen vorzuschlagen, die zur Sicherung des Bestands und der Beschaffenheit der Heilquelle erforderlich sind (§ 53 Abs. 3 WHG). ³Im Fall des Art. 64 Abs. 1 BayWG ist das Bergamt zu beteiligen. ⁴Zum Antrag sind außerdem die Gemeinden zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle erschlossen oder abgeleitet wird.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde äußert sich als amtlicher Sachverständiger aus gesundheitsfachlicher Sicht und legt diese Äußerung gemeinsam mit den Äußerungen nach Abs. 1 der zuständigen Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG vor.
(3) Werden die nach § 1 vorgeschriebenen Unterlagen trotz Mahnung nicht binnen angemessener Frist eingereicht oder fehlen offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Quelle (§ 53 Abs. 2 Satz 1 WHG), so legt die Kreisverwaltungsbehörde den Antrag ohne Vorbehandlung (Absatz 1) vor.

§ 3 Entscheidung über den Anerkennungsantrag

¹Über den Anerkennungsantrag entscheidet die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG. ²Der Anerkennungsbescheid braucht nur dann begründet zu werden, wenn er beschwerende Auflagen enthält. ³Der Entscheidungssatz des Anerkennungsbescheids ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

§ 4 Widerruf der Anerkennung

(1) ¹Die staatliche Anerkennung wird durch die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG von Amts wegen oder auf Antrag widerrufen. ²Antragsberechtigt ist, wer behauptet, daß ein ihn beschwerendes Quellenschutzgebiet deswegen nicht hätte festgesetzt werden dürfen, weil die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Heilquelle nicht vorgelegen hätten, oder daß eine solche Festsetzung aufgehoben werden müsse, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen seien. ³Der Widerruf ist bei der nach Satz 1 zuständigen Behörde zu beantragen. ⁴Der Entscheidungssatz des Widerrufsbescheids ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen unter Beteiligung der in § 2 Abs. 1 genannten amtlichen Sachverständigen die anerkannten Heilquellen daraufhin, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung noch vorliegen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1963 in Kraft
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